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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §123;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1.) des C, 2.) der U, beide in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger u.a., Rechtsanwälte in Wien II, Taborstraße 10/Stg.2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. September 1995, Zl. MA 15-II-P 30/95, betreffend Angehörigeneigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin und Zurückweisung ihres Einspruchs als unzulässig (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in Wien X,
Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien sind verpflichtet, dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer ist bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß § 16 ASVG zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemeldet. Er hat die Zweitbeschwerdeführerin in seinem Antrag vom 10. Juli 1995 auf Bescheiderlassung betreffend ihre Angehörigeneigenschaft als seine "Lebensgefährtin" bezeichnet. Im Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 12. Juli 1995, mit dem festgestellt wurde, die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht über das Inkrafttreten der Neufassung der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse am 1. Juli 1995 hinaus anspruchsberechtigte Angehörige des Erstbeschwerdeführers, behaupteten beide beschwerdeführenden Parteien, die Zweitbeschwerdeführerin gehöre dem Kreis der "Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister" des Erstbeschwerdeführers an.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch des Erstbeschwerdeführers ab, weil nach § 22 Abs. 2 der am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Fassung der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse nur der Ehegatte des Versicherten und - bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - seine Kinder als Angehörige anzusehen seien, die Zweitbeschwerdeführerin diesem Personenkreis aber nicht angehöre. Den Einspruch der Zweitbeschwerdeführerin wies die belangte Behörde als unzulässig zurück.
In der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, nach Abtretung durch diesen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird das Verhältnis der Zweitbeschwerdeführerin zum Erstbeschwerdeführer nur mit dem Wort "Haushaltsführerin" charakterisiert. Der belangten Behörde wird ohne nähere Ausführungen eine "Fälle zu" (gemeint offenbar: Verletzung) der "einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen" vorgeworfen, und es wird der Standpunkt vertreten, bei "gesetzeskonformer Interpretation der anzuwendenden Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse" wäre den Anträgen der beschwerdeführenden Parteien "vollinhaltlich stattzugeben" gewesen. Zur Begründung hiefür wird auf "systematisch dogmatische Erwägungen" verwiesen, die schon in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof dargelegt worden seien. Darüber hinaus wird auch angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 124 Abs. 1 vierter Satz ASVG und der Gesetzmäßigkeit des § 22 Abs. 2 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse beantragen.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht sowohl hinsichtlich der Einspruchslegitimation der Zweitbeschwerdeführerin als auch hinsichtlich ihrer Angehörigeneigenschaft und des Fehlens einer Veranlassung für eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof in wesentlichen Punkten dem Fall, über den der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer vom selben Beschwerdevertreter eingebrachten Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 97/08/0049, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen, wobei sich die mit der Ausnahme "der Kinder" im § 124 Abs. 1 letzter Satz ASVG verbundenen Probleme im vorliegenden Fall allerdings nicht stellen. Maßgeblich sind vor allem die - vom Verwaltungsgerichtshof dem Vorerkenntnis zu Grunde gelegten - Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 25. September 1996, V 54-56/96, Slg. Nr. 14.953, zum Fehlen verfassungsrechtlicher Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Dabei kann es dahinstehen, ob die den Haushalt des Erstbeschwerdeführers führende Zweitbeschwerdeführerin seine Lebensgefährtin ist oder, wie im Einspruch behauptet, dem Kreis seiner Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, seiner Enkel oder seiner Geschwister angehört. Für den allem Anschein nach vorliegenden Fall, dass es sich um die Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers handelt, ist aber darauf hinzuweisen, dass das Gesetz diesbezüglich - anders als hinsichtlich des im § 123 Abs. 7 ASVG genannten Personenkreises - von vornherein nur eine Ermächtigung zur Einbeziehung durch die Satzung enthält (§ 123 Abs. 8 lit. b ASVG).
Aus den schon im Vorerkenntnis dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse
steht mangels anwaltlicher Vertretung kein Anspruch auf den Ersatz von Schriftsatzaufwand zu.
Wien, am 23. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080050.X00Im RIS seit
31.07.2001