TE OGH 2018/5/16 2Ob83/18x

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Veröffentlicht am 16.05.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr.

 Veith und Dr.

 Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen O***** J*****, geboren am *****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den Revisionsrekurs 1. der D***** J*****, und 2. des M***** A*****, beide vertreten durch Welte Rechtsanwalt GmbH in Rankweil, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 12. März 2018, GZ 2 R 46/18g-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 13. Dezember 2017, GZ 34 A 154/17t-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Auskunftspflicht von Banken gegenüber einem (von den nicht erbantrittserklärten Erben bevollmächtigten) Erbenmachthaber fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist ungeachtet dieses den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs nicht zulässig.

Bereits das Rekursgericht hat auf die einschlägige Entscheidung 5 Ob 30/10p (= RIS-Justiz RS0121988 [T2]) hingewiesen, die unter Berufung auf die eindeutigen Gesetzesmaterialien einen Auskunftsanspruch des (noch) nicht erbantrittserklärten Erben gegen das Kreditinstitut der Erblasserin verneint hat.

Dass hier die Auskunft nicht zugunsten der Erben, sondern deren Vertreter („Erbenmachthaber“) begehrt wurde, ändert nichts. Denn die Rechtsstellung des Erbenmachthabers leitet sich aus der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung durch die Erben ab, sodass der Erbenmachthaber keine anderen oder weitere Befugnisse als seine Vollmachtgeber haben kann (vgl 4 Ob 202/02p).

Das Rekursgericht hat somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entschieden.

Textnummer

E121744

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00083.18X.0516.000

Im RIS seit

19.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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