TE Lvwg Erkenntnis 2017/7/21 LVwG-2017/37/0507-15

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Veröffentlicht am 21.07.2017
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Entscheidungsdatum

21.07.2017

Index

81/01 Wasserrechtesgesetz

Norm

WRG 1959 §2
WRG 1959 §12
WRG 1959 §102
WRG 1959 §139
WRG 1959 §142

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des BB, Adresse 1, **** X, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 02.02.2017, Zl ****, betreffend Bewilligungsverfahren nach dem WRG 1959, dem TNSchG 2005 und dem ForstG 1975, soweit dieser Bescheid „die Entfernung und Nichtwiederherstellung der im Baulos zwischen km *** und *** der L ** befindlichen Verrohrung der Überleitung vom Vbach in den Ubach umfasst“,

zu Recht:

1.   Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensablauf:

Mit Schriftsatz vom 23.02.2015, Zl ****, hat das AA, um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Ausbau der Engstelle Y an der L ** Z Straße im Bereich km *** – *** in den Gemeindegebieten T und S einschließlich der Versickerung von Straßenwässern angesucht. Darüber hinaus hat das AA die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für die Durchführung der dauernden und vorübergehenden Rodungen zwecks Umsetzung dieses Straßenprojektes beantragt.

Im Rahmen dieser Verfahren hat am 27.05.2015 die mündliche Verhandlung stattgefunden, anlässlich derer der rechtsfreundlich vertretene BB folgende Stellungnahme abgegeben hat:

„Vom Vbach besteht seit mehr als 150 Jahren eine Überleitung zum Ter Dorfbach, die seinerzeit in einem offenen Gerinne geführt wurde und zu einem […] nicht rekonstruierbaren Zeitpunkt durch den Straßenbau von der Ableitung bis zum Gst Nr **1 verrohrt wurde. Diese Ableitung ist für die Wirtschaftlichkeit des am Ter Dorfbach bestehenden Kleinkraftwerks von entscheidender Bedeutung. Herr BB wird bis Baubeginn die rechtlichen Grundlagen dieser Leitung informieren bzw. notwendigenfalls die wasserrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Grundlagen schaffen. Jedenfalls besteht BB auf die Wiederherstellung des im Zuge der Bauführung vorübergehend zu entfernenden Ableitungsrohres.“

Mit den Spruchteilen A) und C) des Bescheides vom 02.02.2017, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W dem AA, vertreten durch die DD, die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für den Ausbau der Engstelle Y an der L ** Z Straße im Bereich km *** – *** in den Gemeindegebieten T und S einschließlich einer näher beschriebenen Entwässerung (Versickerung verschiedener Straßenwässer und sonstiger Oberflächenwässer samt der dafür erforderlichen Anlagenerteile) erteilt und mit Spruchpunkt A) VIII) die Einwendungen des rechtsfreundlich vertretenen BB mangels Parteistellung zurückgewiesen. Mit Spruchteil B) des Bescheides vom 02.02.2017, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W die für den Ausbau der Engstelle Y an der L ** Z Straße erforderlichen dauernden und vorübergehenden Rodungen forstrechtlich bewilligt. Spruchteil D) des Bescheides vom 02.02.2017, Zl ****, enthält die bei der Umsetzung des bewilligten Vorhabens einzuhaltenden Nebenbestimmungen und Auflagen.

Gegen diesen Bescheid hat BB, Adresse 1, **** X, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** W, insofern Beschwerde erhoben, als der angefochtene Bescheid „die Entfernung und Nichtwiederherstellung der im Baulos zwischen km *** und *** der L ** befindlichen Verrohrung der Überleitung vom Vbach in den Ubach umfasst“. Dementsprechend wird beantragt, „den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem AA, DD, aufgetragen wird, für den Zeitraum der Bauarbeiten, wenn das bestehende Überleitungsrohr entfernt werden muss, eine provisorische Leitung vorzuhalten, die die Funktion der Überleitung aufrecht erhält und das Trockenfallen des Gerinnes verhindert und im Zuge der geplanten Ausbauarbeiten die bestehende Verrohrung im Bereich km *** bis zur Ausleitung aus dem Vbach in vollem Umfang wieder herzustellen“.

2.   Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Im Zuge des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich das AA, DD, im Schriftsatz vom 27.03.2017, Zl ****, und die belangte Behörde im Schriftsatz vom 27.04.2017, Zl ****, geäußert. Zudem haben der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.04.2017, die Gemeinde T mit Schriftsatz vom 24.04.2017 und der Verwalter des öffentlichen Wassergutes mit Schriftsatz vom 15.05.2017 Stellungnahmen abgegeben. Ergänzend wurde Einsicht in das Wasserinformationssystem betreffend den Ubach und den Vbach genommen und hierüber der Aktenvermerk vom 16.05.2017, Zl LVwG-2017/37/0507-12, angelegt.

Am 29.06.2017 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat im Wesentlichen auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 17.02.2017 und im Schriftsatz vom 07.04.2017 verwiesen und sein Vorbringen zudem ergänzt. Insbesondere hat er betont, dass die verfahrensgegenständliche Überleitung vom Vbach zum Ubach als Zufluss zum Ubach und damit als öffentliches Gewässer zu qualifizieren sei. Diesen Zufluss nicht wiederherzustellen, sei nicht zulässig.

Der Vertreter der belangten Behörde, der Vertreter des AA ? DD und Bürgermeister EEals Vertreter der Gemeinde T haben auf ihr schriftliches Vorbringen in den Stellungnahmen vom 27.04.2017, Zl ****, vom 27.03.2017, Zl ****, und vom 24.04.2017 verwiesen.

Der Vertreter des öffentlichen Wassergutes hat die rechtliche Eigenschaft des Überleitungsgerinnes vom Vbach zum Ubach nicht bestritten, ausdrücklich jedoch betont, dass sich dieses Überleitungsgerinne nicht auf öffentlichem Wassergut befinde.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des FF als Vertreter des AA, DD, des GG als Vertreter der belangten Behörde und des Beschwerdeführers, jeweils als Partei, des Bürgermeisters EE als Vertreter der am Verfahren beteiligten Gemeinde T und des Zeugen JJ sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde, Zl ****, des Aktes Zl **** und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zlen LVwG-2017/37/0507 und LVwG-2017/37/2302, jeweils samt Beilagen.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, aber auch die weiteren Parteien und/oder Verfahrensbeteiligte haben keine Anträge auf Einholung weiterer Beweismittel gestellt. Weitere Beweise wurden auch nicht aufgenommen.

II.      Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der sonstigen Parteien/Verfahrensbeteiligten:

1.       Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass seit Jahrhunderten am Ubach mehrere Mühlen mit Wasserkraft betrieben worden seien. Wegen der zu geringen Schüttung des Ubaches sei über eine Überleitung aus dem Vbach Wasser zugeführt worden. Diese Überleitung sei auch in der Chronik der Gemeinde T sowie in der vom Chronisten der Gemeinde T verfassten Abhandlung „Mühlen in T – eine Bestandsaufnahme“ vom September 2009 dokumentiert. Über ein Einlaufbauwerk am Vbach auf Gst Nr **2, GB **** T, oberhalb der Brücke der L ** Z Straße, sei das Wasser über einen Waal zum Ubach geleitet worden. Das Wasser habe nicht nur den Betrieb der Mühlen am Ubach, sondern auch der Bewässerung der Felder im Bereich der Überleitung und als Löschwasser für die Feuerwehr für die Gemeinde T gedient. Die Überleitung sei in der im Zusammenhang mit der Gründung der Wildbach- und Lawinenverbauung in Tirol (ca 1880) durchgeführten Bestandsaufnahme dokumentiert und habe die Bezirkshauptmannschaft W den Bestand der Überleitung als „mindestens seit 1923 gesichert“ festgestellt.

Diese Überleitung stelle ein öffentliches Gewässer im Sinne des § 2 Abs 3 und 4 WRG 1959 dar. Dies ergäbe sich auch aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.02.2003, Zl ****.

Zu einem nicht näher rekonstruierbaren Zeitpunkt anlässlich der Errichtung der L ** Z Straße sei im Bereich des verfahrensgegenständlichen Bauloses der zuvor bestehende Waal über eine Teilstrecke von ca 300 m durch eine Verrohrung unter dem Verlauf der L ** Z Straße ersetzt worden. Der Waal führe entlang der südöstlichen Straßenbegrenzung über eine Strecke von ca 350 m und münde auf dem Gst Nr **3, GB **** T, in ein betoniertes Becken, das als Löschwasserentnahmestelle für die Feuerwehr diene. Von dort verlaufe die Überleitung in einem (weiteren) verrohrten Teilabschnitt bis zum Schacht beim Gasthof „LL“ (Gst Nr **4/1, GB **** T), der Einmündung in den im Ortsgebiet ebenfalls verrohrten Ubach. Der Ubach fließe von der Einmündungsstelle in südwestlicher Richtung und trete im Bereich des Gst Nr **5, GB **** T, wieder an die Oberfläche, verlaufe anschließend über die Gst Nrn **6, **7, **8, **9 und wieder **7, alle GB **** T, weiter nach Südwesten und münde schließlich in die R.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er am Ubach unterhalb der Einmündung der Überleitung die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Q unter der Postzahl (PZ) **** eingetragene Kleinwasserkraftanlage (seit 2012) im Netzparallelbetrieb betreibe. Die Wasserfassung des Kraftwerkes befinde sich auf dem Gst Nr **8, GB **** T, unmittelbar an der Grenze zum Gst Nr **7, GB **** T, ca 420 m flussabwärts der Einmündung der Überleitung vom Vbach.

Der Beschwerdeführer verweist auf mehrere seit 1993 durchgeführte Verfahren, die die Überleitung vom Vbach zum Ubach und deren unbedingte Notwendigkeit für den Betrieb des unter der PZ **** eingetragenen Wasserkraftwerkes zum Gegenstand gehabt hätten. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer insbesondere auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.11.2015, Zl LVwG-2015/37/2302-3.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Begründung der belangten Behörde, wonach sich sein Wasserrecht ausschließlich auf die Entnahme von Wasser aus dem Ter Dorfbach beziehe und eine Überleitung oder Einspeisung von Wasser aus dem Vbach nicht Teil des bewilligten Projektes und damit auch Teil des Wasserbenutzungsrechtes sei, zu kurz greife. Die Überleitung des Wassers vom Vbach zum Ter Dorfbach stelle einen sehr erheblichen Teil der Schüttung des Ubaches unterhalb der Einmündung der Überleitung und somit an der Entnahmestelle des Kraftwerkes dar. Gemäß § 102 Abs 1 Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) seien Parteien in einem Wasserrechtsverfahren all jene, deren Rechte berührt würden. Wenn durch die Beseitigung der Überleitung die Schüttung des Ter Dorfbaches an der Entnahmestelle des Beschwerdeführers maßgeblich vermindert werde, würde jedenfalls in das Wasserrecht zum Betrieb des unter der PZ **** eingetragenen Kleinwasserkraftwerkes eingegriffen. Die Überleitung vom Vbach sei ein jedenfalls seit 1923 bestehender Zubringer des Ter Dorfbaches und damit als öffentliches Gewässer gemäß § 2 Abs 3 und 4 WRG 1959 zu qualifizieren. Die Eliminierung eines Zubringers zu einem Fließgewässer, an dem Wasserrechte bestünden, sei jedenfalls geeignet, die Wasserrechte zu verletzen. Der Beschwerdeführer betont die sich für ihn daraus ergebende Parteistellung.

Die Aberkennung der Parteistellung und die Behandlung der Überleitung als rechtswidrigen Bestand im Sinne des § 138 Abs 4 WRG 1959 erscheine daher befremdlich.

Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Entfernung der Verrohrung im Bereich der Überleitung und die damit bewirkte Trockenlegung des offenen Fließgewässers im Bereich des Waales hätten einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft. Eine solche Bewilligung fehle, daher sei der angefochtene Bescheid nichtig.

Der Beschwerdeführer betont nochmals, dass das aus der Überleitung vom Vbach dem Ubach zufließende Wasser für den wirtschaftlichen Betrieb seines Kleinwasserkraftwerkes unabdingbar sei. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde keine Erhebungen gepflogen. Schon deswegen sei es unzulässig, die Entfernung der Überleitung zu genehmigen, ohne die Auswirkungen dieser Maßnahme zu prüfen.

Im ergänzenden Schriftsatz vom 07.04.2017 hält der Beschwerdeführer fest, es sei irrelevant, wer im zivilrechtlichen Sinn Eigentümer der Überleitung sei. Will die DD im Zuge der Bauführung bei der Sanierung und dem Ausbau der L** Z Straße dieses Rohr vorübergehend entfernen, habe sie es auf eigene Kosten wiederherzustellen. Es sei daher der Standpunkt unhaltbar, dass die DD eine Verrohrung herausreiße, aber nicht wiederherstelle, nur weil kein Wasserrecht an dieser Überleitung eingetragen sei und zivilrechtlich zweifelhaft sein könnte, wer Eigentümer dieses Rohres sei.

Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer auf die bereits in seinem Rechtsmittel getroffenen Ausführungen.

2.       Stellungnahme der DD (AA) als Konsenswerberin:

Das AA ? DD hat in ihrer Stellungnahme vom 27.03.2017, Zl ****, im Wesentlichen vorgebracht, der die L ** Z Straße querende Abschnitt des Überleitungsgerinnes vom Vbach zum Ubach liege mit geringer Überdeckung unter der genannten Landesstraße. Durch die beantragte Änderung der Nivellette sei die Verlegung des Rohres erforderlich. Beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines Sondergebrauches im Sinne des Tiroler Straßengesetzes sei die Wiederherstellung des betroffenen Abschnittes der Überleitung auf Kosten desjenigen, der diesen Sondergebrauch geltend mache, zulässig. Der Eigentümer des Überleitungsgerinnes sei allerdings nicht bekannt.

3.       Stellungnahme der belangten Behörde:

Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 27.04.2017, Zl ****, im Wesentlichen vorgebracht, das verfahrensgegenständliche Überleitungsgerinne stelle eine künstliche Ausleitung aus dem Vbach dar. Eine wasserrechtliche Bewilligung für das dafür erforderliche Entnahmebauwerk im Vbach habe nicht erhoben werden können. Ebenso wenig habe ein Erhaltungsverpflichteter für dieses Bauwerk ermittelt werden können. Die für das vom Beschwerdeführer betriebene Kraftwerk erteilte wasserrechtliche Bewilligung erlaube lediglich die Entnahme von Wasser aus dem Ter Dorfbach, ein „Wasserbezugsrecht aus dem Vbach zugunsten des Kraftwerkbetreibers“ habe nicht ermittelt werden können.

Mangels rechtlicher Voraussetzungen dürfe daher kein Wasser in das Überleitungsgerinne eingeleitet werden. Dementsprechend bestehe auch keine rechtliche Verpflichtung des AA ? DD den die L ** Z Landesstraße querenden Teilabschnitt des Entlastungsgerinnes zu erhalten oder wieder zu verlegen.

4.       Stellungnahme der Gemeinde T:

Die Gemeinde T hat in ihrer Mitteilung vom 24.04.2017 darauf hingewiesen, dass sie über keine Unterlagen oder Dokumente verfüge, aus denen sich die „Besitzverhältnisse der Vbach-Überleitung“ ergäben. Historisch betrachtet habe die Wasserentnahme aus dem Grenzbach zwischen T und S dem gesicherten Antrieb der Ter Mühlen am Dorfbach gedient. Mittlerweile existiere allerdings keine dieser Mühlen mehr. Über belegbare Hinweise auf den/die Eigentümer der Bachüberleitung verfüge die Gemeinde T nicht.

5.       Stellungnahme des Verwalters des öffentlichen Wassergutes:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Verwalters des öffentlichen Wassergutes betont, dass das Überleitungsgerinne vom Vbach zum Ubach nicht über öffentliches Wassergut verlaufe.

III.    Sachverhalt:

1.       Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer betriebenen Kraftwerk:

Mit Schriftsatz vom 27.04.1978 hat JJ bei der Bezirkshauptmannschaft W erstmals um die Erteilung der wasser-, elektrizitäts- und gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage zur Eigenstromversorgung angesucht (Projekt ****). Laut den vorgelegten Einreich- und Planunterlagen waren drei Wasserfassungen geplant. Die mit „Wasserfassung II“ bezeichnete sollte am Vbach Gst Nr **10 GB **** T, errichtet werden.

Im Rahmen der am 27.09.1978 stattgefundenen Verhandlung hat die Gemeinde T Einwendungen erhoben.

Am 08.01.1979 hat der Konsenswerber seinen Antrag auf Genehmigung des Kleinkraftwerkes vorerst auf unbestimmte Zeit zurückgestellt. Mit Schriftsatz vom 07.06.1979 hat er neuerlich einen Antrag auf Erteilung der wasser-, elektrizitäts- und gewerberechtlichen Genehmigung zum Bau einer Eigenstromversorgungsanlage nach Maßgabe eines vorgelegten Projektes angesucht. Das neue Projekt Nr **** hat gegenüber dem ursprünglichen Projekt Nr **** den Unterschied aufgewiesen, dass nunmehr die Wasserfassungen II und III, und damit auch die ursprünglich am Vbach vorgesehene Wasserfassung II, entfielen.

Am 25.07.1979 hat über den Antrag des JJ eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Gemeinde T hat bereits im Schriftsatz vom 23.07.1979 das Ansuchen abgelehnt. Die Ablehnung wird unter anderem wie folgt begründet:

„Der sogenannte Ubach ist im strengsten Sinne kein Bach, da er kein eigenes Wasser führt. Der Ubach wird durch das Überwasser aus dem Trinkwasserhochbehälter und durch eine teilweise Ableitung des Vbaches gespeist. In trockenen Jahreszeiten oder bei Spitzenverbrauch ist kein Überwasser mehr. Sollte einmal das Wasser aus dem Vbach aus irgendwelchen Gründen abgeleitet werden müssen, ist der Ubach trocken. In der heutigen Energiekrise könnte ein solcher Grund, früher oder später, der Bau eines eigenen EW sein, als zusätzliche Versorgung der Gemeinde. Denn in unserer Gemeinde bestand bereits ein E-Werk, das durch den Vbach gespeist wurde…“

Mit Bescheid vom 20.08.1979, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W JJ die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Ubach, beschränkt auf eine Wasserentnahme von 25 l/s zur eigenen Versorgung der Objekte auf den vormaligen Bauparzellen **11 und **12, beide GB **** T, befristet bis 31.12.2020, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und unter Einhaltung verschiedenen Bedingungen erteilt.

Zur Wasserfassung heißt es im Bewilligungsbescheid:

„Zur Entnahme des Betriebswassers aus dem Ubach wird an das bestehende Gerinne auf der Gp. **8 die Wasserfassung in Betonbauweise angebaut. Das Triebwasser gelangt über ein Tiroler Wehr mit einem Grundrechen von 0,80 m Breite und 1,20 m Länge in ein Klärbecken von 4,50 m Länge und 1,20 m lichte Weite und anschließend durch einen 1,30 m langen und 1,20 m breiten Feinrechen in die Einlauftrompete der Druckrohrleitung.

[…]

Zur Errichtung der angesuchten Konsenswassermenge wird beabsichtigt, jene Kanalwassermenge von etwa 5 l/s mitzunutzen, die unmittelbar vor dem geplanten Wehr durch das Kanalnetz der Gemeinde T eingespeist wird.

[…]“

Mit Schreiben vom 23.12.1982 teilte JJ der Bezirkshauptmannschaft W den Abschluss der Bauarbeiten sowie die Inbetriebnahme des Werkes mit.

Mit Bescheid vom 27.06.1985, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W geringe Abweichungen von der mit Bescheid vom 20.08.1979, Zl ****, erteilten Bewilligung nachträglich genehmigt [Spruchpunkt I.)] und die Wasserkraftanlage unter Berücksichtigung der nachträglich genehmigten Abweichungen wasserrechtlich für überprüft erklärt [Spruchpunkt III.)]. Die nachträglich genehmigten Abweichungen haben die Wasserfassung nicht betroffen.

Anlässlich eines Lokalaugenscheines am 15.10.2002 hat ein Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung festgestellt, dass ca 50 m oberhalb der Landesstraßenquerung am Vbach eine Wasserfassung errichtet wurde, über die die Ausleitung von Wässern aus dem Vbach in das von JJ betriebene Kraftwerk erfolgte. Diese von KK errichteten Einbauten wurden in weiterer Folge entfernt.

Im Zuge der Verlassenschaft ging das Kraftwerk im Jahr 2008 an die Erben des JJ über. Mit Kaufvertrag vom 22.03.2013 übernahm der nunmehrige Beschwerde-führer BB das Gst Nr **13, GB **** T, und das daran dinglich gebundene Kleinwasserkraftwerk am Ubach (PZ ****).

Derzeit betreibt der Beschwerdeführer das unter der PZ **** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk W eingetragene Kraftwerk. Dieses wird seit 2012 im Netzparallelbetrieb gefahren. Die Wasserfassung des Kraftwerkes befindet sich auf dem Gst **8, GB **** T, unmittelbar an der Grenze zu Gst Nr **7, GB **** T, ca 420 m flussabwärts der Einmündung der Überleitung vom Vbach.

Der Betrieb der unter der PZ **** für den Verwaltungsbezirk Q eingetragenen Wasserkraftanlage am Ubach ist maßgeblich von der Zuleitung des Wassers aus dem Vbach über das bestehende Überleitungsgerinne abhängig. Ohne dieses Wasser ist ein Betrieb nicht möglich.

Der Beschwerdeführer führt in dem im Vbach situierten Einlaufbauwerk ? dort findet die Teilung des ankommenden Wassers in jene Wassermenge, die in das Überleitungsgerinne fließt, und jene Wassermenge, die im Bachlauf des Vbaches verbleibt, ? die notwendigen Wartungsarbeiten durch. Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten am Bauwerk selbst, aber auch am Überleitungsgerinne besteht nicht.

2.       Feststellungen zum Überleitungsgerinne vom Vbach zum Ubach:

In der Vergangenheit befanden sich am Ubach mehrere mit Wasserkraft betriebene Mühlen, für deren Betrieb wegen der zu geringen Schüttung des Ubaches über eine Überleitung aus dem Vbach Wasser zugeführt wurde. Diese Zuführung erfolgt in einem Ausmaß, das nahezu der eigenen Schüttung des Ubaches entsprochen hat und auch derzeit entspricht.

Über ein Einlaufbauwerk am Vbach auf dem Gst Nr **2, GB **** T, oberhalb der Brücke der L ** Z Straße wurde das Wasser über einen Waal zum Ubach geleitet. Das Wasser fand nicht nur Verwendung für den Betrieb der Mühlen am Ubach, sondern auch zur Bewässerung der Felder im Bereich der Überleitung. Die Bezirkshauptmannschaft W hat den Bestand der Überleitung als „mindestens seit 1923 gesichert“ festgestellt.

Das bestehende Einlaufbauwerk im Vbach wurde entsprechend einer im Beton dieses Bauwerkes ersichtlichen Jahreszahl zuletzt im Jahr 1964 saniert. Wer diese Sanierung durchgeführt hat, lässt sich nicht feststellen.

Im Laufe der 1960-er Jahre stellten die Mühlen am Ubach nach und nach ihren Betrieb ein. Die entsprechenden Wasserrechte erloschen, teilweise wurde auf sie auch verzichtet.

Im Zuge der Errichtung der L ** Z Straße wurde in dem vom gegenständlichen Vorhaben betroffenen Bereich der zuvor bestehende Waal über eine Teilstrecke von ca 300 m durch eine Verrohrung unter der Trasse der L ** Z Straße ersetzt. Die Teilstrecke endet ca bei km **** der L ** Z Straße westlich des Bus-Umkehrplatzes und mündet dort in einen Waal. Der Waal führt wiederum entlang der südöstlichen Straßenbegrenzung über eine Strecke von ca 350 m und mündet auf Gst Nr **3, GB **** T, in ein betoniertes Becken. Das Überleitungsgerinne führt von dort in einer verrohrten Teilstrecke bis zur Einmündung in den ebenfalls verrohrten Ubach in einem Schacht beim Gasthof „LL“ (Gst Nr **13, GB **** T).

Das Überleitungsgerinne war ursprünglich in das Löschkonzept der Gemeinde T integriert. Im Notfall wäre daher Wasser aus dem Überleitungsgerinne für Löschzwecke entnommen worden.

Im Zuge des Neubaus der L ** Z Straße ? dessen Abschluss erfolgte 2010 oder 2011 ? kam es zur Errichtung eines Hydranten, aus dem im Brandfall Wasser bezogen werden kann.

Die QQ hat im Hinblick auf die Trinkwasserversorgung der Gemeinde T eine Ersatzwasserleitung errichtet. Im Zuge der Errichtung dieser Ersatzwasserleitung hat die QQ den die L ** Z Straße querenden Abschnitt des Überleitungsgerinnes zunächst entfernt und auf eigene Kosten wiederhergestellt. Im Zusammenhang mit dem Bau der Ersatzwasserleitung hat die QQ einen (weiteren) Hydranten errichtet.

Mit den zusätzlich errichteten beiden Hydranten steht nunmehr im Notfall ausreichend Wasser für Löschzwecke zur Verfügung.

Vor dem Neubau der L ** Z Straße, dessen Abschluss in den Jahren 2010/2011 erfolgte, lag das Niveau des Überleitungsgerinnes über jenem der angrenzenden L ** Z Straße. Immer wieder kam es daher während des Winters zu massiven Vereisungen. Dieses Problem besteht seit dem Abschluss des Neubaus der L ** Z Straße im Jahr 2010/2011 nicht mehr.

Für das verfahrensgegenständliche Überleitungsgerinne und die damit zusammenhängende Ableitung von Wasser aus dem Vbach in den Ubach besteht keine wasserrechtliche Bewilligung. Dessen Trasse verläuft nicht über öffentliches Wassergut.

3.       Feststellungen zum geplanten Projekt der DD:

Der Verlauf der L ** Z Straße ist in weiten Teilen durch die Topografie vorgegeben, wobei Veränderungen der Linienführung aufgrund des angrenzenden Geländes nur sehr beschränkt möglich sind. Die Längsneigung entspricht im Wesentlichen dem Bestand und liegt zwischen 0,9 % und 8,0 %.

Zukünftig soll die Z Straße wiederum einen zweistreifigen Querschnitt mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m und eine Fahrbahnstreifenbreite von jeweils 2,75 m aufweisen.

Die Breite des talseitigen Banketts beträgt 1,0 m, wobei sich dieses auf den unbefestigten Seitenstreifen (0,25 m) und den Außenstreifen (0,75 m) aufteilt. Im Bereich von Randsteinen wird zusätzlich ein befestigter Seitenstreifen mit einer Breite von 25 cm und bei bergseitigen Stützbauwerken ein Spitzgraben mit einer Breite von 75 cm ausgeführt.

Zudem wird zwischen der Brücke über den Vbach und der Einmündung der Gemeindestraße zum Weiler „W“ bergseits ein erhöhter Seitenstreifen mit einer Breite von ca 1,0 m errichtet. Zudem wird im Bereich dieser Einmündung in beiden Fahrtrichtungen jeweils eine Fahrbahnhaltestelle für den öffentlichen Verkehr ausgeführt. Im Bereich dieser Haltestellen wird ein Gehsteig mit einer Breite von 1,5 m errichtet.

Die bestehende Brücke über den Vbach soll im Zuge dieses Bauvorhabens abgetragen und mit einer Spannweite von 5,0 m neu errichtet werden.

Derzeit entwässert die L ** Z Straße zwischen dem Baulos Anfang und dem Vbach durch ein Quergefälle zum Berg und eine Transportleitung zum „Baulos Anfang“. Zwischen dem Vbach und dem „Baulos Ende“ entwässert die Z Straße derzeit im überwiegenden Ausmaß über Straßenabläufe und Rohrleitungen direkt in den Vbach sowie in kurzen Abschnitten über die talseitige Böschung.

Zukünftig werden die Straßenwässer teils versickert, teils nach mechanischer Reinigung in den Vbach eingeleitet.

Der die L ** Z Straße querende Abschnitt des Überleitungsgerinnes muss aufgrund der mit dem Bauvorhaben verbundenen Änderung der Nivellette verlegt werden. Die DD selbst beabsichtigt keine Wiederherstellung dieses Teilabschnittes. Geplant ist ein Rückbau dieses Überleitungsgerinnes.

IV.      Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses zum Betrieb des unter der PZ **** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Q eingetragenen Kraftwerkes stützen sich im Wesentlichen auf den Akt Zl ****. Die wasserrechtliche Bewilligung vom 20.08.1979, Zl ****, und der Überprüfungsbescheid vom 27.06.1985, Zl ****, sind Bestandteile dieses Aktes

Sowohl der Zeuge JJ als auch der Beschwerdeführer haben übereinstimmend und unwidersprochen festgehalten, dass für den Betrieb des Kraftwerkes das über das Überleitungsgerinne zugeführte Wasser aus dem Vbach notwendig sei. Der Beschwerdeführer, aber auch der Zeuge JJ, haben übereinstimmend geschildert, in welchem Ausmaß und in welcher Weise die Wartungsarbeiten im Bereich des Einlaufbauwerkes im Vbach durchgeführt werden und wurden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher bei den Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses auf den Akt Zl **** als auch die Aussagen des Zeugen JJ und des Beschwerdeführers zurückgegriffen.

Im Rahmen seiner Beschwerde hat der Rechtsmittelwerber den Verlauf des Überleitungsgerinnes, beginnend beim Einlaufbauwerk im Vbach bis zu dessen Einmündung in den Ubach, detailliert beschrieben. Diese Beschreibung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses übernommen, da auch Bürgermeister EE als Vertreter der Gemeinde T diese Beschreibung als korrekt bezeichnet hat.

Bürgermeister EE hat sich im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29.06.2017 zur Frage geäußert, ob das Überleitungsgerinne Teil des Löschkonzeptes war und auch weiterhin ist. Seine klaren und unwidersprochen gebliebenen Aussagen bilden die Grundlage für die Feststellungen zu diesem Thema in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Dies gilt auch für die Darlegungen für die vormals bestehenden „Vereisungsprobleme“.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zum Ubach und zum Vbach Einsicht in das Wasserbuch genommen. Am Ubach ist nur die Kleinwasserkraftanlage des Beschwerdeführers unter der PZ ****, am Vbach ist die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung zur Oberflächenentwässerung als Wasserrecht unter der PZ **** eingetragen. Sonstige Eintragungen existieren nicht.

Dementsprechend und in Übereinstimmung mit den ? unwidersprochen gebliebenen ? Angaben des Vertreters der belangten Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol festgehalten, dass für das Überleiten von Wasser aus dem Vbach in den Ubach und die dafür erforderliche Anlage, nämlich das Einlaufbauwerk und Überleitungsgerinne, keine wasserrechtliche Bewilligung besteht. Die Feststellung, wonach die Trasse des Überleitungsgerinnes öffentliches Wassergut nicht berührt, stütz sich auf die Aussagen des Vertreters des Verwalters des öffentlichen Wassergutes anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29.06.2017 und liegen gegenteilige Beweisergebnisse nicht vor.

Bei den Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol im Wesentlichen an der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Beschreibung des geplanten Projektes – Straßenbau, Neubau der Brücke und Entwässerung – orientiert. Die ergänzenden Feststellungen zu den Auswirkungen bei Umsetzung dieses Projektes auf den die L ** Z Straße querenden Teilabschnitt des Überleitungsgerinnes und damit auch auf die Überleitung des Wassers vom Vbach zum Ubach hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Aussagen des im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Vertreters der Straßenverwaltung, FF, zurückgegriffen.

V.       Rechtslage:

1.       Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Öffentliche Gewässer

§ 2. […]

(3) Durch die zu anderen als Verbrauchszwecken vorgenommene Ableitung aus einem öffentlichen Gewässer verliert der abgeleitete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht.

(4) Öffentliche Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch in ihren unterirdischen Strecken sowie auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält.

Privatgewässer

§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

a)   das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;

b)   die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;

c)   das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser;

ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen,

d)   Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;

e)   die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.

[…]

Öffentliches Wassergut

§ 4. (1) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (§ 38) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930), aber kein Eigentümer eingetragen ist.

[…]“

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

[…]“

„Parteien und Beteiligte.

§ 102. (1) Parteien sind:

[…]

b)       diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischerei-berechtigten (§ 15 Abs. 1 ) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

[…]“

„Aufhebung älterer Vorschriften

§ 139. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Bundesgesetzes treten alle bisher geltenden wasserrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Gleichzeitig verlieren in anderen Vorschriften enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, ihre Anwendbarkeit auf dem Gebiete des Wasserrechtes.

[…]“

„Fortbestand älterer Rechte

§ 142. (1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.

[…]“

2.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 62/2016, vier Wochen.

Der Bescheid vom 02.02.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 14.02.2017 zugestellt. Die am 20.02.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft W eingelangte Beschwerde ist daher fristgerecht.

2.         Zum Prüfungsumfang:

Mit Spruchpunkt A) VIII) des Bescheides vom 02.02.2017, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W Einwendungen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen.

BB, Adresse 1, 6200 X, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in 6020 W, hat gegen den Bescheid vom 02.02.2017, Zl ****, insofern Beschwerde erhoben, als der angefochtene Bescheid die Entfernung und Nichtwiederherstellung der im Baulos zwischen km 11,74 und 12,37 der L ** Z Straße befindlichen Verrohrung der Überleitung vom Vbach in den Ubach umfasst. Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittel deutlich, dass ihm als Betreiber des im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Q unter der PZ **** eingetragenen Kleinwasserkraftwerkes Parteistellung in dem mit Spruchteil A) des Bescheides vom 02.02.2017, Zl ****, abgeschlossenen wasserrechtlichen Bewilligungs-verfahrens zukomme, da die Überleitung des Wassers vom Vbach zum Ubach einen sehr erheblichen Teil der Schüttung des Ter Dorfbaches ausmache. Eine Verringerung oder gänzliche Unterbindung der Überleitung von Wasser aus dem Vbach in den Ubach aufgrund der Umsetzung des gegenständlichen Projektes bewirke einen massiven Eingriff in den Betrieb seines Kraftwerkes und damit in das ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 20.08.1979, Zl ****, eingeräumte Wasserbenutzungsrecht.

Gegenstand dieses Verfahrens ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Erhebung seiner Einwendung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.05.2015 als Betreiber des unter der PZ **** eingetragenen Kleinwasserkraftwerkes und als Inhaber des damit verbundenen Wasserbenutzungsrechtes Parteistellung erlangt hat und somit die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung seiner Einwendungen mangels Parteistellung zulässig war.

2.       In der Sache:

3.1.    Zum Tatbestand des § 142 WRG 1959:

Nach den Einführungs- und Übergangsbestimmungen der Landeswasserrechtsgesetze (LWRG) von 1870 bis 1872 blieben früh erworbene Wasserbenützungs- oder sonstige sich auf Gewässer beziehende Privatrechte aufrecht; der Bestand und der Umfang solcher Rechte war nach den früheren Gesetzen zu beurteilen, die Art ihrer Ausübung sowie das Verfahren richteten sich jedoch nach dem jeweiligen LWRG.

§ 125 des Bundes-Wasserrechtsgesetzes 1934 sah vor, dass bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, aber nun bewilligungspflichtig wären, auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden konnten. Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Rechte blieben aufrecht. Ein aus der Zeit vor 1872 stammendes Recht blieb daher auch im Jahr 1934 weiterhin aufrecht, bedurfte keiner Bewilligung und war vielmehr ausdrücklich auch ohne weitere Nachweise als rechtmäßig bestehend anzusehen.

Mit der WRG-Novelle 1947, BGBl Nr 144/1947, wurde der Fortbestand der nach § 125 Bundes-Wasserrechtsgesetz 1934 anerkannten Berechtigungen davon abhängig gemacht, dass ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, innerhalb einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu bestimmenden Frist bei der Wasserbuchbehörde beantragt wird. Ist somit ein altes Recht gemäß § 125 Bundes-Wasserrechtsgesetz 1934 gesetzlich als bestehend anerkannt worden, dann musste es nun im Wasserbuch eingetragen werden, um weiter bestehen zu können.

Auch nach § 142 WRG 1959 konnten vordem bewilligungsfreie, nun aber bewilligungspflichtige Wasserbenutzungen weiterhin ohne Bewilligung ausgeübt werden, ihr Fortbestand war aber von einer binnen Jahresfrist erfolgenden Eintragung im Wasserbuch abhängig. Die nach früheren Gesetzen erworbenen Rechte blieben aufrecht, Ausübung und Erlöschen richten sich jedoch nach den neuen Vorschriften. Unter den „bisher geltenden Gesetzen“ im Sinn des § 142 Abs 1 WRG 1959 kann nur die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Wasserrechts-Novelle (WR-Novelle) 1959 verstanden werden. § 142 WRG 1959 bezieht sich somit nicht auch auf spätere Änderungen des WRG 1959. Der Fortbestand bereits vor dem Inkrafttreten der WR-Novelle 1959 am 01.05.1959 bestehender Wasserbenutzungen, die nach den bis dahin geltenden Bestimmungen im Gegensatz zur nunmehrigen Rechtslage einer Bewilligung nicht bedurften, ist gemäß § 142 Abs 1 WRG 1959 davon abhängig, dass die Eintragung dieser Rechte im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt war, also bis 30.04.1960 beantragt wurde.

Wurde verabsäumt, ein aus der Zeit vor 1872 stammendes, durch das Bundes-Wasserrechtsgesetz 1934 aufrecht erhaltenes Recht fristgerecht im Wasserbuch einzutragen, dann musste es gemäß WRG-Novelle 1947, spätestens aber nach Ablauf der in der WR-Novelle 1959 bestimmten Frist, als nicht mehr bestehend angesehen werden. Die Konsequenz der unterlassenen Wasserbucheintragung eines durch das Bundes-Wasserrechtsgesetzes 1934 als bestehend anerkannten alten Rechtes war es, dass dieses Recht nicht weiter „fortbestand“ [Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 142 Rz 1 bis 5 mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand: Jänner 2015, rdb.at)].

3.2.      Schlussfolgerung:

Das Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Q enthält betreffend den Ubach und auch den Vbach keine vor dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1959 begründeten Wasserrechte. Insbesondere besteht somit auch kein altes Wasserrecht zur Entnahme von Wasser aus dem Vbach einschließlich der Überleitung dieses Wassers in den Ubach.

Das für den Betrieb des unter der PZ **** eingetragenen Kraftwerkes bestehende Wasserrecht beschränkt sich auf die Wasserentnahme von 25 l/s aus dem Ubach. Die wasserrechtliche Bewilligung vom 20.08.1979, Zl ****, räumt dem jeweiligen Betreiber dieses Kraftwerkes kein Wasserbenutzungsrecht am Vbach ein. Dies wird schon aus dem Umstand deutlich, dass in dem mit Schriftsatz vom 27.04.1978 vorgelegten „ursprünglichen“ Projekt (Projekt Nr ****) auch eine Wasserfassung, nämlich die Wasserfassung II, am Vbach und damit die Entnahme aus dem Vbach vorgesehen war. In dem mit Schriftsatz vom 07.06.1979 neuerlich eingebrachten Antrag auf Erteilung der erforderlichen Bewilligung einer Kraftwerksanlage und des damit zusammenhängenden Wasserbenutzungsrechtes war im vorgelegten Projekt die vormals am Vbach vorgesehene Wasserfassung II nicht mehr enthalten.

Beim Überleitungsgerinne einschließlich des Einlaufbauwerkes handelt es sich um eine künstlich errichtete Anlage und somit um keinen natürlichen Zufluss des Ubaches. Es ist daher entgegen dem Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers nicht von einem Gewässer im Sinn des § 2 Abs 3 und 4 WRG 1959 auszugehen. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die künstlich geschaffene Ableitung von Wasser vom Vbach in den Ubach einschließlich des bestehenden Überleitungsgerinnes konnte nicht erhoben werden.

Die für das unter der PZ **** eingetragene Kraftwerk erteilte wasserrechtliche Bewilligung vermittelt somit dem jeweiligen Kraftwerksbetreiber kein wie immer geartetes Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Wasser am Vbach und zu dessen Überleitung in den Ubach und umfasst auch nicht die für die Überleitung von Wasser aus dem Vbach zum Ubach erforderlichen Anlagenteile.

Auch wenn sich daher das gegenständliche Straßenprojekt der DD auf das Überleitungsgerinne und damit die Überleitung von Wasser aus dem Vbach in den Ubach und folglich auf den Betrieb des unter des PZ **** eingetragenen Kraftwerkes auswirkt, ergibt sich dadurch kein Eingriff in das zugunsten des Beschwerdeführers für den Betrieb des Kraftwerkes am Ubach bestehenden Wasserbenutzungsrechtes. Die eben geschilderte Maßnahme im Zusammenhang mit dem Straßenprojekt berühren auch keine weiteren Wasserrechte, da ? wie dargestellt ? Wasserrechte zur Entnahme von Wasser aus dem Vbach und zur Überleitung dieses Wassers in den Ubach nicht bestehen. Das wasserrechtlich nicht bewilligte künstliche Überleitungsgerinne ist auch kein rechtmäßig bestehender Zufluss zum Ubach.

Mangels Eingriffes in das dem Beschwerdeführer zum Betrieb des unter der PZ **** eingetragenen Kraftwerkes eingeräumte Wasserbenutzungsrecht durch das gegenständliche Straßenprojekt erlangte der Beschwerdeführer mit seiner Einwendung anlässlich der mündlichen Verhandlung am 27.05.2015 keine Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959.

Eine Parteistellung im naturschutz- und/oder forstrechtlichen Verfahren scheidet mangels gesetzlicher Grundlage ohnedies aus und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dass Spruchteil C) des Bescheides vom 02.02.2017, Zl ****, die „Trockenlegung“ des Überleitungsgerinnes nicht behandelt, führt nicht zur Nichtigkeit dieses Spruchteiles. Darüber hinaus besteht ? wie dargelegt ? für dieses künstliche Gerinne samt Überleitung von Wasser aus dem Vbach keine wasserrechtliche Bewilligung.

Der forstrechtliche Spruchteil B) des des Bescheides vom 02.02.2017, Zl ****, hat keine Berührungspunkte mit dem für den Beschwerdeführer relevanten Thema der Überleitung von Wasser aus dem Vbach in den Ubach.

VII.     Ergebnis:

Das dem Beschwerdeführer zum Betrieb des im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Q unter der PZ **** eingetragenen Kraftwerkes eingeräumte Wasserbenutzungsrecht beschränkt sich auf die Entnahme von Wasser aus dem Ubach in einem genau definierten Ausmaß. Zugunsten des Beschwerdeführers besteht kein Wasserbenutzungsrecht am Vbach und damit auch nicht an der Überleitung von Wasser aus dem Vbach zum Ubach. Allfällige ältere Wasserrechte, die eine Entnahme von Wasser aus dem Vbach und dessen Überleitung in den Ubach, etwa zum Betrieb von Mühlen, umfassten, existieren nicht mehr. Behördliche Genehmigungen, wie insbesondere eine wasserrechtliche Bewilligung, für das Einlaufbauwerk im Vbach und das daran anschließende Überleitungsgerinne zum Ubach konnte nicht erhoben werden. Dieses Überleitungsgerinne ist zudem nicht als natürlicher Zufluss und damit als Gewässer im Sinn des § 2 Abs 3 und 4 WRG 1959 zu qualifizieren.

Die mit dem gegenständlichen Straßenprojekt verbundenen Auswirkungen auf das Überleitungsgerinne und damit auf die Überleitung von Wasser aus dem Vbach in den Ubach stellen keinen Eingriff in das dem Beschwerdeführer zum Betrieb seines Kraftwerkes am Ubach, aber auch keinen Eingriff in sonstige Wasserrechte dar. Der Beschwerdeführer hat daher trotz seiner Einwendung anlässlich der mündlichen Verhandlung am 27.05.2015 im wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung erlangt. Mangels gesetzlicher Grundlage lässt sich aus der Berechtigung des Beschwerdeführers zum Betrieb des unter der PZ **** eingetragenen Kraftwerks auch nicht dessen Parteistellung im Verfahren nach dem TNSchG 2005 und dem Verfahren nach dem ForstG 1975 ableiten.

Dementsprechend war die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

VIII.   Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen den Sachverhalt zu erheben. Insbesondere war der Umfang des dem Beschwerdeführer zum Betrieb des im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Q unter der PZ **** eingetragenen Kraftwerksanlage zu erheben. Davon ausgehend war die Frage zu klären, ob die Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Straßenprojektes und dessen Auswirkungen auf das bestehende Überleitungsgerinne vom Vbach zum Ubach einen unzulässigen Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers darstellen. Dabei hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an den Bestimmungen des WRG 1959 orientiert u

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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