Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.04.2018Norm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Schlagworte
Baurecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.375.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018