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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der B J in W, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. Februar 2018, LVwG-AV-958/001-2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Stadtsenat der Stadt Waidhofen an der Ybbs; mitbeteiligte Partei: K R in W; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 20. Juni 2017, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer geschotterten Weganlage erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision führt die Revisionswerberin aus, das Verwaltungsgericht habe grobe Verfahrensfehler nicht erkannt bzw. selbst gravierende Verfahrensmängel zu vertreten. So sei der Revisionswerberin beispielsweise keine Akteneinsicht gewährt worden, obwohl mehrmals Projektänderungen vorgenommen und Planunterlagen ausgetauscht worden seien, und es sei der mitbeteiligten Partei an der als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Grundfläche ein privatrechtliches Servitutsrecht einverleibt worden, was schon rein rechtlich unmöglich sei. Dazu komme, dass der Revisionswerberin subjektiv-öffentliche Rechte mit der Begründung abgesprochen worden seien, dass eine Einschränkung der ursprünglich erhobenen Einwendungen stattgefunden habe.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
6 Bei Verfahrensmängeln, wie den von der Revisionswerberin geltend gemachten, muss in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 28.2.2018, Ra 2018/06/0014, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision mangels Darstellung der Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht.
7 Im Übrigen lässt sich dem Zulässigkeitsvorbringen nicht entnehmen, welche subjektiv-öffentlichen Rechte der Revisionswerberin abgesprochen worden sein sollen, zumal das Verwaltungsgericht auch auf die von ihr behauptete Beeinträchtigung durch Immissionen eingegangen ist und eine solche, gestützt auf die Ausführungen der Amtssachverständigen, ausgeschlossen hat.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050164.L00Im RIS seit
19.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018