Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W119 1432525-4/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. 7. 2016, Zl 821513310-14936561/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. 11. 2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. g. F., als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 5 IntG idgF wird XXXXder Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau (Zl W119 1432524) am 19. 10. 2012 Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.
Am 20.10.2012 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dort gab er an, aus Ulaanbaatar zu stammen. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er in dem Unternehmen, in dem er gearbeitet habe, große Schwierigkeiten bekommen habe. Daraufhin sei er gekündigt worden. Nun werde er von einem ehemaligen Mitarbeiter und dessen Freunden verfolgt. Er sei bereits mehrmals misshandelt und dabei im Gesicht schwer verletzt worden. Letztendlich sei auch seine Ehefrau verfolgt worden. Sie sei mit einem Auto angefahren worden, sodass sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Er habe dies bei den Polizeibehörden angezeigt. Diese habe die Täter jedoch nicht ausforschen können.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.11.2012 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dort gab er an, dass seine Mutter und sein Bruder in einem gemeinsamen Haushalt in der Mongolei leben würden. Er habe mit seiner Ehefrau ein kleines Häuschen bewohnt, das er 2011 verkauft habe. Von 2011 bis Oktober 2012 habe er bei Freunden und Verwandten gelebt.
Er sei von Beruf Ingenieur für Arbeitsschutz. Zuletzt, von Mai 2008 bis März 2009, habe er in einer Goldmine gearbeitet. Danach habe er bei unterschiedlichen Unternehmen als Berater für Arbeitsschutz mit einem Werkvertrag gearbeitet.
Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass es vor drei Jahren in der Mine einen Unfall, bei dem ein Mitarbeiter getötet worden sei, gegeben habe. In dieser Zeit habe er ständig Ladungen bekommen und er sei auch einvernommen worden. Er habe im Jahr 2008 eine Person aus beruflichen Gründen entlassen müssen. Diese Person sei mit der Leitung gut bekannt gewesen. Vor diesem Unfall habe er einige Maßnahmen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes durchgesetzt. Obwohl er Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes habe verbessern wollen, sei er von der Leitung der Mine verleumdet worden. Ihm sei auch vorgeworfen worden, an diesem Unfall die Schuld zu tragen. Er habe sich zuletzt 2012 in Haft befunden. Danach habe er zwei Ladungen erhalten.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diese Ladungen vorzulegen.
Ein weiterer Fluchtgrund sei der Umstand gewesen, dass seine Ehefrau im Jahr 2011 mit dem Auto angefahren worden sei. Er vermute, dass dies mit seiner Angelegenheit zusammenhänge. Der Täter sei nicht ausfindig gemacht worden. Er sei ohne Grund verhaftet worden. Die Polizei habe ihm vorgeworfen, er habe jemanden erschießen wollen. Aus diesem Grund sei sein Haus durchsucht worden. Insgesamt sei er vier Mal verhaftet worden.
Er habe eigentlich bereits Anfang 2009 den Entschluss gefasst zu flüchten, aber aus finanziellen Gründen sei die Flucht erst im Oktober 2012 erfolgt. Er habe in der Zwischenzeit Vieh gekauft und Gemüse angebaut.
Das Bundesasylamt wies mit seinem Bescheid vom 16. 1. 2013, Zl 12 15.133-BAS, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28. 1. 2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2013 wurden dem Beschwerdeführer die allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Mongolei übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen zwei Wochen allenfalls über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gelegen sind, und gegebenenfalls zu deren Nachweis entsprechende Unterlagen (Dokumente, Bestätigungen, Zeugnisse usw.) vorzulegen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. 12. 2013, Zl C10 423525-1/2013/8E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung habe glaubhaft machen können. Er habe zwar auf die Frage, ob er jemals einer Verfolgung durch Behörden, Gerichte oder der Polizei ausgesetzt gewesen wäre, pauschal mit "ja" beantwortet, dennoch seien aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich. Es sei nämlich üblich, dass nach einem - wie vom Beschwerdeführer geschilderten Minenunglück - Ermittlungen durch die Polizei geführt werden würden. Es sei auch nachvollziehbar, dass der im Arbeitsschutz tätige Beschwerdeführer erster Ansprechpartner für die Polizeibehörden gewesen sei. Bei den im Zuge eines solchen Ermittlungsverfahrens durchgeführten Ladungen, Einvernahmen und Vorführungen als Beschuldigter bzw als Zeuge handle es sich um übliche Maßnahmen zur Klärung des Sachverhaltes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. In einer Gesamtschau könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei einer Verfolgung durch die mongolischen Behörden ausgesetzt wäre.
Mit Schriftsatz vom 22. 1. 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser wurde mit der Beschaffung eines weiteren Dokumentes aus der Mongolei begründet.
Der Verfassungsgerichtshof gab mit Beschluss vom 15. 4. 2014 dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. 6. 2014 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. 6. 2015, Zl W197 1432525-3/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013, C10 423525-1/2013/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, iVm § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 3. 9. 2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vorname nun XXXX laute. Er habe aus Angst vor den Polizeibehörden nur einen unvollständigen Nachnamen angegeben. Zu seinen neuen Gründen befragt, gab er an, dass er anlässlich der Wahlen im Jahr 2008 für das Thema Gesundheit geworben habe. Er habe gemeinsam mit anderen zwei Personen Stimmen gekauft. Einer der beiden sei unter eigenartigen Umständen verstorben. Er habe dies anlässlich seiner ersten Antragstellung nicht erwähnt, weil er Angst gehabt habe, dass noch in der Mongolei nach ihm gesucht werde.
Der Beschwerdeführer wurde am 10. 9. 2014 beim Bundesamt einvernommen und führte dort aus, dass er 2008 an Wahlmanipulationen teilgenommen habe und er das Geld veruntreut habe, weswegen er gesucht werden würde. Dies sei sein wirklicher Fluchtgrund. Er habe erfahren, dass nach ihm gesucht werde, weil er in der Mongolei als Zeuge gesucht werde.
Der Beschwerdeführer wurde am 23. 10. 2014 neuerlich beim Bundesamt einvernommen. Dort gab er an, Mitarbeiter der Partei gewesen zu sein. Die Partei habe ihre Mitglieder zu Bergbauunternehmen delegiert. Er sei einer dieser Mitarbeiter gewesen. Er habe auf Anweisung der Parteiführung bei den Bergbaufirmen gearbeitet. Zudem habe die Partei in der Wahlprovinz eines Politikers Arbeitssicherheitskurse veranstaltet. In Wirklichkeit habe die Partei in der Provinz Geld an die Bevölkerung verteilt, um deren Stimmen zu kaufen. Nach der Wahl hätten sich drei Politiker gestritten. Sie hätten verlangt, dass er als Zeuge auftrete, um über die Aktivitäten bei den Bergbauunternehmen bzw die Geldverteilungen zu berichten. Er habe jedoch abgelehnt. Einer dieser Politiker sei der Parlamentspräsident gewesen. Er habe besonderen Druck auf ihn ausgeübt. In weiterer Folge sei er grundlos zur Polizei vorgeladen worden. Er sei auch von unbekannten Personen niedergeschlagen worden. Von den Personen, die mit ihm tätig gewesen seien, sei einer gestorben, der andere habe sich nach Frankreich abgesetzt.
Er werde nunmehr in der Mongolei gesucht. Es werde ihm vorgeworfen, Parteigelder der mongolischen revolutionären Partei veruntreut zu haben. Deshalb könne er nicht in die Mongolei zurückkehren.
Auf die Frage, warum er dies nicht bereits anlässlich seines ersten Asylverfahrens angegeben habe, gab er an, sehr nervös gewesen zu sein und sogleich mit seiner Verhaftung gerechnet zu haben. Deshalb habe er auch seine Namen nur zur Hälfte angegeben zu haben.
In der Mongolei würden seine Tochter und sein Sohn leben. In Österreich lebe nur seine Ehefrau.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. 7. 2016, Zl 821513310-14936561/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung werde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Oktober 2012 verlassen habe, seinen Angaben zufolge die Verfolgungshandlungen jedoch bereits im Jahr 2008 stattgefunden und seit 2011 nach ihm gesucht worden sei. Hätten nämlich solche Bedrohungen tatsächlich stattgefunden, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits früher sein Heimatland verlassen hätte. Auch könne der anlässlich der zweiten Antragstellung vorgebrachte neue Fluchtgrund der Wahlmanipulation als nicht glaubwürdig erachtet werden.
Im Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer als gesunder und arbeitsfähiger Mann durchaus für sein Auslangen sorgen könne. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Fall seiner Rückkehr Gefahr liefe, in der Mongolei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werfen.
Im Spruchpunkt III wurde auf das Familienleben mit seiner mit dem Beschwerdeführer eingereisten Ehefrau hingewiesen. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte würden jedoch nicht bestehen, sodass ein Eingriff bzw eine Verletzung eines schützenswerten Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Zudem habe bisher keine besondere Verfestigung des Privatlebens des Beschwerdeführers stattgefunden.
Im Spruchpunkt IV wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und beim Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu erkennen sei, sodass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. 6. 2016 Beschwerde, welcher einige Zeitungsartikel beigelegt waren. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine behördliche Strafverfolgung wegen Wahlmanipulation und Geldveruntreuung zu befürchten habe.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. 8. 2016, Zl W119 1435525-4/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 20. 11. 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt an der Verhandlung nicht teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass sein Bruder, sein Sohn, seine Tochter und seine Mutter in der Mongolei leben würden. Auf die Frage, warum er seinen Vornamen XXXX nunmehr auf XXXX geändert habe, gab er an, Angst gehabt zu haben, dass man ihn finden würde. Er besitze Dokumente, die seinen nunmehrigen Vornamen bestätigen würden. Aus den im Akt aufliegenden Führerschein und den Berufsausweisen des Beschwerdeführers ergibt sich nach Übersetzung durch die Dolmetscherin der Vorname: XXXX. Auf die Frage, warum er nunmehr keine Angst mehr habe, führte er aus, dass seit längerer Zeit kein Asylwerber in die Mongolei abgeschoben worden sei. Zu seiner Ausbildung gab er an, in Russland die Berufsschule für Bergbau absolviert zu haben. Er sei Dolmetscher für die Japanische Sprache gewesen. Er habe diese Sprache studiert. Er habe auch eine Ausbildung zum LKW-Fahrer und Mechaniker gemacht. Ab dem Jahr 2009 habe er bei verschiedenen Unternehmen Beratungen in Bezug auf Bergbau und Straßenbau durchgeführt. Er habe auch Aufträge der mongolischen Volksrevolutionären Partei erhalten, weil er Parteimitglied gewesen sei. Er habe diese Beratungen von 2009 bis 2011 getätigt. Vor 2009 habe er auch einige Jahre diese Beratungen gemacht. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt am 23. 10. 2014 angeführt habe, nach der Wahl im Jahr 2008 keine Arbeit bekommen und deshalb von 2009 bis 2010 Gemüse angebaut zu haben, gab er an, dass die Beratungstätigkeiten nur seine private Tätigkeit gewesen seien. Der Gemüseanbau sei nur saisonmäßig erfolgt. Auf die Frage, warum er bei seiner zweiten Asylantragstellung einen anderen Fluchtgrund genannt habe, gab er an, damals seine richtigen Fluchtgründe genannt zu haben. Einige seiner Kollegen, die auch für die Partei tätig gewesen seien, seien umgebracht worden. Manche würden im Gefängnis sitzen, davor habe er Angst. Auf die Frage, was man ihm in der Mongolei vorwerfe, gab er an, Angst vor seiner Partei zu haben. Man beschuldige ihn, 500.000000 Tugruk an sich genommen zu haben. Im Jahr 2008 habe die Wahl stattgefunden und die Demokratische Partei habe ihn beschuldigt, bei der Wahl Bestechungsgeld verteilt zu haben. Sein Rechtsanwalt habe ihm gesagt, dass er (Beschwerdeführer) bestimmt verurteilt werde und er ihn deshalb nicht mehr vertreten könne. Der Rechtsanwalt habe auch von den Parlamentariern unter Druck gesetzt worden. Auf Vorhalt, dass er dies bisher nicht erwähnt habe, gab er an, dies sehr wohl gesagt zu haben.
Festgehalten wird, dass eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer in der deutschen Sprache möglich war. Der Beschwerdeführer legte ein Sprachzertifikat A1 sowie Bestätigungen über freiwillige Tätigkeiten vor (September 2016 bis Juni 2017 für die Freiwilligen-Netzwerke XXXX, eine gemeinnützige Beschäftigung in einem Seniorenwohnhaus von Juni bis Juli 2017 und ein Nachweis über sein freiwilliges Engagement in einem Obdachlosenwohnheim seit August 2016)
Abschließend wurden der Rechtsvertreterin die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei übergeben und ihr eine Frist von vier Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 18. 11. 2017 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf einem alltagstauglichen Niveau spreche, seit über fünf Jahren in Österreich aufhältig sei und über eine Arbeitszusage sowie über ein Empfehlungsschreiben verfüge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und ist buddhistischen Glaubens. Er ist in der Stadt Ulaanbaatar geboren. Nach seiner Schulausbildung absolvierte er in Russland eine Berufsschule für Bergbau, studierte an der Universität in Ulaanbaatar Japanologie und schloss im Anschluss daran in Japan ein Fortbildungsstudium für Bergbau ab. Zudem verfügt er über eine Ausbildung zum LKW-Fahrer und Mechaniker. Die beiden Kinder, die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben in der Mongolei.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung im Bergbau Beratungstätigkeiten bei Minen durchführte.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch durch den Verkauf von Gemüse seinen Lebensunterhalt bestritten hat.
Nicht festgestellt werden kann jedoch die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Mongolische Volksrevolutionäre Partei.
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Auftrag der Mongolischen Volksrevolutionären Partei solche Beratungstätigkeiten durchgeführt hatte.
In diesem Zusammenhang kann somit auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an Wahlmanipulationen beteiligt war.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau (Zl W119 1432524) am 19. 10. 2012 Anträge auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit seinem Bescheid vom 16. 1. 2013, Zl 12 15.133-BAS, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt III.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. 12. 2013, Zl C10 423525-1/2013/8E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof gab mit Beschluss vom 15. 4. 2014 dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. 6. 2014 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hielt sich danach unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 3. 6. 2015, Zl W197 1432525-3/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013, C10 423525-1/2013/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, iVm § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 3. 9. 2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines A1-Sprachzertifakates für die deutsche Sprache. Für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen er und seine Ehefrau über Arbeitsvorverträge, wodurch sie ihre finanzielle Unabhängigkeit erlangen könnten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verrichten in ihrer Heimatgemeinde gemeinnützige Tätigkeiten in einem Seniorenheim. Zudem übt der Beschwerdeführer diverse freiwillige Tätigkeiten aus. Es wurden auch zahlreiche Empfehlungsschreiben vorgelegt, die die fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau belegen.
Situation in der Mongolei:
Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Mongolei (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13. 1. 2017)
Politische Lage
Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).
Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, welches nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 11.2016a). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für das Jahr 2017 angesetzt (ÖB Peking 11.2016).
In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 5.7.2016).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016
-
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 22.12.2016
-
Mongoleionline, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse - Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 19.12.2016
-
ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei
-
OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 22.12.2016
-
USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016
-
USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016
Sicherheitslage
Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).
Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).
Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016
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Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016
-
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016
Rechtsschutz/Justizwesen
Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:
1. Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.
2. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.
3. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016).
Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016).
2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).
Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016).
Quellen:
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Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016
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FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016
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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei
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USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia;
http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015
Sicherheitsbehörden
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016).
Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016).
Quellen:
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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei
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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 3.1.2017
Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 11.2016). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer an der Tagesordnung (AI 24.2.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Er wird auch von Drohungen gegen Familienmitglieder zu ermitteln, sollten Geständnisse nicht erfolgen, berichtet (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 11.2016).
Quellen:
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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016
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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei
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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016
Korruption
Korruption stellt ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung dar (BMZ 2016). Auch die Industrie, insbesondere der Bergbau ist davon betroffen (ÖB Peking 11.2016). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2015 auf Platz 72 von 168 analysierten Ländern (TI 2016). 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz (Anti-Corruption Law, ACL) erlassen, das aber nicht effektiv umgesetzt wird (USDOS 5.7.2016). In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert (BMZ 2016). Es wurde daher 2007 die unabhängige Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) gegründet. Diese hat einige hochrangige Personen wegen Veruntreuung und Korruption angeklagt (BMZ 2016). Mitglieder des Parlaments sind aber während ihrer Amtszeit immun gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 5.7.2016). 2012 hat sich der mongolische Kampf gegen Korruption intensiviert, als ein Gesetzt erlassen wurde, das von jedem Mitglied des Parlaments verlangt jährlich das Einkommen darzulegen. (Bertelsmann 2016). Korruptionsfälle werden noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2016).
Es gibt Bedenken, dass Elemente der Justiz und der IAAC vom Präsidenten und anderen Amtsträgern der Demokratischen Partei für politische Zwecke gebraucht wurden. So wurden hauptsächlich Mitglieder der MVP angeklagt (Bertelsmann 2016). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben. Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, eine gesetzliche Schutzvorschrift lag Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 11.2016).
Quellen:
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Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016
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BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016
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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei
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TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 5.1.2017
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USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen. Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 13.4.2016). Die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht kritische Berichte trotz schlechter finanzieller Ausstattung. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und kam es zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 11.2016).
Quellen:
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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei
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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016
Ombudsmann
Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden von Häftlingen, jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die NHRC kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 13.4.2016). Es gibt häufige Berichte, in denen die Rechte von Untersuchungshäftlingen beschnitten werden. Unter anderem gibt es Verstöße gegen das Recht auf Schutz vor Folter und anderen Formen der Misshandlung, das Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und auf Besuch von Angehörigen und Rechtsanwälten. Es gibt Berichte davon, wie Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Verdächtige und auch deren Familienmitglieder mit Irreführung und Einschüchterungsversuchen vorgingen (AI 19.12.2016).
Quellen:
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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016
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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017
Wehrdienst und Rekrutierungen
Alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren sind zwölf Monate wehrpflichtig. Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch CIA 12.12.2016). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 12.12.2016).
Quellen:
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CIA - Central Intelligence Agency (12.12.2016): The World Factbook
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Mongolia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 4.1.2017
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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei