Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.05.2018Index
40/01 Verwaltungsverfahren, L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §77 Abs1Rechtssatz
Die Kommissionsgebühren nach § 77 AVG sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, bescheidmäßig festzusetzen bzw. einzuheben. Ist das baubehördliche Verfahren des Stadtsenats bereits rechtskräftig abgeschlossen und wurde bereits das Vollstreckungsverfahren eingeleitet, sind Amtshandlungen, die auf Ersuchen der mit Bauangelegenheiten befassten Magistratsabteilung stattfinden, dem Bürgermeister als Vollstreckungsbehörde zuzurechnen. Somit besteht keine Zuständigkeit des Stadtsenats, auch für diese Amtshandlungen Kommissionsgebühren festzusetzen.
Schlagworte
Kommissionsgebühren, Vorschreibung, Vollstreckungsverfahren, Zuständigkeit, Baubehörde, Stadtsenat, Vollstreckungsbehörde, BürgermeisterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.25.1086.2018Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018