Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.03.2017Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §19Rechtssatz
Hat eine Verwaltungsbehörde aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht geprüft, ob und inwieweit die Einräumung von Zwangsrechten rechtlich zulässig ist und daher diesbezüglich jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, liegen die Voraussetzungen für einen Beschluss gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Schlagworte
Wasserbenutzung; bestehende Rechte; Zwangsrecht; öffentliches Interesse/Vorteile im allgemeinen Interesse; Interessenabwägung; Agrarstrukturverbesserung;Anmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.03.2017, Z LVwG- 2016/37/2228-8, erhobene ordentliche Revision, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, mit Beschluss vom 11.08.2017, Z Ro 2017/10/0021-4, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2228.8Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018