RS Lvwg 2018/5/2 LVwG 41.25-1086/2018

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren, L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

AVG §77 Abs1
AVG §77 Abs4
BauG Stmk 1995 §19 Z5

Rechtssatz

Die Kommissionsgebühren nach § 77 AVG sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, bescheidmäßig festzusetzen bzw. einzuheben. Ist das baubehördliche Verfahren des Stadtsenats bereits rechtskräftig abgeschlossen und wurde bereits das Vollstreckungsverfahren eingeleitet, sind Amtshandlungen, die auf Ersuchen der mit Bauangelegenheiten befassten Magistratsabteilung stattfinden, dem Bürgermeister als Vollstreckungsbehörde zuzurechnen. Somit besteht keine Zuständigkeit des Stadtsenats, auch für diese Amtshandlungen Kommissionsgebühren festzusetzen.

Schlagworte

Kommissionsgebühren, Vorschreibung, Vollstreckungsverfahren, Zuständigkeit, Baubehörde, Stadtsenat, Vollstreckungsbehörde, Bürgermeister

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.25.1086.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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