Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.03.2017Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §19Rechtssatz
Ist für den zeitgemäßen Betrieb eines landwirtschaftlichen Betriebes eine Stromversorgung unerlässlich und lässt sich eine solche Stromversorgung wirtschaftlich vertretbar durch ein Kleinkraftwerk sicherstellen, besteht unter dem Gesichtspunkt der Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches Interesse an diesem Kraftwerk. In einem solchen Fall ist der Konsenswerber gemäß § 19 Abs 1 z 3 ForstG 1975 zur Einbringung eines Rodungsantrages legitimiert.
Schlagworte
Wasserbenutzung; bestehende Rechte; Zwangsrecht; öffentliches Interesse/Vorteile im allgemeinen Interesse; Interessenabwägung; Agrarstrukturverbesserung;Anmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.03.2017, Z LVwG- 2016/37/2228-8, erhobene ordentliche Revision, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, mit Beschluss vom 11.08.2017, Z Ro 2017/10/0021-4, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2228.8Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018