TE Bvwg Beschluss 2018/5/28 W198 2193049-1

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Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15

Spruch

W198 2193049-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 28.02.2018, Versicherungsnummer: XXXX , beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden: AMS) vom 02.01.2018, Versicherungsnummer: XXXX , wurde XXXX , im Folgenden: Beschwerdeführer, zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.576,56 verpflichtet.

2. Mit Schriftsatz, bei der belangten Behörde am 29.01.2018 mittels eAMS einlangend, hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine mit 28.02.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 01.03.2018 zugestellt.

4. Am 21.03.2018 bei der belangten Behörde mittels eAMS einlangend hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gestellt.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.04.2018 Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 26.04.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt gemacht und ihm die Möglichkeit gegeben bis längstens 11.05.2018 eine Stellungnahme abzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2018, mit welcher der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.01.2018 nicht stattgegeben wurde, wurde dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis am 01.03.2018 zugestellt.

In der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2018 wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann.

Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete sohin am 15.03.2018.

Der Vorlageantrag wurde mittels eAMS am 21.03.2018 bei der belangten Behörde eingebracht und ist daher verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2018 am 01.03.2018 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist bis längstens 11.05.2018 gewährt. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war. Vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.

Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags:

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Im vorliegenden Fall begann die zweiwöchige Frist aufgrund der aktenkundigen Zustellung an den Beschwerdeführer am 01.03.2018 zu laufen und endete am 15.03.2018. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 21.03.2018 eingebracht, somit nach Fristablauf und daher verspätet.

Gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. sind verspätete Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Im Falle, dass die Behörde die Verspätung nicht erkennt und den Vorlageantrag sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt, ist von einem Zuständigkeitsübergang an das Bundesverwaltungsgericht auszugehen (siehe Eder/Martschin/Schmid; Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar, 2. Auflage, NWV 2017 zu § 15 VwGVG, K 13) und hat dieses die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Vorlageantrages zu beurteilen.

Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gegeben, sich über die Verspätung zu erklären, diese Möglichkeit verstrich ungenützt.

Da der Vorlageantrag nach der Aktenlage verspätet war, war er zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W198.2193049.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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