Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.07.2017Index
81/01 WasserrechtesgesetzNorm
WRG 1959 §2Rechtssatz
Wurde verabsäumt, ein aus der Zeit vor 1872 stammendes, durch das Bundes-Wasserrechtsgesetz 1934 aufrechterhaltenes Recht fristgerecht im Wasserbuch einzutragen, dann musste es gemäß WRG-Novelle 1947, spätestens aber nach Ablauf der in der WRG-Novelle 1959 bestimmten Frist, als nicht mehr bestehend angesehen werden. Die Konsequenz der unterlassenen Wasserbucheintragung eines durch das Bundes-Wasserrechtsgesetzes 1934 als bestehend anerkannten alten Rechtes war es, dass dieses Recht nicht weiter „fortbestand“ [Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 142 Rz 1 bis 5 mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand: Jänner 2015, rdb.at)].
Schlagworte
Umfang eines Wassernutzungsrechtes; Fortbestand älterer Wasserrechte;Anmerkung
Mit Erkenntnis vom 24.05.2018, Z Ro 2017/07/0028-8, hob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der ao Revision das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.07.2017, Zl LVwG-2017/37/0507-15, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.0507.15Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018