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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft O, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 9. Februar 2018, Zl. E 018/01/2017 betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei:
E s.r.o. in B, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Im Revisionsfall wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland der revisionswerbenden Partei am 27. Februar 2018 zugestellt, die gegenständliche Amtsrevision mit Boten des Amtes der Landesregierung (Dienstpostbeförderung) befördert und am 12. April 2018 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland eingebracht.
2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3 Ausgehend davon hatte die Frist zur Einbringung der Revision mit Ablauf des 10. April 2018 geendet. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde erst am 12. April 2018 und somit nach Ablauf der Revisionsfrist eingebracht, womit sich die Revision als verspätet erweist (vgl. auch VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0137, beim Transport durch die sogenannte "Staatsämterabfertigung").
4 Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090053.L00Im RIS seit
18.06.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018