RS Lvwg 2018/4/12 LVwG-AV-375/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.04.2018

Norm

VwGG §30 Abs2
BauO NÖ 2014 §5 Abs3

Rechtssatz

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

Schlagworte

Baurecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.375.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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