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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Mag. G in W, vertreten durch Mag. Claudia Anderl, Rechtsanwalt in Wien I, Goldschmiedgasse 5, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 19. Oktober 1999, Zl. 120.674/7-DSK/99, betreffend Zurückweisung einer Eingabe nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer wandte sich am 1. Juli 1999 in einem in (nach der Begründung des angefochtenen Bescheides "schwer verständlichem") Englisch gehaltenen Schreiben an die belangte Behörde und brachte sinngemäß vor, dass er als Student an der Universität X nicht ohne Störung mit den von der Universität zur Verfügung gestellten Computern arbeiten könne. Dem Anbringen war ein Konvolut von Ausdrucken angeschlossen, auf denen Inhalte des Bildschirmes des oder der fraglichen Personalcomputer abgebildet waren. Den Ausdrucken war unbestritten zu entnehmen, dass offensichtlich (bei der Benützung) Störungen aufgetreten waren (nach der Begründung des angefochtenen Bescheides von Meldungen über zu wenig Speicherplatz bis hin zu Programmabstürzen).
In einem weiteren gleichfalls in Englisch gehaltenen Schreiben vom 27. Juli 1999 legte der Beschwerdeführer (nach seinen Angaben) nochmals sein Anliegen dar. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides enthielt dieses Schreiben keine für eine Beschwerde vor der Datenschutzkommission verwertbare Aussage, dafür aber Behauptungen, dass die Menschenrechte des Beschwerdeführers verletzt werden würden (ohne nähere Ausführungen) und dass er mehrfach von Kontrollorganen der Wiener Verkehrsbetriebe beim Schwarzfahren ertappt worden sei und er sich durch diese Vorgangsweise in nicht näher definierter Weise ungerecht behandelt fühle.
Daraufhin forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. August 1999 auf, seine Beschwerde in deutscher Sprache vorzulegen und insbesondere ein klares Vorbringen zu erstatten. Ohne klares Vorbringen müsse seine Eingabe zurückgewiesen werden.
Der Beschwerdeführer richtete am 24. August 1999 ein weiteres Schreiben an die belangte Behörde, die nach der Begründung des angefochtenen Bescheides nur allgemeine Ausführungen enthielt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 1999 wies die belangte Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1999 betreffend nicht näher bestimmte Schwierigkeiten an einem Personalcomputer der Universität X gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. In rechtlicher Hinsicht ging sie dabei davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwei Mängel aufweise:
a)
es sei in englischer Sprache verfasst und
b)
es sei inhaltlich unbestimmt.
Zu a) verwies die belangte Behörde auf Art. 8 B-VG, wonach grundsätzlich die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik Österreich sei und daher auch im Verkehr zu Ämtern und Behörden in Österreich anzuwenden sei. Trotz Aufforderung, diesen Mangel seines Anbringens zu verbessern, sei der Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen. Ebenso wie bei einem unzulässigen Inhalt könne auch bei einer fremdsprachigen Eingabe von der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 15. Oktober 1984, 84/08/0106).
Zu b) verwies die belangte Behörde darauf, der Beschwerdeführer habe zwar durch seine Ausdrucke glaubhaft gemacht, dass er bei der Arbeit am Computer Probleme gehabt habe. Er habe jedoch nicht ausgeführt, wodurch seine Rechte nach dem Datenschutzgesetz verletzt sein sollten. Die bloße Behauptung, dass nicht weiter erforschte Störungen an einem Personalcomputer, die verschiedene Ursachen haben könnten, eine Datenschutzverletzung darstelle, sei daher als inhaltlich unbestimmt und damit verbesserungsbedürftiges Vorbringen im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG zu werten. Da auch nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels in keiner Weise dargetan worden sei, wodurch ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vorliegen solle, sei das Anbringen spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das AVG in der Fassung der Novelle
BGBl. I Nr. 158/1998 anzuwenden.
§ 13 Abs. 3 AVG in dieser Fassung lautet:
"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Im II. Teil "Ermittlungsverfahren" sieht § 39a Abs. 1 AVG vor, dass dann, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen ist.
Nach Art. 8 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht, dass eine Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG nur bei Vorliegen der einfachgesetzlichen Voraussetzungen erfolgen dürfe, verletzt. Er begründet dies damit, auf Grund seiner Eingaben könne keine Rede davon sein, dass seine Ausführungen inhaltlich nicht nachvollziehbar seien. Es ergebe sich daraus, dass er sich in seinen Rechten nach dem Datenschutzgesetz verletzt fühle und er der Ansicht sei, dass sein Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten verletzt worden sei. Ihn betreffende personenbezogene Daten seien ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen übermittelt und benützt worden. Es sei der Behörde nicht gestattet, einem allenfalls unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Es möge sein, dass der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 1984 entschieden habe, dass eine englischsprachige Eingabe nicht zulässig sei. Die belangte Behörde verkenne jedoch, dass die Republik Österreich mittlerweile der Europäischen Union angehöre und in der Verwendung der englischen Sprache kein Formgebrechen erblickt werden könne. Im Übrigen sei die "offizielle Computersprache" englisch. Da die belangte Behörde in der Lage gewesen sei, die vom Beschwerdeführer verfassten Eingaben zu verstehen und zu behandeln und sämtliche Gespräche mit ihm in englischer Sprache geführt worden seien, seien seine Eingaben für eine inhaltliche Behandlung geeignet.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Die belangte Behörde hat die Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG auf zwei von ihr angenommene Mängel (im Sinne dieser Bestimmung) gestützt. Trifft bereits ein von ihr aufgegriffener Mangel zu, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Dies ist hier der Fall. Schriftliche und mündliche Anbringen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 1984, 84/08/0106 =
Slg. NF Nr. 11.556 A, oder das hg, Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, 94/01/0294). Daran hat weder der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union noch die Novellierung des § 13 Abs. 3 AVG etwas geändert. Eine Ausnahme der im Art. 8 B-VG umschriebenen Art kommt im Beschwerdefall offenkundig nicht in Betracht. Eine solche ergibt sich im Beschwerdefall aber auch weder aus dem Datenschutzgesetz noch aus sonstigen Vorschriften, was der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet hat. Insbesondere kommt § 39a AVG nicht in Betracht, der sich nur auf das Ermittlungsverfahren, nicht aber auf Anbringen im Sinne des § 13 AVG bezieht (so schon der bereits obzitierte Beschluss VwSlg. Nr. 11.556 A/1984). Dass die " offizielle Computersprache" Englisch sei, ändert ebenso wenig wie das (angebliche) Verständnis der belangten Behörde betreffend den Inhalt des vom Beschwerdeführers an die belangte Behörde gerichteten Anbringens (dessen in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Umschreibung ist eine bloß summarische, aus der vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keinesfalls auf ein für das korrekte Behandeln ausreichendes Verstehen geschlossen werden kann) etwas daran, dass eine an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde, in der die Verletzung von Rechten nach dem Datenschutzgesetz geltend gemacht wird, grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen ist. Es war daher die Erteilung eines Verbesserungsauftrages mit dem Inhalt, ein deutschsprachiges Anbringen vorzulegen, dem der Beschwerdeführer unbestritten nicht nachgekommen ist, und die Zurückweisung seines Anbringens nicht rechtswidrig.
Da die Beschwerde schon nach ihrem Inhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren (unter Vermeidung weiterer Kosten für den Beschwerdeführer) in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2000
Schlagworte
Formgebrechen behebbare AmtsspracheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120026.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017