Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.11.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4 Abs2Rechtssatz
Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten nach § 4 Abs 2 VVG verpflichtet alle Eigentümer der Liegenschaft während des Vollstreckungsstadiums, weshalb ein Eigentümerwechsel seinen Bestand nicht berührt (VwGH 06.06.1989, 84/05/0035). Daher ist ein Auftrag nach § 4 Abs 2 VVG, der an einen neuen Liegenschaftseigentümer ergeht, unzulässig, wenn ein solcher Auftrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage bereits an den Rechtsvorgänger ergangen ist. Dies gilt auch dann, wenn damit die Frist zur Kostenvorauszahlung neu festgesetzt wird, da es sich hierbei um ein bloßes Akzessorium des Hauptanspruchs handelt. Selbst eine nachträgliche Erhöhung der rechtskräftig festgesetzten Kostenvorauszahlungspflicht ist nicht zulässig.
Schlagworte
Auftrag, Kostenvorauszahlung, Vollstreckungsstadium, Eigentümerwechsel, entschiedene SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.38.2746.2017Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018