RS Lvwg 2017/3/6 LVwG-2016/37/2228-8, LVwG-2016/37/2229-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.03.2017

Index

80/02 Forstrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ForstG 1975 §19
WRG 1959 §9
WRG 1959 §12
WRG 1959 §60
VwGVG §24
VwGVG §28

Rechtssatz

Bei Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 muss das Ansuchen abgewiesen werden, sofern die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden wird, und sofern nicht entgegenstehende Rechte durch ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG 1959 oder eine dem wasserrechtlichen Verfahren vorgelegte Vereinbarung eingeschränkt wurden oder durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können.

Schlagworte

Wasserbenutzung; bestehende Rechte; Zwangsrecht; öffentliches Interesse/Vorteile im allgemeinen Interesse; Interessenabwägung; Agrarstrukturverbesserung;

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.03.2017, Z LVwG- 2016/37/2228-8, erhobene ordentliche Revision, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, mit Beschluss vom 11.08.2017, Z Ro 2017/10/0021-4, zurück.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen Spruchpunkt I. des Beschlusses Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.03.2017, Z LVwG- 2016/37/2229-8, erhobene ordentliche Revision mit Erkenntnis vom 24.05.2018, Z Ro 2017/07/0018-4, als unbegründet ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2228.8

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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