Entscheidungsdatum
10.11.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter
Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch
B & C Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, Ngasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 01.09.2017, GZ: A17-BPV-152343/2015/0008,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben
und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 01.09.2017, GZ: A17-BPV-152343/2015/0008, wurde der A GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in der Höhe von € 29.430,00 aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin und führt diese im Wesentlichen folgende Beschwerdegründe ins Treffen:
? Der Titelbescheid sei zu unbestimmt.
? Der Bescheidadressat des Titelbescheides sei eine andere Partei.
? Es würde keine ausreichende Bestimmbarkeit vorliegen.
? Es seien keine Maßnahmen welche bewilligungsbedürftig gewesen wären gesetzt worden.
? Es würden keine baulichen Anlagen vorliegen.
? Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz sei nicht anwendbar gewesen.
? Die Kostenvorschreibung sei nicht nachvollziehbar und überdies überhöht.
Demzufolge möge das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung durchführen sowie den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu an die belangte Behörde zurückverweisen.
II. Feststellungen
Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 16.10.2017 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 29.10.2010,
GZ: 036180/2004/0007 wurde Herrn D E aufgetragen € 29.440,00 als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme zu erlegen, zumal er der Verpflichtung aus dem Bescheid vom 02.12.1999, GZ: A10/3-C-26881/1999 nicht nachgekommen sei.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von Seiten der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 17.07.2012, GZ: FA13B-12.05-G528/2012-2 als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.09.2017, GZ: A17-BPV-152343/2015/0008 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in der Höhe von € 29.430,00 aufgetragen, zumal sie der auferlegten Verpflichtung im Bescheid vom 02.12.1999, GZ: A10/3-C-26881/1999-1 nicht nachgekommen sei.
Die maßgebliche Sach- und Rechtslage hat sich seit dem Titelbescheid aus dem Jahre 1999 nicht verfahrensrelevant geändert.
Die A GmbH ist mit Kaufvertrag vom 23.03.2012 zur Rechtsnachfolgerin von Herrn
D E geworden.
III. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde.
Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin von Herrn D E anzusehen ist, ergibt sich aus dem öffentlich zugänglichen Grundbuch und aus dem Beschwerdevorbringen. Dass sich eine Änderung der Sach- und Rechtslage in anderweitiger Sicht ergeben hätte, ergibt sich aus der gesamten Aktenlage sowie aus der Beschwerde nicht.
IV. Erwägungen
In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:
1. Allgemeines
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der
§§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.
Das erkennende Gericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden und die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen
Die entscheidungsrelevante Norm des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (im Folgenden VVG) lautet wie folgt:
(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
3. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).
4. Rechtliche Erwägungen
Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten ist ein Bescheid, der Kraft Gesetz vollstreckbar ist. Als zum Kostenersatz verpflichtet sind alle Eigentümer der Liegenschaft während des Vollstreckungsstadiums anzusehen. Ein Eigentümerwechsel berührt den Bestand eines Vorauszahlungsauftrages nicht
(vgl. VwGH 06.06.1989, 84/05/0035).
Wie festgestellt werden konnte, ist der Bescheid hinsichtlich der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme vom 29.10.2010, GZ: 036180/2004/0007, nach Abweisung der dagegen erhobenen Berufung, in Rechtskraft erwachsen.
Einem ungeachtet eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Auftrages zur Kostenvorauszahlung gemäß § 4 Abs 2 VVG ergangenen neuerlichen inhaltlich identen bescheidmäßigen Auftrag nach § 4 Abs 2 VVG steht das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG entgegen, und zwar auch dann, wenn damit die Neufestsetzung der Frist zur Kostenvorauszahlung verbunden ist, da es sich hierbei um ein bloßes Akzessorium des Hauptanspruches handelt. Selbst eine nachträgliche Erhöhung der mit rechtskräftiger Vollstreckungsverfügung gemäß § 4 Abs 2 VVG festgesetzten Kostenvorauszahlungspflicht in Anwendung des § 68 Abs 2 AVG ist unzulässig (vgl. VwGH 13.06.1979, Slg 9875a).
Demzufolge war aus Anlass der Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen ist daher entbehrlich.
V. Mündliche Verhandlung
Zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben ist, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die beantragte mündliche Verhandlung entfallen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Auftrag, Kostenvorauszahlung, Vollstreckungsstadium, Eigentümerwechsel, entschiedene SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.38.2746.2017Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018