Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.04.2018Norm
VStG 1991 §53 Abs1Rechtssatz
Von dem Gestaltungsspielraum, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat [vgl. VfGH B 628/2013, VfSlg. 19831/2013]. Auch der VwGH sieht sich mangels Vorliegens einer echten (planwidrigen) Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen (vgl. VwGH Ro 2014/09/0009; VwGH Ro 2014/02/0022).
Schlagworte
Gewerberecht; Verfahrensrecht; Ersatzfreiheitsstrafe; gemeinnützige Leistungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.732.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018