Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.03.2017Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §19Rechtssatz
Bei Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 muss das Ansuchen abgewiesen werden, sofern die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden wird, und sofern nicht entgegenstehende Rechte durch ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG 1959 oder eine dem wasserrechtlichen Verfahren vorgelegte Vereinbarung eingeschränkt wurden oder durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können.
Schlagworte
Wasserbenutzung; bestehende Rechte; Zwangsrecht; öffentliches Interesse/Vorteile im allgemeinen Interesse; Interessenabwägung; Agrarstrukturverbesserung;Anmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.03.2017, Z LVwG- 2016/37/2228-8, erhobene ordentliche Revision, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, mit Beschluss vom 11.08.2017, Z Ro 2017/10/0021-4, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2228.8Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018