Entscheidungsdatum
06.03.2017Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §19Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
I. Beschluss:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, betreffend Versagung einer Bewilligung für ein Kleinwasserkraftwerk nach dem WRG 1959 (sonstige Parteien: belangte Behörde ua), den nachfolgenden
B E S C H L U S S
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.09.2016, **-***/*-***/20-2016, wird gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
II. Erkenntnis:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, betreffend Zurückweisung eines Rodungsantrages nach dem ForstG 1975 (sonstige Parteien: Bezirkshauptmannschaft X ua),
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, ersatzlos behoben und der Bezirkshauptmannschaft X die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs VwGG 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren bei der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 18.07.2014 hat Ing. BB als Beauftragter und verantwortlicher Projektant in Vertretung des AA, Adresse 1, **** Z, (nachträglich) um die Erteilung der wasserrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Kleinwasserkraftanlage zur Stromversorgung der Aste „XY“ in EZ **, GB ****3 W, angesucht und Projektunterlagen in vierfacher Ausfertigung vorgelegt.
Im Zuge der Vorprüfung haben sich zum eingereichten Projekt der elektrotechnische Amtssachverständige Ing. CC im Schriftsatz vom 20.08.2014, Zl ****-*-*****/1-14, der kulturbautechnische Amtssachverständige Ing. DD im Schriftsatz vom **.08.2014, Zl *****-****/24-2014, der wasserbautechnische Amtssachverständige DI (FH) EE im Schriftsatz vom 04.09.2014, Zl ******-****/23-2014, der forsttechnische Amtssachverständige DI FF im Schriftsatz vom 08.09.2014, Zl **-*-***-64/*-****, und der naturkundliche Amtssachverständige Mag. GG im Schriftsatz vom 09.09.2014 geäußert.
Im Rahmen des wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Verfahrens hat am 18.11.2014 die mündliche Verhandlung stattgefunden. Anlässlich dieser Verhandlung hat HH, Adresse 2, **** V, als Miteigentümer der Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W, ? über diese Grundstücke verläuft die Druckrohrleitung der beantragten Kleinwasserkraftanlage ? dem Vorhaben nicht zugestimmt. Eine solche Zustimmung konnte sich HH anlässlich der mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 erst nach der Realteilung des ideellen Eigentums an den angeführten Grundstücken vorstellen. II, Adresse 3, **** U, hat für sich und in Vertretung ihres Ehemannes ? II und JJ sind ebenfalls Miteigentümer der Gst Nrn **5, **0 und **3/1, GB ****3 W ? eine Stellungnahme ähnlichen Inhalts erstattet.
Im Zuge der Verhandlung wurde festgelegt, dass sich die Amtssachverständigen aus den Bereichen Forstwesen, Naturkunde, Wasserbau und Elektrotechnik nach der mündlichen Verhandlung zum Projekt äußern sollten.
Abschließend hat die belangte Behörde dem Antragsteller aufgetragen, bis zum 30.06.2015 sämtliche Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer sowie die vom wasserbau-technischen Amtssachverständigen geforderten Projektergänzungen vorzulegen.
Am 22.06.2015 hat der Antragsteller eine handschriftlich verfasste Teilungsvereinbarung mit Datum 15.06.2015 vorgelegt. Diese Teilungsvereinbarung weist die Unterschriften des HH, des JJ sowie des Antragstellers und zweier Zeugen auf. Die Teilungsvereinbarung enthält den Hinweis, dass JJ die Vereinbarung auch in Vertretung von II unterfertigt hat.
Mit Schriftsatz vom 22.06.2015, Zl **-***/*-***/14-2015, hat die Bezirkshauptmannschaft X die KK aufgefordert, sich zum beantragten Vorhaben zu äußern. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft X mit Schriftsatz vom 22.10.2015, Zl **-***/*-***/14-2015, den Antragsteller darüber informiert, dass dessen geplantes Vorhaben während bestimmter Zeiträume dem bereits der KK eingeräumten Wasserbenutzungsrecht widerspreche. Davon ausgehend erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung darzulegen, ob Gespräche mit der KK stattfinden würden oder er seinen Antrag in näher beschriebener Weise einschränke. Dazu hat der Beschwerdeführer abschließend mit Schriftsatz vom 26.02.2016 mitgeteilt, er ersuche, die beantragte Kraftwerksanlage für jene Zeiträume zu genehmigen, während derer die Entnahme des für den Betrieb der Kleinwasserkraftanlage notwendigen Wassers das zugunsten der KK eingeräumte Wasserbenutzungsrecht nicht berühren würde.
Mit dem am 07.04.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangten Schriftsatz hat HH ausdrücklich „Einspruch über das Verfahren des Wasserkraftwerkes das Herr AA auf der XY betreibt“ erhoben. Er sei mit einem Weiterbetrieb nicht einverstanden, da es sich um einen Schwarzbau handle.
Mit Schriftsatz vom 08.04.2016 hat der Beschwerdeführer die Einverständniserklärungen der II und des JJ vom 13.10.2015 vorgelegt. II und JJ als betroffene Grundeigentümer erheben darin keine Einwendungen gegen die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der von AA beantragten Kleinwasserkraftanlage betreffend die Aste „XY“ und räumen dem Beschwerdeführer ausdrücklich die notwendigen Geh- und Fahrrechte über ihre im (Mit-) Eigentum stehenden Grundstücke in GB ****3 W ein.
Mit Schriftsatz vom 08.04.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antragsteller ersucht mitzuteilen, ob die im Akt einliegende Teilungsvereinbarung umgesetzt oder noch gültig sei. Zudem hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antragsteller darauf hingewiesen, dass laut einer telefonischen Mitteilung der LL ? Mutter des HH ? der beantragten Erteilung der erforderlichen behördlichen Bewilligungen für das gegenständliche Kleinkraftwerk mangels Zustandekommens einer Vereinbarung nicht zugestimmt werde.
Zur Anfrage der Bezirkshauptmannschaft X hat AA im Schriftsatz vom 15.07.2016 umfangreich Stellung genommen.
Mit den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, hat die Bezirkshauptmannschaft X die Anträge des AA, Adresse 1, **** Z, auf Erteilung der wasserrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung für das Projekt Kleinwasserkraftwerksanlage „XY Aste“ am W gemäß § 12 Abs 1, 2 und 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 19 Abs 1 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) mangels Antragslegitimation zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Spruchpunkt III. des zitierten Bescheides enthält die Kostenvorschreibung.
Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Kleinwasserkraftanlage weist die belangte Behörde darauf hin, dass der vom Vorhaben betroffene Miteigentümer HH seine Zustimmung nicht erteilt habe. Die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes lägen allerdings nicht vor, da das gegenständliche Kleinwasserkraftwerk ausschließlich der Stromversorgung der Aste „XY“ am W dienen würde. An dessen Errichtung und dessen Betrieb bestehe somit kein öffentliches Interesse. Damit lasse sich die Einräumung eines Zwangsrechtes nicht begründen.
Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung verweist die belangte Behörde auf § 19 Abs 1 Z 1 ForstG 1975. Im vorliegenden Fall sei der Antragsteller nur Miteigentümer der Waldgrundstücke Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W. Der weitere Miteigentümer HH habe dem Antrag auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung ausdrücklich widersprochen. Daher sei das Ansuchen des Beschwerde-führers auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid hat AA mit Schriftsatz vom 17.10.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft X am 18.10.2016 eingelangt, Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt.
2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit den Schriftsätzen vom 22.11.2016, Zlen LVwG-2016/37/2228-1 und 2229-1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI MM und den wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI (FH) EE um die Erstattung einer landwirtschaftlichen und wasserbautechnischen Stellungnahme ersucht.
Mit Schriftsatz vom 05.12.2016, Zl ***-*****/**-2016, hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige DI MM seine Stellungnahme erstattet und ist in dieser Stellungnahme konkret auf die Fragen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2016, Zl ******-****/178-2016, hat der wasserbautechnische Amtssachverständige DI (FH) EE Befund und Gutachten erstattet. In seiner Stellungnahme hat sich der wasserbautechnische Amtssachverständige mit den vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt.
Mit Schriftsatz vom 12.01.2017, Zlen LVwG-2016/37/2228-4 und 2229-4, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die landwirtschaftliche und wasserbautechnische Stellungnahme dem Beschwerdeführer sowie den sonstigen Parteien des Verfahrens übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den fachlichen Darlegungen binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Der Beschwerdeführer hat zu den fachlichen Darlegungen die Stellungnahme vom 18.01.2017 erstattet, auf die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.12.2016, Zl ***-**-**2/2016, erteilte baubehördliche Bewilligung hingewiesen und den zitierten Bescheid, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen HH und die Niederschrift über die Verhandlung der Agrarbehörde vom 11.10.2016, Zl ***-*****/59-2016, vorgelegt. Ergänzend dazu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.02.2017 den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.01.2017, ZL LVwG-2017/38/0059-1, übermittelt. Mit diesem Beschluss hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen HH gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.12.2016, Zl ***-**-**2/2016, zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 02.02.2017 hat sich die KK, vertreten durch Mag. NN und Mag. OO, Rechtsanwälte in **** T, zum Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.01.2017, Zl LVwG-2016/37/2228-4 und 2229-4, geäußert. Abschließend heißt es in diesem Schreiben:
„Für die KK ist derzeit unklar, für welchen konkreten Zeitraum der Antragsteller die Einräumung des Wassernutzungsrechtes beantragt. Der agrarfachliche Amtssachverständige führt in der Stellungnahme vom 05.12.2016 aus, dass der Antragsteller die Aste bis ca 24./31. Dezember jeden Jahres bewirtschaftet. Im Verfahren I. Instanz hat der Antragsteller der BH X mit E-Mail vom 26.02.2016 mitgeteilt, dass er entsprechend einem persönlichen Gespräch mit der Behörde um Genehmigung der Wasserkraftanlage in jener Zeit ersucht, welche von der Wasserentnahme der KK nicht betroffen ist. Von der bewilligten Wasserentnahme der KK ist der Zeitraum April bis Oktober jeden Jahres nicht betroffen. Aus der Sicht der KK ist das E-Mail des Antragstellers vom 26.02.2016 als Antragseinschränkung auf diesen Zeitraum anzusehen und sohin überhaupt nur die Wassernutzung durch den Antragsteller im Zeitraum April bis Oktober jeden Jahres verfahrensgegenständlich, in welchem kein Wassernutzungsrecht der KK besteht. Insoweit ist es obsolet, dass sich insbesondere der wasserbautechnische Amtssachverständige auch mit einer Verletzung des Wassernutzungsrechtes der KK befasst. Dessen ungeachtet sind die KK unpräjudiziell dazu bereit, der vom Antragsteller beantragten Wassernutzung bis Ende Dezember jeden Jahres und damit korrespondierend mit der Bewirtschaftung der Aste unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass die Wahrung ihres Wassernutzungsrechtes sichergestellt ist.“
II. Beschwerdevorbringen und Stellungnahmen sonstiger Parteien:
1. Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass seine Familie die „XY Aste“ seit mehr als 100 Jahren bewirtschafte. Für eine traditionelle Astenbewirtschaftung sei ? neben der Infrastruktur, der Trinkwasserversorgung und der Zufahrt ? auch die Versorgung mit elektrischer Energie notwendig. Ein Anschluss an die öffentliche Energieversorgung sei derzeit nicht möglich. Auch eine Photovoltaikanlage im Inselbetrieb würde nicht den nötigen Energiebedarf liefern und sei zudem mit enormen Kosten und einem erheblichen Platzbedarf verbunden. Das verfahrensgegenständliche ? bereits bestehende ? Kraftwerk sei die einzige Möglichkeit, die „XY Aste“ mit Energie zu versorgen.
Der Beschwerdeführer betont, dass bei den vom gegenständlichen Vorhaben berührten, im Miteigentum stehenden Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W, seit „Menschengedenken“ tatsächlich eine faktische Realteilung vorliege. Die Parteistellung des HH stütze sich lediglich auf dessen „Formaleigenschaft als Miteigentümer“. Dessen Einwände seien daher als gegenstandslos zu bewerten.
Der Beschwerdeführer erläutert in weiterer Folge die näheren Hintergründe der Teilungsvereinbarung vom 15.06.2015. HH hätte dieser Teilungsvereinbarung wenige Wochen nach deren Unterfertigung nicht mehr zugestimmt und neue Forderungen gestellt. Diesen neuen Forderungen könne er (der Beschwerdeführer) allerdings nicht gerecht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die gegenständliche Wasserkraftanlage dem öffentlichen Interesse diene. Die Versorgung mittels elektrischer Energie sei deutlich umweltfreundlicher als deren Erzeugung mittels Dieselgenerators. Zudem komme auch der Aufrechterhaltung einer traditionellen Astenbewirtschaftung ein öffentliches Interesse zu. Nochmals betont der Beschwerdeführer, dass eine Bewirtschaftung seiner Aste ohne elektrische Energie undenkbar sei und aufgegeben werden müsste.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass bereits viele andere Bauern die Astenbewirtschaftung eingestellt hätten, das geerntete Heu ins Tal verbrächten und an den Heimbetrieb verfüttern würden. Dies sei in seinem Fall sehr unwirtschaftlich, da der Heimbetrieb und die Aste erschließungstechnisch weit auseinander lägen. In diesem Zusammenhang zeigt der Beschwerdeführer auf, in welchem Umfang Transporte notwendig wären und welche Schadstoffausstöße dadurch verursacht würden.
Betreffend das forstrechtlichen Verfahren hebt der Beschwerdeführer hervor, dass bei der Leitungsverlegung für das gegenständliche Kleinkraftwerk vor mehr als einem Jahrzehnt kein einziger Baum gefällt hätte werden müssen. Es würden auch keine Dauerrodungsflächen entstehen.
Abschließend hebt der Beschwerdeführer hervor, es möge die Verhältnismäßigkeit bezüglich der Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit geprüft werden. Den positiven Aspekten einer traditionellen Astenbewirtschaftung sei jedenfalls ein hohes öffentliches Interesse zuzuerkennen.
2. Stellungnahme der KK:
Die KK weist in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2017 zunächst darauf hin, dass ihnen der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 24.07.2000, Zl ****-**.**9/47, das Recht zur Wasserentnahme aus dem Sbach von max 20 l/s in den Monaten November und Dezember sowie max 15 l/s in den Monaten Jänner bis März für Beschneiungszwecke eingeräumt habe. Das eben beschriebene Wasserrecht sei im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk X unter der Postzahl 9/**** angeführt.
Durch den Betrieb der Wasserkraftanlage „XY Aste“ dürfe gemäß § 12 WRG 1959 kein Eingriff in ihr bestehendes, im Wasserbuch eingetragenes Wasserbenutzungsrecht erfolgen. Anderenfalls wäre die von AA beantragte Bewilligung auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung als unbegründet abzuweisen.
In weiterer Folge setzt sich die KK mit den vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI (FH) EE in seiner Stellungnahme vom 20.12.2016, Zl ******-****/178-2016, erwähnten Schüttungsmessungen auseinander. Ausdrücklich hält die KK fest, dass diese Schüttungsmessungen nur sehr begrenzt durchgeführt und daher wenig aussagekräftig seien. Außerdem seien diese Messungen ausschließlich an der Messstelle Einlaufbauwerk/Wasserfassung des Beschwerdeführers erfolgt. Es bestehe allerdings die Notwendigkeit, die Wasserführung des Sbaches in einer mehrjährigen Messreihe in den Monaten des Wassernutzungsrechtes der KK zu überprüfen.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI MM vom 05.12.2016, Zl ***-*****/**-2016, sowie der Mitteilung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 26.02.2016 sei jedoch davon auszugehen, dass durch den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftanlage die mit Bescheid des Landeshauptmannes Tirol vom 24.07.2000, ZL III1-12.**9/47, bewilligte Wasserentnahme nicht berührt sei. Zudem stellt die KK in Aussicht, unter näher definierten Bedingungen der vom Beschwerdeführer beantragten Wasserentnahme zuzustimmen.
3. Sonstige Parteien:
Weitere Verfahrensparteien haben keine Stellungnahmen erstattet.
III. Sachverhalt:
1. Allgemeine Feststellungen zur der vom Beschwerdeführer betriebenen Landwirtschaft:
AA ist Eigentümer des geschlossenen Hofes „PP“ in EZ ****6, GB ****1 Z. Die Liegenschaft verfügt über ein gesamtes Flächenausmaß von 6,5888 ha, das sich aus 3,9518 ha landwirtschaftlich genutzten Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden), 2,5802 ha Wald (Wälder) und 568 m² Bauflächen (Gebäude) zusammensetzt. Die landwirtschaftlichen Flächen des Hofes „PP“ erstrecken sich über eine Seehöhe von 725 m bis 798 m, die Hofstelle liegt in 757 m Seehöhe. Die mittlere Hangneigung beträgt 45%, die minimale Hangneigung 5% und die maximale Hangneigung 84%.
…
Liegenschaft in EZ ****6 GB Z
Derzeit hält AA 14 Milchkühe und 14 Jungrinder. Der Bergbauernhof wird als biologischer Heumilchbetrieb bewirtschaftet und Bio-Heumilch produziert. Die durchschnittliche Milchleistung der Tiere beträgt zwischen 5.500 kg bis 6.000 kg. Dies weist auf eine traditionelle und nachhaltige Bewirtschaftungsform hin.
AA bewirtschaftet im Pachtweg die QQ-Alm in der GB 8**** S. Dort treibt er durchschnittlich rund acht Jungrinder auf. Die dort befindliche Almangerfläche wird gemäht. Die Milchkühe alpt er während der Sommermonate als Lehnvieh auf der RR-Alm in der Gemeinde Z.
AA ist auch Eigentümer der Aste „XY“ in EZ **, GB ****3 W, mit einem Gesamtflächenausmaß von 3,9820 ha, das sich aus 3,5791 ha landwirtschaftlich genutzten Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden), 0,3706 ha Wald (Wälder) und 323 m² Bauflächen (Gebäude) zusammensetzt.
Die landwirtschaftlichen Flächen der „XY“ erstrecken sich über eine Seehöhe von 1.455 m bis 1.567 m, das Astenzentrum liegt in 1.481 m Seehöhe. Im Bereich der „XY“ befinden sich eine Unterkunftshütte sowie vier Wirtschaftsgebäude/Stadel. Die mittlere Hangneigung beträgt 48%, die minimale Hangneigung 11% und die maximale Hangneigung 81%.
Aste „XY“ in EZ ** GB W
Mit der Liegenschaft in EZ **, GB ****3 W, ist das Miteigentum zu 1/3 Anteil an EZ **, GB ****3 W, und zu 1/13 Anteil an EZ **, GB ****3 W, verbunden. Auf dem Gst Nr **4 in EZ**, GB ****3 W, bestehen ein Zaunholzbezugs- und ein Weiderecht.
Derzeit bestehen auf der „XY“ mehrere Gebäude, wobei die Rinder in zwei Astenställen untergebracht sind. Diese mehrere Jahrhunderte alten Gebäude entsprechen nicht mehr den Anforderungen der heutigen Tierhaltung.
Der Bürgermeister der Gemeinde Y hat aber bereits mit Bescheid vom 06.12.2016, Zl ***-**-**2/2016, dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes sowie zur Errichtung eines neuen Wirtschaftsgebäudes an derselben Stelle auf dem Gst Nr 124/1, EZ ** in GB ****3 W, erteilt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen HH hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 25.01.2017, Zl LVwG-2017/38/0059-1, zurückgewiesen.
Das geplante neue, größere Wirtschaftsgebäude umfasst einen Stall, eine Jauchengrube, ein Mistlager, eine Melkkammer und Tennen. Im Erdgeschoss befindet sich die Stallebene, wo sieben Kleinvieheinheiten und 20 Großvieheinheiten untergebracht sind.
Der Beschwerdeführer betreibt den „PPhof“ mit der „XY“ im Vollerwerb.
Der Heimhof des Beschwerdeführers weist in etwa dasselbe Ausmaß auf wie die „XY Aste“. Die „XY Aste“ stellt daher eine wesentliche und unverzichtbare Futtergrundlage für den „PPhof“ dar. Der Heimhof sowie die Aste können aufgrund der gegebenen Hangneigungen nur mit Bergbauernspezialmaschinen und mit viel Handarbeit bewirtschaftet werden. Mit 316 Erschwernispunkten nach dem Berghöfekataster (BHK) liegt der Bergbauernbetrieb in der BHK – Gruppe 4, der höchsten Erschwerniszone.
…
Blick auf den „vorderen“ Teil der traditionell bewirtschafteten XY
in Richtung Westen mit Wirtschaftszentrum (die ersten zwei Gebäude).
…
Blick auf den „hinteren“ Teil XY Aste in Richtung Osten
mit einem weiteren Astenstall.
2. Bewirtschaftung der „XY“:
Sämtliche Flächen der „XY“ werden als Mähflächen bewirtschaftet. Die Entfernung des Heimbetriebes von der „XY“ beträgt 12,1 km und davon sind 3,5 km als Schotterweg ausgebaut.
Um den 15.09. jeden Jahres erfolgt der Almabtrieb der RR-Alm. Die trockengestellten Kühe werden sogleich auf die „XY Aste“ gebracht, wo sie den dritten Grünfutteraufwuchs beweiden. Die zu melkenden Kühe kommen derzeit für zwei Wochen auf den Heimbetrieb, wo sie den letzten Futteraufwuchs beweiden. Anfang Oktober werden auch diese auf die Aste gebracht, wo sie auch gemolken werden.
Die Jungrinder kommen Anfang Oktober von der gepachteten QQ-Alm in der Gemeinde S auf die „XY Aste“, wo sie ebenfalls den letzten Grünfutteraufwuchs beweiden. Beim Auslaufen der Beweidung um ca Mitte Oktober wird bereits das auf der Aste gewonnene Heu im Astenstall zugefüttert, bis die Tiere schließlich zur Gänze im Astenstall gefüttert werden. Die Tiere verbleiben bis ca 24./31. Dezember in der Aste. Milchkühe werden während dieser Zeit in der Aste gemolken und die Milch wird jeden zweiten Tag zum Milchsammelplatz einer Talsennerei abgeführt.
Auf der „XY“ wird folglich ein Teil der hofeigenen Kühe ca zwei Monate, ein weiterer Teil ca 3,5 Monate und die Jungrinder ca drei Monate gehalten. Während dieser Zeit werden die Kühe zweimal täglich gemolken.
Der Heimbetrieb des Beschwerdeführers und die „XY Aste“ liegen weit voneinander entfernt. Die Verbringung des auf der Aste gewonnenen Heus zum Heimbetrieb würde einen hohen Zeitaufwand erfordern. Bei einer derartigen Bewirtschaftung wären auch weitere zusätzliche Transporte, etwa der Jauche, notwendig. Die derzeitige Bewirtschaftungsform ist daher deutlich nachhaltiger als eine Verfütterung des auf der Aste gewonnenen Heus im Heimbetrieb.
3. Grundsätzliche Feststellungen zur Astenbewirtschaftung:
Die im Kap 1. der Sachverhaltsdarstellung beschriebene traditionelle Astenbewirtschaftung stellt eine Zwischenstufe zwischen Heimbetrieb und Alm dar. In Tirol ist sie speziell in der Region zwischen R und X und im Qtal anzutreffen. Diese kann mit der in Vorarlberg praktizierten Dreistufenwirtschaft mit Heimhof ? Vorsäß ? Alpe verglichen werden.
Mit dieser Form der Bewirtschaftung wird seit Jahrhunderten der Futteraufwuchs optimal mit den Tieren genutzt. Der in den Astenställen anfallende Wirtschaftsdünger ? Mist und Jauche ? verbleibt auf der Aste und kann somit im Sinne der Kreislaufwirtschaft auf die Mähfläche der Aste ausgebracht werden.
Das von AA praktizierte Bewirtschaftungssystem der Astennutzung ist speziell für den Bereich Qtal als traditionelle Wirtschaftsweise einzustufen. In dem beim Amt der Tiroler Landesregierung geführten „Almbuch“ werden auch die Asten aufgelistet. Für die Qtaler Gemeinden sind 174 Asten verzeichnet.
4. Energieversorgung der „XY“:
Für die im Kap 2. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung beschriebene Bewirtschaftung der „XY“ ist eine Stromversorgung zeitgemäß und entspricht dem im gesamten Bundesland Tirol gegebenen Standard. Die Stromversorgung ist unter anderem erforderlich für den Betrieb der Melkmaschine, für die Milchkühlung, die Bereitung von Heißwasser zum Waschen der Melkgeräte sowie den Betrieb aller im Zusammenhang mit der Milchwirtschaft erforderlichen Anlagen, für die Beleuchtung der Unterkunft sowie des Astenstalles und im konkreten Fall auch für den Betrieb einer Seilbahn zum Transport von Heu im Steilgelände.
Die Stromversorgung lässt sich wie folgt sicherstellen:
? Betrieb des bestehenden Kleinwasserkraftwerkes
? Betrieb eines Stromaggregates mit Diesel
? Errichtung einer Photovoltaikanlage
? Anschluss an das öffentliche Stromnetz
Der Betrieb des bestehenden Kleinwasserkraftwerkes verursacht die geringsten Gesamtstromkosten pro Jahr.
5. Feststellungen zum bestehenden Kleinwasserkraftwerk des Beschwerdeführers:
5.1. Allgemeines:
Die verfahrensgegenständliche, bereits 2005 errichtete Kraftwerksanlage besteht aus einer Wasserfassung (kleines Tiroler Wehr unterhalb eines Rohrdurchlasses einer Forststraße) auf Gst Nr **0, GB ****3 W, einem darauf folgenden Sandfang, einer 570 m langen Druckrohrleitung (PVC ** *** ** **) über die Gst Nrn *2*/2, **5, **3/1, **1 und **0, alle GB ****3 W, einem Maschinenhaus auf Gst Nr **4, GB ****3 W, sowie einem 2,5 m langen Unterwasserkanal (PVC DN 250).
Die PVC Druckrohrleitung wurde vollständig unterirdisch verlegt. Das Maschinenhaus wurde am Standort eines alten zerfallenen Kälberstalles in Holzriegelbauweise mit den Maßen **0 x **0 x 250 cm (Länge x Breite x Höhe) auf einem Betonfundament errichtet. Im Maschinenhaus erfolgte der Einbau einer Pelton-Freistahl-Turbine, die über einen Riemen einen Drehstrom-Generator antreibt. Die erzeugte Leistung beträgt ca 3,2 kW und wird über ein Erdkabel zur Alphütte der „XY“ geleitet.
Die erzeugte Energie dient insbesondere zur Beleuchtung der Alphütte und der Stallungen sowie zum Betrieb einer Melkmaschine und der Milchkühlung. Das Kraftwerk ist in den Sommermonaten für die Alpbewirtschaftung sowie im Herbst bis kurz vor Weihnachten für die sogenannte „Nachherbstbewirtschaftung“ in Betrieb.
5.2. Feststellungen zur Wasserentnahme:
Der Beschwerdeführer entnimmt das Wasser für den Betrieb seiner Wasserkraftanlage aus einem orografisch rechten Zubringer des Sbaches. Im Zuge des Baus des „SSweges“ durch die Agrargemeinschaft Z hat sich die Wasserwegigkeit im gegenständlichen Bereich geändert. Seit der Errichtung dieses Weges wird das gesamte Wasser des Oberhanges im bergseitigen Spitzgraben des Forstweges gesammelt und fließt durch einen Betondurchlass zur Wasserfassung des verfahrensgegenständlichen Kraftwerkes. Zuvor wurde das Wasser über mehrere Gräben dem Sbach zugeführt. Diese rechten Zubringer des Sbaches mündeten natürlicherweise in die Entnahmestrecke der Wasserfassung der Beschneiungsanlage der KK ein.
Unterhalb des Forstweges bzw hangabwärts der Wasserfassung des verfahrensgegen-ständlichen Kraftwerkes befindet sich ein Sumpfgebiet, das drainagiert wurde. Ein kleiner Teil des Überwassers fließt dem Sbach ? oberhalb der Fassung der KK ? zu. Der überwiegende Teil dieser Drainagewässer wird über einen Seitengraben unterhalb der von der KK errichteten Wasserfassung in den Sbach ausgeleitet.
Bei dem für die Kraftwerksanlage genutzten Gewässer handelt es sich demnach um drainagierte Gewässer im Bereich der Weideflächen, Quellaustritte sowie um Oberflächenwässer, die an der oberen Grundstücksgrenze der „XY“ entlang einer Forststraße zusammenlaufen. Die für den Betrieb notwendige Ausbauwassermenge beträgt 3,5 l/s. Das vorhandene Wasserdargebot schwankt zwischen 7 l/s und 14 l/s. Für die Energieerzeugung werden rund 3,5 l/s eingezogen, die restliche Wassermenge verbleibt im bestehenden Gerinne.
Die Unterwasserrückgabe des Triebwassers erfolgt in den Sbach.
Mit der erzeugten Energie ? ca 3,2 kW ? kann für den Betrieb der Aste „XY“ das Auslangen gefunden werden.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2016 hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung der erforderlichen Bewilligungen dahingehend eingeschränkt, dass durch die für den Betrieb des gegenständlichen Kraftwerkes notwendige Wasserentnahme kein Eingriff in das bestehende Wasserbenutzungsrecht der KK erfolgt.
5.3. Berührte Grundstücke:
Die bestehende Kraftwerksanlage ? Wasserfassung, Druckrohrleitung und Krafthaus ? berührt die Gst Nrn *2*/2, **5, **0, **1, **3/1 und **4, alle GB ****3 W.
Eigentümer des Gst Nr *2*/2, GB ****3 W ist der Beschwerdeführer.
Miteigentümer des Gst Nr **1, GB ****3 W, sind JJ und II, beide Adresse 3, 6**2 U. Eigentümerin des Gst Nr **4, GB ****3 W ist die Republik Österreich/TT AG. Der Beschwerdeführer, HH, Adresse 2, 6**8 V, sowie JJ und II, beide Adresse 3, 6**2 U, sind Miteigentümer der Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W.
II und JJ haben die für die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der verfahrensgegenständlichen Anlage erforderlichen Geh- und Fahrrechte auf den Gst Nrn **5, **0, **1 und **3/1, alle GB ****3 W, eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf das auf dem Gst Nr **4, GB ****3 W, befindliche Krafthaus mit der TT AG den Pachtvertrag vom 05.07.2014 abgeschlossen.
HH als Miteigentümer der Gst Nrn **5, **0 und **3/1, GB ****3 W, hat die Zustimmung zum verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftwerk ausdrücklich verweigert.
5.4. Zum Wasserbenutzungsrecht der KK:
Mit Bescheid vom 24.07.2000, Zl ****-**.**9/47, hat der Landeshauptmann von Tirol der KK das Recht zur Wasserentnahme aus dem Sbach von max 20 l/s in den Monaten November und Dezember sowie max 15 l/s in den Monaten Jänner bis März für Beschneiungszwecke verliehen. Dieses Wasserrecht ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk X unter der Postzahl 9/**** eingetragen.
Der Betrieb des gegenständlichen Kraftwerkes lässt sich ? bei entsprechenden Adaptionen ? mit dem der KK eingeräumten Wasserbenutzungs-recht abstimmen, sodass kein Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht der KK entsteht.
5.5. Ergänzende Feststellungen zur beantragten Rodung:
Die für das gegenständliche Verfahren notwendigen Rodungen stellen sich wie folgt dar:
Gst Nr **5, GB ****3 W: 60,0 m²
Gst Nr *2*/2, GB ****3 W: 90,0 m²
Gst Nr **3/1, GB ****3 W: 510,0 m²
Gst Nr **0, GB ****3 W: 225,0 m²
Gst Nr **4, GB ****3 W: 7,3 m²
Grundsätzlich bestehen aus forstfachlicher Sicht keine Bedenken gegen die für das gegenständliche Verfahren erforderlichen Rodungen.
IV. Beweiswürdigung:
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige DI MM hat in seiner Stellungnahme vom 05.12.2016, Zl ***-*****/**-2016, die vom Beschwerdeführer betriebene Landwirtschaft ausführlich beschrieben. Darin setzt er sich auch mit der Bewirtschaftung der Aste „XY“ in EZ **, GB ****3 W, auseinander und erklärt deren Bedeutung im Rahmen der vom Beschwerdeführer betriebenen Landwirtschaft. Ausgehend davon erläutert der landwirtschaftliche Amtssachverständige die Merkmale der traditionellen Astenbewirtschaftung, die eine Erhaltung dieser Bewirtschaftungsform auch im Interesse der Landeskultur als geboten erscheinen lassen. Ebenso weist er auf die Nachhaltigkeit dieser Bewirtschaftungsform hin.
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige setzt sich in seiner Stellungnahme mit den verschiedenen Möglichkeiten der Stromversorgung der Aste „XY“ ausführlich auseinander, stellt die einzelnen Varianten gegenüber und vergleicht diese anhand der von ihm errechneten Gesamtstromkosten pro Jahr. Davon ausgehend begründet er nachvollziehbar, dass die Stromversorgung mit dem bereits bestehenden Kleinwasserkraftwerk am nachhaltigsten und günstigsten sichergestellt werden kann.
Dass für den Betrieb der Aste eine Stromversorgung erforderlich ist, erläutert der landwirtschaftliche Amtssachverständige nachvollziehbar und schlüssig.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum landwirtschaftlichen Gutachten lediglich angemerkt, dass er derzeit ? entgegen der Angabe im landwirtschaftlichen Gutachten auf Seite 4 ? nicht beim Maschinenring arbeite. Ansonsten hat er sich den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vollinhaltlich angeschlossen.
Die sonstigen Parteien haben sich zu den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht geäußert und damit dessen Ausführungen auch nicht in Zweifel gezogen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt daher seine Feststellungen in den Kapiteln 1. bis 4. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI MM vom 05.12.2016, ***-*****/**-2016. Ergänzend dazu wird in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung auf den dem Landes-verwaltungsgericht Tirol vorliegenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.12.2016, Zl ***-**-112-****, und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.01.2017, Zl LVwG-2017/38/0059-1, Bezug genommen.
In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einreichprojekt ist das verfahrensgegenständliche ? bereits bestehende ? Kleinwasserkraftwerk beschrieben. Die wesentlichen Eckdaten hat zudem der wasserbautechnische Amtssachverständige DI (FH) EE in seiner Stellungnahme vom 04.09.2014, Zl *********/23-2014, festgehalten. Ergänzend dazu hat sich der wasserbautechnische Amtssachverständige im Schriftsatz vom 20.12.2016, Zl ******-****/178-2016, zur Energieerzeugung und zu dem für den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Kraftwerkes erforderlichen Bedarf an Wasser sowie zu den Wasserwegigkeiten im betroffenen Bereich geäußert.
Auf diese unbestritten gebliebenen Beweisergebnisse stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen der Unterkapitel 5.1 und 5.2. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung. Im Einklang mit den wasserbautechnischen Ausführungen stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich fest, dass mit der durch das verfahrensgegenständliche Kraftwerk erzeugten Energie eine Bewirtschaftung der Aste „XY“ möglich ist.
Die Eigentümer der vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hat das Landesverwaltungsgericht Tirol durch Einsicht in die entsprechenden Grundbuchsauszüge ermittelt.
Die Einverständniserklärungen des JJ und der II sowie der zwischen dem Beschwerdeführer und der TT AG abgeschlossene Pachtvertrag vom 11.07.2014 sind Teil des behördlichen Aktes sowie des Einreichprojekts. Dass HH als Miteigentümer der Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W, dem geplanten Vorhaben und der damit verbundenen Inanspruchnahme der eben angeführten Grundstücke nicht zugestimmt hat, ist unstrittig.
Dementsprechend lauten die Feststellungen in Unterkapitel 5.3. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.
Zur Frage, ob die zum Betrieb des gegenständlichen Kraftwerkes erforderliche Wasserentnahme von 3,5 l/s zu einem Eingriff in das der KK eingeräumte Wasserbenutzungsrecht führt, liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol die ergänzende Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI (FH) EE vom 20.12.2016, Zl ******-****/178-2016, sowie die Stellungnahme der KK vom 02.02.2017 vor. Eine abschließende Feststellung ist diesbezüglich nicht möglich. Allerdings geht aus der Stellungnahme der KK klar hervor, dass bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen kein Einwand gegen den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Kraftwerkes besteht. Dementsprechend lautet die Feststellung in Unterkapitel 5.4. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 wurden die für die Umsetzung des gegenständlichen Kraftwerkes erforderlichen Rodungsflächen festgesetzt. Der forstfachliche Amtssachverständige DI FF hat zwar in seiner Stellungnahme vom 08.09.2014, Zl **-*-***-64/*-****, auf fehlende Angaben hingewiesen, gleichzeitig aber ausdrücklich festgehalten, dass keine Bedenken aus forstfachlicher Sicht gegen die beantragten Rodungen bestehen.
Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 5.5. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.
V. Rechtslage:
1. Wasserrechtsgesetz 1959:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
[…]“
„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
[…]“
„Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.
§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
a) die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
b) die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);
c) die Enteignung (§§ 63 bis 70);
d) die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.
(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
[…]“
„Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
a) Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;
b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungs-rechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann
[…]“
2. Forstgesetz 1975:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975), BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 56/2016, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
[…]“
„Rodungsverfahren
§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
1. der Waldeigentümer,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,