Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
12.04.2018Norm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, kann nicht für sich allein zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 bestimmt, dass Beschwerden im Baubewilligungsverfahren eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.
Schlagworte
Baurecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.375.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018