TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/23 99/03/0374

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der EF in Wien, vertreten durch Dr. Erich Hermann und Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 6-8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Juni 1999, Zl. MA 63 - F 62/99, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Güternahverkehr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung "Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr), beschränkt auf die Verwendung von einem Lastkraftwagen (§ 3 Abs. 2 Z. 1 des Güterbeförderungsgesetzes), erweitert auf: vier Lastkraftwagen (Wirksamkeit: 29.10.85, MBA 19-Gew 17204/2/85 v. 29.10.85), erweitert auf: fünf Lastkraftwagen (Wirksamkeit: 21.10.87, MBA 19-Gew 17204/1/87 v. 21.10.87), erweitert auf: sechs Lastkraftwagen (Wirksamkeit 2.9.88. MBA 19-Gew 17204/1/88 v. 2.9.88), erweitert auf: acht Lastkraftwagen (Wirksamkeit: 6.9.90, MBA 19-Gew 17204/1/90 v. 6.9.90), erweitert auf zwölf Lastkraftwagen (Wirksamkeit: 21.6.93, MBA 19-G/K 929/93 v. 5.5.93)" im näher bezeichneten Standort im Grunde des § 87 Abs 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Juni 1997 sei der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung "Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr), beschränkt auf die Verwendung von vier Lastkraftwagen" im näher bezeichneten Standort entzogen worden. Diese Entscheidung sei damit begründet worden, dass in diesem Zeitpunkt 77 rechtskräftige Strafbescheide vorgelegen seien, in denen schwer wiegende Verstöße gegen Normen geahndet worden seien, die im Zusammenhang mit dem Güterbeförderungsgewerbe zu beachten seien. Bei diesen Verstößen handle es sich u.a. um wiederholte Übertretungen, die die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge (mehrmalige massive Überladungen der Fahrzeuge, abgefahrene Reifen, technische Defekte an den Kraftfahrzeugen u.a.m.) betroffen hätten, sowie mehrmalige Verweigerungen der Lenkerauskunft und erhebliches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Diese Verstöße seien auch im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe "Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr)" als schwer wiegend zu beurteilen, zumal die maßgeblichen Rechtsvorschriften auch im Güternahverkehr "von wesentlicher Bedeutung" seien und eingehalten werden müssten. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Juni 1997 wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen (u.a. Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes wegen Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten) rechtskräftig bestraft worden sei, rechtfertigten bereits die von der Erstinstanz angeführten Verwaltungsübertretungen auf Grund ihrer Vielzahl die Annahme, dass die Beschwerdeführerin die für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.

Abschließend wurde "bemerkt", dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 22. März 1999 über das Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 593/1995, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 17/1998, bestimmt u.a., dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.

Nach § 5 Abs. 2 GütbefG ist (u.a.) die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwer wiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen (Z. 3 lit. a) oder die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge (Z. 3 lit. b) rechtskräftig bestraft wurde.

Soweit sich die Beschwerdeführerin zunächst dagegen wendet,

dass "der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ... nicht die

als erwiesen angenommene Tat" bezeichne, übersieht die Beschwerdeführerin, dass es sich im Beschwerdefall nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt. Die diesbezüglichen - offenkundig auf die Regelung des § 44a Z. 1 VStG abgestellten - Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht gemäß § 60 AVG nicht nachgekommen.

Es mag nun zutreffen, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen auf die Darlegungen im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Juni 1997 beruft, mit dem der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr entzogen wurde. Selbst das Fehlen einer Begründung führt aber nur dann zur Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides, wenn der Verfahrensmangel als wesentlich anzusehen ist, das heißt, wenn die fehlende Begründung die Partei an einer wirksamen Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof oder diesen an der Überprüfung des Bescheides hindert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 1976, VwSlg. Nr. 5009/F). Eine derartige Wesentlichkeit des Begründungsmangels wird in der Beschwerde nicht dargetan, sondern bloß in allgemeiner Form gerügt, die entscheidende Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin als Gewerbeinhaberin die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes besitze, sei von der belangten Behörde nicht ausreichend überprüft worden. Für den Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde bei Einhaltung ihrer Begründungspflicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe "sämtliche uneinsichtliche Lenker" entlassen, weil sich "diese nicht an die Ruhezeiten halten wollten". Die Relevanz des behaupteten, nicht näher ausgeführten Verfahrensmangels ist nicht zu erkennen. Dies vor dem Hintergrund, dass im Grunde des § 5 Abs. 2 Z. 3 GütbefG die Zuverlässigkeit (schon) dann nicht gegeben ist, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen "schwerwiegender und wiederholter" Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers oder Gewerbeberechtigten ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0203).

In der Beschwerde wird schließlich gerügt, dass die Behörde keine weiteren Erhebungen zur Frage durchgeführt habe, ob sie ihrer Instruktionspflicht gegenüber den im Gewerbebetrieb beschäftigten Kraftfahrern in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass es nach § 5 Abs. 2 Z. 3 GütbefG - auf diese Bestimmung hat die belangte Behörde erkennbar die ausgesprochene Entziehung der Gewerbeberechtigung gestützt - nicht auf Tathandlungen, sondern auf den Umstand der erfolgten Bestrafung ankommt. Schon deshalb kann mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet.

Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

     Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

     Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert

wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 23. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030374.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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