Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.04.2018Norm
BAO §279Rechtssatz
Entspricht der Spruch und die Begründung eines Berufungsbescheides des Gemeindesvorstandes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Gemeindevorstandes (protokollierter Beschluss), so ist der Berufungsbescheid durch den Beschluss des Gemeindevorstandes nicht gedeckt und somit rechtswidrig.
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Berufung; Beschlussdeckung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.196.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018