TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/2 LVwG 41.25-1086/2018

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Entscheidungsdatum

02.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

AVG §77 Abs1
AVG §77 Abs4
BauG Stmk 1995 §19 Z5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A B, G, Kstraße, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 08.03.2018, GZ: A17-BPV-143334/2015/0008,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 05.04.2018, wirksam eingebracht am 06.04.2018, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Frau A B binnen zwei Wochen ab Rechtskraft zu bezahlende Kommissionsgebühren für die Amtshandlungen am 12.07.2004 (eine halbe Stunde à € 10,91) und am 29.08.2005
(eine halbe Stunde à € 30,00), insgesamt somit € 40,91, auf Rechtsgrundlagen § 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF
BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden AVG), iVm § 76 leg. cit. sowie § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.10.1954, womit Pauschbeträge für die bei Amtshandlungen der Gemeinden außerhalb ihres Amtes von den Beteiligten zu entrichtenden Kommissionsgebühren festgesetzt werden (Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1954), LGBl. Nr. 50/1954 idaF, vorgeschrieben werden und die restlichen Kommissionsgebühren entfallen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz,
BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 18.04.2018 vorgelegten Beschwerde sowie der mit Eingabe vom 24.04.2018 übermittelten Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich der relevante Sachverhalt wie folgt:

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 08.03.2018 wurden Frau A B als „Zahlungspflichtige“ aufgrund von amtlichen Erhebungen am 12.07.2004, 29.08.2005, 08.11.2006, 08.02.2007, 12.04.2010, 31.08.2011 und 17.04.2013 durch 1 Amtsperson Kommissionsgebühren mit der Gesamtsumme von € 230,91 auf Rechtsgrundlagen § 76, § 77 AVG 1991, G-KommGebV 1954, LGBl. Nr. 85/2017, vorgeschrieben. Dieser Betrag ergebe sich aus: 1 Amtsperson – 1 halbe Stunde je € 10,91, 1 Amtsperson – 4 halbe Stunden je € 30,00 und 1 Amtsperson – 2 halbe Stunden je € 50,00.

Bescheidbegründend wurde lediglich festgehalten, dass gemäß § 76 und § 77 AVG 1991 von der Behörde für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, welche aufgrund des Verschuldens des Beteiligten notwendig worden seien, Kommissionsgebühren zu verrechnen seien. Bei den Überprüfungen am 12.07.2004, 29.08.2005, 08.11.2006, 08.02.2007, 12.04.2010, 31.08.2011 und 17.04.2013 auf der Liegenschaft Kehlbergstraße 116 durch Amtsorgane seien sieben halbe Stunden aufgewendet worden, sodass der Gesamtbetrag von € 230,91 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das angegebene Konto der Stadt Graz einzuzahlen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob Frau A B per E-Mail vom 05.04.2018,
17.42 Uhr, wirksam eingelangt am 06.04.2018, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und führte darin aus wie folgt:

„Ich erhebe gegen den Bescheid vom 24.04.2004. Beschwerde bzw. Berufung, da er rechtswidrig ist und daher ersatzlos behoben wurde.

Demzufolge bin ich auch nicht gewillt für Kosten und Tätigkeiten aufzukommen die infolge dieses Verfahrens von der Baubehörde willkürlich getätigt wurden, Wie, z,bMessungen und Begehungen.

Die Amtsperson hat das Nebengebäude mit 8 x6 m vermessen, hingegen sind es nur 6,10x4,60., worauf ich im Verfahren eingemale hingewiesen habe.

Der Sachverständige der Kammer hat diesen Fehler übernommen, selbst durch eine Richtigstellung ließ man sich nicht beirren und bleib weiter bei den falschen Maßen.

Siehe Akt Baupolizei)

Es handelt sich bei den Gebäude Nebengebäude, welches nach § 21AbS 1 z1. Stak Baugesetz,bewilligung frei ist.

Bei fachgerechter Durchführung des Verfahrens wäre eine oftmalige Begehung durch den Amtssachverständigen obsolet gewesen.

Aus diesem Grund erhebe ich gegen die Zahlung von 230,00 euro Beschwerde und ersuche um Erlassung der Zahlung:“

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 23.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin um Klarstellung ihrer Beschwerde ersucht und teilte diese dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit E-Mail vom 25.04.2018 inhaltlich mit, dass sich die Beschwerde gegen die bescheidmäßige Vorschreibung der Kommissionsgebühren richte.

Bereits mit Eingabe vom 24.04.2018 wurden behördlicherseits im Verfahrensgegenstand erforderliche Verwaltungsverfahrensakten aufgrund des gerichtlichen Ersuchens vom 20.04.2018 übermittelt.

Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist Folgendes festzustellen:

Anlässlich der Amtshandlung am 12.07.2004 wurde durch ein Organ der Baupolizei der Stadt Graz im Zuge der Kontrolle festgestellt, dass auf der Liegenschaft auf Grundstück Nr. xx, KG X, durch Frau A B mit Beginn
29. Kalenderwoche 2004 Geländeveränderungen sowie die Errichtung eines Holzgebäudes ohne Bewilligung durchgeführt worden seien bzw. würden. Im Abstand von 6 m zur südlichen und 40 m zur östlichen Grundgrenze seien 45 m³ Mutterboden entfernt worden und in diesem Bereich ein 23 lfm 20 cm starkes Streifenfundamt 30 cm über dem Gelände eingebracht worden. Über dem Streifenfundament seien Kanthölzer mit Stahlverankerungen befestigt worden und sei mit dem Aufbringen eines Fachwerkbaues begonnen worden (zurzeit 10 Kantholzsäulen u. 2 Mauerbänke montiert). Das abgetragene Erdreich sei als Wegerstellung in östliche Richtung aufgebracht worden. Die Bauarbeiten seien mündlich eingestellt worden und werde auf den Lageplan und das Foto hingewiesen. Laut Angabe von Frau A B werde das Gebäude eine Baustelleneinrichtung, eine Sanierung eines Kellerstöckls, ein Stallgebäude, usw.. Frau A B sei mitgeteilt worden, dass eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht festgestellt werden habe können und somit keine Baubewilligungsfreiheit nach § 21 vorliege und sei die Baueinstellung und Beseitigung zu veranlassen.

Am 06.10.2014 wurde festgestellt, dass der Bau nicht eingestellt worden sei.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 08.04.2004,
GZ: 061412/2004/1, wurde der Beschwerdeführerin auf Rechtsgrundlage
§ 41 Abs 3 Stmk. BauG der Auftrag erteilt, die auf dem Grundstück Nr. xx,
EZ yy, KG X, errichtete bauliche Anlage und zwar in einem Abstand von ca. 6 m von der südlichen und ca. 40 m von der östlichen Grundgrenze entfernt auf ca. 25 lfm Betonstreifenfundament errichtetes, ca. 3 m hohes Gebäude in Holzbauweise im Ausmaß von ca. 8 m x 6 m mit sattelförmiger Dachkonstruktion und angebautem 4 m x 1,4 m großem Balkon binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 24.04.2004 wurde mit Bescheid der damaligen Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 06.07.2005,
GZ: 06112/2004-3, auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben und wurde der erstbehördliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Rechtskraft trat am 08.07.2005 ein.

Am 29.08.2005 wurde wiederum eine Amtshandlung durch den zuständigen Baukontrollor (Dauer: eine halbe Stunde) vorgenommen und aufgrund der örtlichen Erhebung festgestellt, dass die konsenslose bauliche Anlage noch nicht beseitigt worden sei.

Mit Schreiben vom 14.09.2005 erging daher das Ersuchen um Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens (Ersatzvornahme) an das Referat für Straf- und Vollstreckungsangelegenheiten der Bau- und Anlagenbehörde des Magistrats der Landeshauptstadt Graz durch den zuständigen Bezirksbaureferenten.

Seitens der Magistratsabteilung 17, Bau- und Anlagenbehörde, wurde der Baukontrollor in der Folge um Prüfung ersucht, ob dem Berufungsbescheid bzw. erstinstanzlichen Bescheid in Bezug auf die Beseitigung entsprochen worden sei bzw. ob ein Ansuchen gestellt worden sei.

Anlässlich der Amtshandlung am 08.11.2006 wurde diesem Ersuchen seitens des zuständigen Baukontrollors entsprochen und wurde festgestellt, dass das konsenslose Holzgebäude noch nicht beseitigt worden sei.

In der Folge wurde von Seiten des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz aufgrund der rechtskräftigen Titelbescheide in Bezug auf die Beseitigung auch die Ersatzvornahme mit Schreiben vom 09.11.2006 angedroht.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 17, Bau- und Anlagenbehörde, vom 07.02.2007 wurde der zuständige Baukontrollor neuerlich ersucht, zu prüfen, ob dem betreffenden Beseitigungsauftrag nunmehr entsprochen worden sei und die Beseitigung vorgenommen worden sei bzw. ob ein Ansuchen gestellt worden sei.

Am 08.02.2007 wurde von Seiten dieses Baukontrollors wiederum eine örtliche Erhebung vorgenommen und festgestellt, dass das konsenslose Holzgebäude noch nicht beseitigt worden sei und ein nachträgliches Ansuchen nicht eingebracht worden sei. Auf beigelegte Fotos wurde hingewiesen.

Am 12.04.2010 wurde seitens dieses Baukontrollors aufgrund einer Kontrollfahrt festgestellt, dass das konsenslose Holzgebäude noch nicht beseitigt worden sei, jedoch im Bereich der nordöstlichen Dachfläche zum Teil die Dachhaut durch Unwetter beseitigt worden sei.

In der Folge wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 13.04.2010 neuerlich die Ersatzvornahme angedroht.

Mit Bescheid des Stadtsenates vom 08.11.2010, GZ: 061412/2004-12, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung von rechtskräftigen Bescheiden betreffend ein in Holzbauweise errichtetes Gebäude auf dem Grundstück Nr. xx, EZ yy, KG X, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen.

Seitens der zuständigen Baureferentin erging mit Schreiben vom 02.02.2011 in der Folge neuerlich das Ersuchen um Vollstreckung des Beseitigungsauftrages vom 08.10.2004 an die Abteilung 17 der Bau- und Anlagenbehörde, Straf- und Vollstreckungsreferat.

Der zuständige Baukontrollor nahm am 31.08.2011 wiederum eine Erhebung auf der Liegenschaft vor, wobei diese eine halbe Stunde andauerte und festgehalten wurde, dass zur Zeit der Erhebung die Liegenschaft nicht zugänglich gewesen sei, jedoch von der Zufahrtsstraße ersichtlich gewesen sei, dass sich die noch nicht beseitigte konsenslose bauliche Anlage in einem baufälligen Zustand befinde.

Am 15.11.2011 wurde verfügt, das Vollstreckungsverfahren fortzuführen und wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bürgermeisters vom 23.11.2011 vom nächsten Verfahrensschritt im Vollstreckungsverfahren (Bestellung eines amtlichen Sachverständigen mit Erstellung eines Gutachtens zur Festsetzung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme und der Überwälzung der Kosten dafür auf die verpflichtete Partei) in Kenntnis gesetzt.

Mit behördlichem Schreiben vom 26.11.2012 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin auch das Ergebnis der Kostenschätzung der Ersatzvornahme der Stadtbaudirektion der Landeshauptstadt Graz, Referat Hochbau, vom 21.11.2012 zur Kenntnis gebracht und wurde nach Äußerungen der Beschwerdeführerin am 05.12.2012 und 02.01.2013 seitens der Magistratsabteilung 17 der zuständige Bezirksbaukontrollor neuerlich ersucht, sich dahingehend zu äußern, ob im gegenständlichen Fall die bescheidmäßig aufgetragenen Arbeiten (Bescheid vom 08.10.2004 – Beseitigungsauftrag) nunmehr zur Gänze bzw. inwieweit diese durchgeführt worden seien.

Anlässlich der Erhebung jenes Bezirksbaukontrollors am 17.04.2013 wurde festgestellt, dass mit der Beseitigung noch nicht begonnen worden sei.

In der Folge wurde von Seiten des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 18.04.2013 die zwangsweise Durchführung des Bauauftrages durch Ersatzvornahme angeordnet (Vollstreckungsverfügung) und der Beschwerdeführerin aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme einen Betrag von € 21.415,00 zu erlegen. In der dagegen mit Schriftsatz vom 25.04.2013 erhobenen Berufung wurde von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Wesentlichen dargelegt, dass die Abmessungen der Hütte falsch seien und der Betrag der Kostenberechnung daher unrichtig sei. Da es sich um eine landwirtschaftliche Fläche und um eine Landwirtschaft handle, sei eine Hütte, wie die gegenständliche, bewilligungsfrei und dürfe nicht entfernt werden. Die Verhältnisse im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2005 seien nun andere, zumal 400 Weinstöcke der Sorte „C“ vor sieben Jahren auf dem Gebiet der alten Anbauflächen der Sorte „R“ angepflanzt worden seien. Die (alten) Rebstöcke seien entfernt und sei eine neue Kultur an derselben Stelle angelegt worden. Im vorigen Jahr seien 300 neue Weinstöcke sowie 30 Obstbäume und Sträucher (Himbeersträucher), 30 kleine Trüffelbäume, Zedern und Kiefern gepflanzt worden. Es werde Heu und Holz gewonnen. Es handle sich um eine Landwirtschaft, weil eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete, nachhaltige Tätigkeit vorliege, wobei die Erträge aus Wein € 2.520,00 (280 l à € 9,00), Traubenverkauf und restlichem Obst € 540,00 (600 kg à € 0,90), Ofenholz € 240,00 (rm à € 60,00) und 5.000 kg Heu € 900,00 (à € 0,16) betragen würden. Das Wild finde im Winter einen Platz in der Hütte und werde mit Heu versorgt.

Mit behördlichem Bescheid vom 22.11.2013, GZ: ABT13-12.0-G480/2013-7, wurde das Rechtsmittel der nunmehrigen Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision wurde von Seiten des Höchstgerichtes mit Erkenntnis vom 28.02.2017, Ro 2014/06/0029-7, Folge gegeben und der Bescheid der Behörde vom 22.11.2013, GZ: ABT13-12.0-G480/2013-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Von Seiten des Höchstgerichtes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes nach Erlassung des Titelbescheides geltend gemacht habe und sie damit die Unzulässigkeit der Vollstreckung begründet habe, dass die gegenständliche Hütte als Nebengebäude aufgrund der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes nunmehr im Sinne der Bestimmungen des § 21 Stmk. BauG bewilligungsfrei sei und daher ein gleichlautender Titelbescheid nicht mehr erlassen werden könnte. Die Behörde habe sich mit dem angeführten Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rechtsmittel nicht auseinandergesetzt, zumal sie dieses so gewertet habe, als ob es gegen den rechtskräftigen Titelbescheid gerichtet sei.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23.10.2017, GZ: LVwG 50.32-980/2017-14, wurde dem als Beschwerde geltenden Rechtsmittel der nunmehrigen Beschwerdeführerin Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 18.04.2013, GZ: A17-061412/2004/0018, betreffend die Anordnung einer Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme ersatzlos behoben. In diesem gerichtliche Beschwerdeverfahren stützte sich das erkennende Gericht auf das eingeholte Gutachten des land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. C D vom 21.08.2017, GZ: ABT10-20080, in welchem der Sachverständige u.a. davon ausging, dass die Anlage einer Weingartenfläche nach erfolgter Erteilung eines Pflanzenrechtes auf der Fläche von etwa einem Hektar im Jahr 2015 als Tätigkeit einzustufen sei, die der Belieferung eines Marktes mit dem Ziel, ein Einkommen aus dieser Tätigkeit zu erzielen, diene, womit zumindest ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb angenommen werden könne. Das Wirtschaftsgebäude sei als Einstellraum sowie Lager für Brennholz für die Bewirtschaftung erforderlich, aber auch ausreichend, da Leistungen, die mittels platzbenötigenden Maschinen und Anlagen durchgeführt würden (dies umfasse sowohl die Maschinen für die Tätigkeit im Weingarten, als auch im Anschluss für die Verarbeitung, Tanklagerung und Abfüllung), ausgelagert seien. In dem Gebäude könnten Motormäher, Motorsense sowie Betriebsmittel gelagert werden, was für die dargestellte Bewirtschaftungsform ausreichend sei.

Mit Schreiben vom 05.10.2017 wurde von Sachverständigenseite ergänzend ausgeführt, dass die am 05.10.2017 durchgeführte Hüttenmessung eine Länge von 6,10 m Gebäude plus 1,40 m Vordach, sowie eine Breite von 5,60 m ergeben habe, somit sich ein umbauter Raum von 28,06 m² ergeben habe und erfülle das Gebäude die Eigenschaften eines Nebengebäudes.

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise bereits aus den behördlichen Verfahrensakten.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 76 AVG lautet wie folgt:

„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

§ 77 AVG normiert Nachstehendes:

„(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.“

Weiters sind nachstehende Bauvorschriften von Belang:

§ 4 Z 47 Stmk. BauG:

„…

47.      Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;

…“

§ 21 Abs 1 Stmk. BauG:

„Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1.  Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;

2.  kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

    a)  für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

    b)  Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer), mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z. 29) bewirken;

    c)  Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

    d)  Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;

    e)  luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;

    f)  Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

    g)  Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

    h)  Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

    i)  Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;

    j)  Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

    k)  Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

    l)  Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion

    3.  kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

    4.  Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;

    5.  Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, vorliegen;

    5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen;

    6.  Werbe- und Ankündigungsreinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.

…“

§ 26 Abs 1 Z 1 und Z 2 Stmk. BauG:

„Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

         1.       die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

         2.       die Abstände (§ 13);

…“

§ 41 Abs 3 Stmk. BauG:

„Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.“

§ 2 Abs 1 Z 22 Stmk. ROG:

„(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

...

22.      Land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung: die planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt.

…“

§ 33 Abs 4 Z 2 Stmk. ROG 2010:

„Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig:

2. Neu- und Zubauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes, die für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind. Insbesondere bei Neugründung eines Betriebes ist ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen. In die Kalkulation sind auch die Kosten von Investitionen mit einzubeziehen, die durch den Deckungsbeitrag zur Gänze abgedeckt werden müssen.

…“

Im Beschwerdefall ist in rechtlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und somit nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat
(vgl. z.B. VwGH am 26.04.2011, 2010/03/0109).

Fallbezogen bildet demnach die Vorschreibung von Kommissionsgebühren für näher beschriebene Amtshandlungen durch die Behörde Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

Gemäß § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden und ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Behörde diesbezüglich Ermessen eingeräumt ist (vgl. z.B. VwGH am 16.11.1993, 93/07/0085). Die in § 76 Abs 2 2. Satz AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich waren (vgl. z.B. VwGH am 29.07.1992, 91/12/0036).

Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs 2 AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des
§ 1294 ABGB auszugehen (vgl. z.B. VwGH am 17.10.2007, 2006/07/0163).

Auf den Fall bezogen gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auf Grundlage der der Beschwerdeführerin aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur GZ: LVwG 41.25-1089/2018, gewonnenen Ermittlungsergebnisse, welche der Beschwerdeführerin auch bekannt sind, vor dem Hintergrund des in diesem Verfahren erstellten land- bzw. forstwirtschaftlichen Gutachtens, davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin erst seit dem Jahr 2015 einen landwirtschaftlichen Betrieb hatte; - dies im Lichte der Anlage einer Weingartenfläche nach erfolgter Erteilung eines Pflanzenrechtes auf der Fläche von einem Hektar im Jahr 2015, zumal dies als Tätigkeit einzustufen ist, die der Belieferung eines Marktes mit dem Ziel, ein Einkommen aus dieser Tätigkeit zu erzielen, dient, womit ab diesem Zeitpunkt zumindest ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb angenommen werden kann und erweist sich das gegenständliche Gebäude ab Vorhandensein dieser landwirtschaftlichen Nutzung nach § 2 Abs 1 Z 22 Stmk. ROG 2010 laut Aktenlage als baubewilligungsfreies Vorhaben nach § 21 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG, zumal der in Rede stehende Hüttenbau als Wirtschaftsgebäude im Rahmen dieses Nebenerwerbsbetriebes erforderlich ist und Indizien für die Berührung von Nachbarrechten nach § 21 Abs 1 Z 1 und 2 Stmk. BauG im Beschwerdefall auch nicht ersichtlich sind. Dies wurde auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu GZ: LVwG 41.25-1086/2018, festgestellt.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der behördlicherseits durchgeführten amtlichen Erhebungen am 12.07.2004, 39.08.2005, 08.11.2006, 08.02.2007, 12.04.2010, 31.08.2011 und 17.04.2013 im Beschwerdefall noch nicht vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes und von einem diesbezüglichen baubewilligungsfreien Vorhaben auszugehen war. Im Hinblick auf den fehlenden Konsens des errichteten höchsten Bauwerks zu den Erhebungszeitpunkten ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Amtshandlung der örtlichen Erhebung am 12.07.2004 durch die amtliche Behörde schuldhaft verursacht hat (vgl. z.B. auch VwGH am 22.10.1985, 85/07/0112). Schlussendlich mündete diese Vorschriftswidrigkeit, ungeachtet des zu groß angegebenen Flächenausmaßes, im Beseitigungsauftrag des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 08.10.2004, welcher mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 06.07.2005 auch bestätigt wurde. Die Rechtskraft trat am 08.07.2005 ein. Auch die Erhebung vom 29.08.2005 ist der Baubehörde zuzurechnen und erwies sich im Zusammenhang mit der Frage der allfälligen Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens nach der Verfahrenslage (vgl. z.B. VwGH am 17.03.2005, 2004/11/0140) ebenso als erforderlich; - dies zur Klärung der Frage, ob baubehördlicherseits ein Ersuchen zur Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme an die Vollstreckungsbehörde Bürgermeister zu stellen war und wurde der Verfahrensakt in der Folge auch dem zuständigen Referat für Straf- und Vollstreckungsangelegenheiten mit Schreiben vom 14.09.2005 auf Grundlage des Erhebungsberichtes vom 29.08.2005, da anlässlich der örtlichen Erhebung festgestellt wurde, dass die konsenslose bauliche Anlage noch nicht beseitigt wurde, übermittelt.

Ersichtlich ist jedoch, dass aufgrund der Androhung der Ersatzvornahme der vollstreckenden Behörde Bürgermeister mit Schreiben vom 09.11.2006 in der Folge das vollstreckungsbehördliche Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin eingeleitet wurde. Ungeachtet des Umstandes, dass in Bezug auf die folgenden Amtshandlungen am 08.11.2006, 08.02.2007, 12.04.2010, 31.08.2011 und 17.04.2013 behördlicherseits zu diesem Zeitpunkt nach wie vor von einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage auszugehen war, war das baubehördliche Verfahren des Stadtsenates nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zum Zeitpunkt 08.11.2006 bereits rechtskräftig abgeschlossen und waren die Amtshandlungen vom 08.11.2006, 08.02.2007, 12.04.2010, 31.08.2011 und 17.04.2013 der Verfahrenslage nach im Auftrag der für die Vollstreckung zuständigen Behörde bzw. im Zuge des behördlichen Vollstreckungsverfahrens durchgeführt worden. Gegenständlich handelte es sich somit um Amtshandlungen der Vollstreckungsbehörde Bürgermeister außerhalb des Amtes und bestand daher keine Zuständigkeit des Stadtsenates, Kommissionsgebühren, welche im Vollstreckungsverfahren einer anderen Behörde angefallen sind, im angefochtenen Bescheid zur Vorschreibung zu bringen. Amtshandlungen der Behörde Stadtsenat waren diesbezüglich nach Vornahme der Erhebung am 29.08.2005 auch nicht mehr erforderlich. Nachvollziehbare Indizien für ein erforderliches Einschreiten der Baubehörde sind fallbezogen in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, bescheidmäßig festzusetzen bzw. einzuheben (vgl. dazu auch Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, S. 306, RZ 682).

Im Ergebnis war daher der bekämpfte Bescheid, wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, abzuändern, wobei darauf hinzuweisen ist, dass als Behörde, der Kosten aus einer Amtshandlung erwachsen, nur die Behörde angesehen werden kann, der die Amtshandlung anzurechnen ist, nicht aber eine Behörde, die hier sozusagen als verlängerter Arm Hilfe leistet (vgl. z.B. VwGH am 01.06.1965, 1156/64).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kommissionsgebühren, Vorschreibung, Vollstreckungsverfahren, Zuständigkeit, Baubehörde, Stadtsenat, Vollstreckungsbehörde, Bürgermeister

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.25.1086.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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