TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/5 LVwG-AV-196/001-2018

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Veröffentlicht am 05.04.2018
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Entscheidungsdatum

05.04.2018

Norm

BAO §279
BAO §288

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, vom 30. Jänner 2018 gegen einen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 5. Jänner 2018, Zahl: ***, mit welchem aufgrund einer Berufung vom 11. Oktober 2017 ein Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für das Grundstück Nr. ***, KG ***, abgeändert wurde, zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 279 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***.

Am 15. Februar 2017 legte der Beschwerdeführer dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** eine Veränderungsanzeige über die Änderung der Berechnungsflächen zur Berechnung Wasseranschlussabgabe vor.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. September 2017, Zahl: ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in Höhe von € 1.004,75 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Abgabenbescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25. September 2017 zugestellt.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Ein bei der Flächenberechnung berücksichtigtes Nebengebäude sei als landwirtschaftlich genutztes Nebengebäude nicht zur bebauten Fläche zu zählen. Zudem sei die Fertigstellungsmeldung bereits am 26. Mai 2005 erfolgt, weshalb die Verjährungsfrist bereits überschritten sei.

Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom 31. Oktober 2017 behandelt. Unter Tagesordnungspunkt 2 wurde im Sitzungsprotokoll dazu Folgendes festgehalten:

„Die Mitarbeiterin XX informiert die Mitglieder des Gemeindevorstandes umfassend über den Sachverhalt.“

Im Folgenden enthält das Sitzungsprotokoll eine umfangreiche, mehr als eine Seite umfassende Sachverhaltsdarstellung sowie nachstehenden Beschluss des Gemeindevorstandes: „Gemäß § 263 in Verbindung mit § 288 BAO wird der Berufung keine Folge gegeben, jedoch soll zur Erhebung der Berechnungsfläche des Baubestandes der Liegenschaft eine baubehördliche Überprüfung vorgenommen werden. Diese festgestellten Flächen sind in die Berechnungsfläche einzubeziehen, auch wenn sich dadurch die Ergänzungsabgabe erhöht.“

Im Sitzungsprotokoll angeführt ist auch die dazu beschlossene Begründung:
Das Nebengebäude sei zu berücksichtigen, da keine landwirtschaftliche Nutzung vorliege. Die Verjährungsfrist sei nicht überschritten, da die Veränderungsanzeige erst am 15. Februar 2017 erfolgt sei.

Am 12. Dezember 2017 wurde vom Bürgermeister in Anwesenheit des Beschwerdeführers ein Lokalaugenschein auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführt. Ebenso am 12. Dezember 2017 legte der Beschwerdeführer neuerlich eine (korrigierte) Veränderungsanzeige über die Änderung der Berechnungsflächen zur Berechnung Wasseranschlussabgabe vor.

Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 5. Jänner 2018 wurde unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gemeindevorstandes vom 31. Oktober 2017 ausgefertigt.

Mit dieser Berufungsentscheidung wurde der Berufung vom 11. Oktober 2017 „teilweise Folge“ gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid des Bürgermeisters dahingehend abgeändert, dass die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in Höhe von € 1.629,11 (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt wurde.

Die Begründung des Bescheides enthält eine Darstellung der Berechnungsflächen vor und nach der Änderung, sowie die im Sitzungsprotokoll vom 31. Oktober 2017 angeführte Begründung. Darüber hinaus enthält die Begründung unter Bezugnahme auf die am 12. Dezember 2017 durchgeführte Besichtigung der Liegenschaft Feststellung zu den vorhandenen Gebäuden, den vorhandenen Anschlüssen an die Wasserversorgung sowie zu den Nutzungen dieser Gebäude.

Die bestehenden bebauten Flächen seien (entsprechend der vom erstinstanzlichen Abgabenbescheid abweichenden Darstellung in der Begründung dieses Berufungsbescheides) „in der Berechnungsfläche zu berücksichtigen“.

Am 8. Jänner 2017 bestätigte der Berufungswerber die Übernahme des Berufungsbescheides mit seiner Unterschrift auf dem RSb-Rückschein.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 30. Jänner 2018. Wie schon in der Berufung wurde vorgebracht, dass ein bei der Flächenberechnung berücksichtigtes Nebengebäude als landwirtschaftlich genutztes Nebengebäude nicht zur bebauten Fläche zu zählen sei. Ein alter Schuppen sei bereits entfernt und das alte Wohnhaus werde demnächst entfernt. Alle diese Flächen seien für den Bestand nach der Änderung nicht zu berücksichtigen. Zudem sei die Fertigstellungsmeldung für das neue Wohnhaus bereits am 26. Mai 2005 erfolgt, sodass bereits die absolute Verjährung eingetreten sei.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angeschlossenen Abgabenakt der Marktgemeinde *** am 20. Februar 2018 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen. Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 20. September 2017 inhaltlich – durch Abänderung des angefochtenen Abgabenbescheides (es wurde „der Berufung teilweise Folge gegeben“) – abgesprochen. Im angefochtenen Bescheid wurde ausdrücklich Bezug genommen auf einen Beschluss des Gemeindevorstandes vom 31. Oktober 2017.

Bei der Prüfung der von der Abgabenbehörde vorgelegten Aktenunterlagen musste jedoch festgestellt werden, dass der im Sitzungsprotokoll zu Tagesordnungspunkt 2, in welchem die Berufung des Beschwerdeführers behandelt worden ist, festgehaltene Beschluss nicht mit dem Inhalt der Bescheidausfertigung vom 5. Jänner 2018 übereinstimmt.

Es kann dem Sitzungsprotokoll auch nicht entnommen werden, dass bei dieser Sitzung des Gemeindevorstandes ein anderslautender Erledigungsentwurf vorlag.

Vielmehr wurde vom Gemeindevorstand beschlossen, den angefochtenen Abgabenbescheid zu bestätigen (es werde „der Berufung keine Folge gegeben“), während im Spruch des Berufungsbescheides der angefochtene Abgabenbescheid abgeändert wurde. Die Bescheidbegründung stimmt zwar teilweise mit dem Beschluss überein, jener Teil der Begründung, welcher auf den (erst nach der Sitzung des Gemeindevorstandes) durchgeführten Lokalaugenschein Bezug nimmt, ist im Sitzungsprotokoll nicht enthalten.

Der – im Verhältnis zum Inhalt des Beschlusses – abgeänderte Spruch sowie die nachträglich hinzugefügten Begründungsteile wurden keiner Beschlussfassung im Gemeindevorstand unterzogen, zumindest nicht in jener Sitzung, auf welche der Berufungsbescheid ausdrücklich Bezug nimmt.

Es wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen, dass einerseits der Spruch des Bescheides durch einen Beschluss gedeckt ist und andererseits der Gemeindevorstand seine Entscheidung auch entsprechend begründet.

Spruch und maßgebliche Begründung der Berufungsentscheidung wären in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen gewesen, zumal der angefochtene Berufungsbescheid vom 5. Jänner 2018, in welchem auf diesen Beschluss Bezug genommen wird und dem dieser Beschluss zugrunde liegen soll, sehr wohl einen (anderslautenden) Spruch und eine über den Inhalt des protokollierten Beschlusses hinausgehende Begründung enthält.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom 30. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom 19. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom 17. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein.

Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH vom 12. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom 8. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom 29. Mai 1996, Zl. 93/13/0008).

Der Spruch des angefochtenen Bescheides findet im protokollierten Beschluss des Gemeindevorstandes inhaltlich keine Deckung. Dies trifft auch auf die in der Bescheidausfertigung nachträglich hinzugefügten Begründungsteile zu.

Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses vom 31. Oktober 2017 ergangene Berufungsbescheid vom 5. Jänner 2018, entspricht somit nicht dem Gemeindevorstandsbeschluss vom 31. Oktober 2017, sodass der angefochtene Berufungsbescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist. Der am 31. Oktober 2017 beschlossene Auftrag zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens kann den zur Deckung des (nach den Ergebnissen des folgenden Ermittlungsverfahrens geänderten) Bescheidinhaltes erforderlichen Beschluss nicht ersetzen.

Da im gegenständlichen Fall die Abänderung der Abgabenfestsetzung sowie deren rechtliche Begründung lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden sind, war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom 23. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom 15. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom 30. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß § 279 BAO – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137) – selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.

Da der in der Bescheidausfertigung enthaltene Spruch sowie Teile der Begründung dieses Bescheides entsprechend dem Sitzungsprotokoll offensichtlich nicht Gegenstand der Beschlussfassung waren, erweist sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig.

Aufgrund der Beschwerde war der angefochtene Berufungsbescheid daher spruchgemäß aufzuheben, ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere liegt der Entscheidung gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Berufung; Beschlussdeckung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.196.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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