RS Lvwg 2018/4/9 LVwG-S-732/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.04.2018

Norm

VStG 1991 §53 Abs1
VStG 1991 §53d Abs1
VStG 1991 §54b Abs2
StVG §3
StVG §3a

Rechtssatz

Von dem Gestaltungsspielraum, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat [vgl. VfGH B 628/2013, VfSlg. 19831/2013]. Auch der VwGH sieht sich mangels Vorliegens einer echten (planwidrigen) Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen (vgl. VwGH Ro 2014/09/0009; VwGH Ro 2014/02/0022).

Schlagworte

Gewerberecht; Verfahrensrecht; Ersatzfreiheitsstrafe; gemeinnützige Leistungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.732.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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