Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
12.04.2018Norm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
Es widerspricht dem Konkretisierungsgebot, wenn der Antragsteller zur Begründung des von ihm vorgebrachten unverhältnismäßigen Nachteils bloß vorbringt, dass das Gutachten „einige Ungereimtheiten“ aufweise und „nicht auszuschließen“ sei, dass er in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Schutz vor örtlich unzumutbaren Lärmimmissionen verletzt sei.
Schlagworte
Baurecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.375.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018