TE OGH 2018/4/25 3Ob77/18x

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. O*****, 2. D*****, und 3. M*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagte Partei R*****, vertreten durch Mag. Antonius Falkner, Rechtsanwalt in Mieming, wegen Duldung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Februar 2018, GZ 4 R 12/18y-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und nahm eine Maßgabebestätigung vor. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt, und die Revision nicht zulässig ist. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde der Beklagten am 8. März 2018 zugestellt.

Die Beklagte brachte zunächst beim Erstgericht mit getrennten Schriftsätzen am selben Tag (22. März 2018) a. den „Antrag nach § 508 ZPO“ ein, indem sie ankündigte, gleichzeitig auch eine „außerordentliche Revision“ an den Obersten Gerichtshof einzubringen, und b. eine „Revision“, die keine Gründe iSd § 506 Abs 1 Z 5 ZPO enthält, sodass sie als ordentliche Revision zu qualifizieren ist; das entspricht § 508 Abs 1 letzter Satz ZPO. Im „Antrag nach § 508 ZPO“ hatte die Beklagte den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts bemängelt und die Ansicht vertreten, dass der Oberste Gerichtshof an die offenkundige Fehlbewertung nicht gebunden sei. Insgesamt sei von einem 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand auszugehen, weshalb die außerordentliche Revision zulässig sei.

Mit Beschluss vom 28. März 2018 wies das Berufungsgericht den Antrag nach § 508 ZPO samt der erhobenen Revision zurück. Die Zustellung dieses Beschlusses an den Beklagtenvertreter erfolgte am 6. April 2018.

Am 4. April 2018 brachte die Beklagte beim Erstgericht eine „ausserordentliche Revision der beklagten Partei“ ein, die dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Die Frage, ob dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine offenkundige Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands unterlaufen ist, die, weil in einem solchen Fall der Bewertungsausspruch für den Obersten Gerichtshof ausnahmsweise nicht bindend ist (RIS-Justiz RS0042515 [T7 bis T10]), unter Umständen zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision führen könnte, ist aus folgenden Gründen nicht relevant:

Der in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels besagt, dass eine Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nur eine einzige Rechtsmittelschrift gegen die gleiche Entscheidung einbringen darf. Weitere Rechtsmittelschriften sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (RIS-Justiz RS0041666). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach ständiger Rechtsprechung für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen (nur) dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen (RIS-Justiz RS0041666 [T53]). Die mehreren Rechtsmittelschriftsätze sind dann als einheitliches Rechtsmittel anzusehen (vgl insbesondere RIS-Justiz RS0041666 [T40] = 7 Ob 27/00x zu dem – hiervon der Beklagten allerdings nur angekündigten – Fall einer jeweils am selben Tag eingebrachten ordentlichen und außerordentlichen Revision). Das Berufungsgericht hat die am 22. März 2018 eingebrachten Schriftsätze der Beklagten zutreffend als (einheitliches) Rechtsmittel der Beklagten behandelt, und zwar als Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision, die beide zurückgewiesen wurden.

Der weitere, erst am 4. April 2018 eingebrachte, als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittelschriftsatz, fällt allerdings nicht unter die oben dargestellte Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E121695

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00077.18X.0425.000

Im RIS seit

18.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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