TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/28 I416 2192899-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

I416 2192899-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX), StA. UGANDA, vertreten durch RA Dr. Franz UNTERASINGER, Radetzkystraße 8, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 23.03.2018, Zl. 1109745103-160452505, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer suchte am 29.09.2014 in der Schweiz um Asyl an und wurde am 16.02.2015 im Zuge eines Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Spanien überstellt. In Spanien stellte der Beschwerdeführer keinen Asylantrag.

In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er zusammengefasst aus, dass sein Vater jemanden getötet hätte und die Angehörigen des Getöteten den Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers getötet und auch sein Leben bedroht hätten. Aus diesem Grund habe seine Mutter ihn aus Uganda hinausgebracht. Er fürchte, bei der Rückkehr in seine Heimat von diesen Leuten getötet zu werden.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 2a, 27 Abs 3 und § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, als mildernd das Geständnis sowie der ordentliche Lebenswandel gewertet.

Am 27.10.2016 wurde mittels Verfahrensanordnung des BFA die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, zumal dieser in der Schweiz und in Spanien die Identitätsdaten XXXX, geb. XXXX, angeführt habe.

Am 31.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er ausführte, dass sein Name XXXX sei und er am XXXX in Uganda geboren sei. Auf Vorhalt, dass das BFA festgestellt habe, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers tatsächlich der XXXX sei, gab dieser lediglich an, er könne dazu nichts sagen, er wolle dazu schweigen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater jemanden getötet habe und dessen Familie daraufhin sicherstellen habe wollen, dass sein Vater keine Nachkommen habe. Die Mutter des Beschwerdeführers sei daraufhin mit diesem nach Marokko geflüchtet, wobei der Beschwerdeführer zu dieser Zeit noch ein Kind gewesen sei. Der Beschwerdeführer befürchte, dass seine Feinde ihn bei einer Rückkehr nach Uganda töten würden. Auf Vorhalt der belangten Behörde, wie diese ihn erkennen sollten, nachdem er 15 Jahre nicht in seiner Heimat gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Feinde ihn erkennen würden, weil er seinem Vater ähnlich sehe. Er selbst wisse nicht, wer seine Feinde seien, er könne sich an die Zeit in Uganda nicht erinnern, er habe alle Informationen darüber von seiner Mutter. Dazu befragt, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt bestreite, gab der Beschwerdeführer an, dass er "von der Mindestsicherung" lebe. Da dies nicht genug sei, trage er durch den Verkauf der Straßenzeitung "XXXX" zu seinem Lebensunterhalt bei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2018, Zl. 1109745103-160452505, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Uganda gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 28.03.2018 zugestellt.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 23.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 06.04.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er unsubstantiiert aus, dass er aufgrund des Tötungsdeliktes seines Vaters einer Sippenhaftung unterliege, an der auch ein mittlerweile erfolgter Zeitablauf nichts ändere. Vor dieser schütze ihn auch die Verfassung und die Gesetze bzw. die staatliche Ordnung in Uganda nicht, zumal die rechtsstaatlichen Prinzipien in Uganda nur unzureichend beachtet und umgesetzt würden und nicht bzw. nur unzureichend sanktioniert werde.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Uganda. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Er hält sich seit (mindestens) 29.03.2016 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei an, gegen ihn ist in seinem Heimatstaat kein Gerichtsverfahren anhängig, nach ihm wird nicht polizeilich gesucht und er wird auch nicht behördlich verfolgt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet weder an einer schweren körperlichen Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Uganda in eine ausweglose Situation geraten könnte.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilung auf:

01) LG XXXX vom 19.10.2016 RK 25.10.2016

§ 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

§§ 27 (1) Z 1 8. FALL, 27 (2a), 27 (3) SMG

Freiheitsstrafe 7 Monate, davon sechs Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Tötungsdeliktes seines Vaters der Sippenhaftung unterliege und von den Angehörigen des Getöteten verfolgt würde.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsland Uganda keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt. Er war auch sonst keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und hatte keine Veranlassung, eine solche Verfolgung zu fürchten.

Der Beschwerdeführer wird auch im Falle seiner Rückkehr nach Uganda mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Uganda:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Uganda auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Zusammengefasst wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein glaubwürdiges Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Der Beschwerdeführer ist selbst dann, wenn ihm in seinem Herkunftsland kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, da er jung, gesund und arbeitsfähig ist.

Eine nach Uganda zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Staatliche Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Uganda allein wegen der Beantragung von Asyl konnten nicht festgestellt werden. Es wurden auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Uganda unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Uganda. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit, der Herkunft, der Glaubenszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

Diese Feststellungen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 31.03.2017, AS 153 ff). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Zutreffend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass diese Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner gleichlautenden und dadurch widerspruchsfreien Angaben glaubhaft sind. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Hingegen machte der Beschwerdeführer keine konsistenten Angaben zu seinem Geburtsdatum, zumal er in der Schweiz, in Spanien und in Österreich unterschiedliche Daten angab. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich unwahre Angaben tätigte, zeigt, dass er versuchte, seine Identität zu verschleiern, wodurch er seine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG verletzt hat. Dieses Verhalten weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, deutlich ab und stellt sich daher als grob sorgfaltswidrig dar.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden zudem keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 31.03.2017, AS 153 ff) sowie aus dem Umstand seines erst zweijährigen Aufenthalts in Österreich.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich rechtfertigen würden.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 29.05.2018 ab.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Grundversorgung bezieht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus sich aus dem am 19.04.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Vor diesem Hintergrund erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als äußerst vage und detailarm, widersprüchlich und realitätsfern. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entsprechen und dass dieser lediglich eine konstruierte Geschichte zum Zweck der (ungerechtfertigten) Erlangung eines Aufenthaltstitels wiedergegeben hat.

Den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid kann somit uneingeschränkt gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund an, dass sein Vater jemanden getötet habe und die Familie des Getöteten daraufhin sicherstellen habe wollen, dass sein Vater keine Nachkommen habe, woraufhin die Mutter des Beschwerdeführers mit diesem nach Marokko geflüchtet sei. Dies sei bereits im Kindesalter des Beschwerdeführers geschehen. Der Beschwerdeführer unterliege nun der zeitlich nicht begrenzten Sippenhaftung und müsse befürchten, bei einer Rückkehr nach Uganda von seinen Feinden getötet zu werden. Die Informationen über seine Verfolgung habe er von seiner Mutter, er selbst habe keine Erinnerung an die Zeit in Uganda. Über die Ursachen ihrer Probleme in Uganda habe er mit seiner Mutter aber niemals gesprochen.

Die Darstellung des Beschwerdeführers lässt jeglichen Detailreichtum vermissen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommt. Auch wenn dem Beschwerdeführer insoweit gefolgt würde, dass er selbst keine Erinnerung an diese Zeit mehr haben könnte, weil er im Zeitpunkt der angeblichen Flucht noch ein Kind gewesen sei, ist dennoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nie bei seiner Mutter nach detaillierten Informationen über die Gründe seiner angeblichen Verfolgung sowie die Identität seiner Feinde erkundigt haben sollte.

Zudem ist es in höchstem Maße unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich vor der geschilderten Verfolgung fürchten würde: Nach seiner Darstellung hat der Beschwerdeführer Uganda im Kindesalter verlassen. Selbst wenn er seinem Vater ähnlich sehen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine angeblichen Feinde ihn nach 15 Jahren noch erkennen könnten. Dass die angeblichen Verfolger - wie vom Beschwerdeführer behauptet - schlicht jeden töten würden, der seinem Vater ähnlich sehe, ist gänzlich unglaubwürdig.

Zudem machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinen Sprachkenntnissen betreffend die Sprache Lombabo: Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, dass dies seine Muttersprache sei, wohingegen er gegenüber der belangten Behörde angab, "kein Wort Lombabo" sprechen zu können.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist ferner durch seine unwahren Angaben zu seiner Identität, insbesondere seinem Geburtsdatum, erschüttert. Mit den diesbezüglich festgestellten Widersprüchen konfrontiert, konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung abgeben, sondern gab gegenüber der belangten Behörde lapidar an: "Ich kann dazu nichts sagen, ich möchte dazu schweigen."

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Fluchtgründen sind daher nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig.

Vielmehr legt das Vorbringen des Beschwerdeführers nahe, dass er sich aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich begeben hat. Der Beschwerdeführer stellte in Spanien keinen Asylantrag, was er damit begründete, dass er gewusst habe "dass sie mir in Spanien nichts zu essen geben würden." Befragt zu seinem Fluchtziel Österreich gab er an, er habe "einfach das Gefühl [gehabt], dass ich in Österreich gut aufgehoben wäre. Mehr kann ich dazu nicht sagen."

Dem Beschwerdeführer gelang es auch sonst nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte, da der Beschwerdeführer, wie aus den obigen Ausführungen und den Einvernahmen zu entnehmen ist, in wesentlichen Punkten lückenhafte, widersprüchliche und unplausible Angaben machte. Diese Überlegung stützt sich auf die vagen, unsubstantiierten, oberflächlichen und widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen, welche ihn letztlich dazu veranlasst hätten, in Österreich um Schutz anzusuchen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Verfolgung durch dem Beschwerdeführer persönlich nicht bekannte Feinde fehlt, sodass - wie oben bereits erläutert - davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Seine Beschwerdebegründung erschöpfte sich darin, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und die vagen Angaben damit zu rechtfertigen, dass diese "erinnerungsbedingt etwas verblasst" seien. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Uganda vom 27.09.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung und das Gesetz gewährleisten uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Auch Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda sind möglich.

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten weitgehend die Unabhängigkeit der Justiz, allerdings respektiert die Regierung diese nicht immer in der Praxis. Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption, eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption in den Behörden vor, jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist weit verbreitet und diesbezügliche Straffreiheit ist ein Problem.

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, schweigt aber über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten.

Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch, Verwendung von Kindersoldaten und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen. Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Menschenhandel und Kinderarbeit.

Die Uganda Police Force (UPF) untersteht dem Innenministerium und ist für den Gesetzesvollzug verantwortlich. Die Armee (Uganda People's Defense Forces - UPDF) ist für die externe Sicherheit zuständig und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die UPDF kann zivile Behörden bei Unruhen unterstützen.

Der bei der UPDF angesiedelte militärische Geheimdienst kann Zivilisten verhaften, die terroristische Aktivitäten verdächtigt werden. Weitere Sicherheitsbehörden sind u.a. das Directorate of Counter Terrorism, das Joint Intelligence Committee und die Special Forces Brigade. Außerdem gibt es noch unzählige sogenannte "crime preventers", mit Kurzausbildung versehene Zivilisten, die nominell den Bezirkspolizeibehörden unterstehen und in ihrer Gemeinde mit Verhaftungsbefugnis ausgestattet sind.

Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung, schlechte Bezahlung und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt. Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes.

Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Der Gesetzesentwurf gegen Folter von 2012 legt fest, dass jede wegen Folter verurteilte Person einer Haftstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 7,2 Millionen Schilling (2.050 $) oder beiden unterliegen kann. Schwere Folter kann zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen. Es gab trotzdem glaubwürdige Berichte, wonach Sicherheitskräfte Verdächtige gefoltert und geschlagen hätten.

Die Haftbedingungen sind schlecht und in manchen Fällen lebensbedrohlich. Schwerwiegende Probleme sind überlange Untersuchungshaftzeiten, eine unzureichende Infrastruktur, Überbelegung und unangemessener Personalstand. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Insassen foltern. Es gibt vereinzelte Berichte von Zwangsarbeit im Gefängnis. Es kommt auch vereinzelt zu Todesfällen aufgrund von Folter und Misshandlungen.

Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen. Im Jahr 2016 wurde in Uganda die Todesstrafe weder vollstreckt noch verhängt; 208 zum Tode verurteilte Personen befanden sich in Haft. Zu den besonders schweren, mit dem Tod zu ahnende Straftaten zählen unter anderem Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern.

In Uganda gibt es keine Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich geschützt und in der Regel wird diese auch in der Praxis respektiert. Die am meisten verbreitete Religion stellt das Christentum mit über 85% dar.

Seit Anfang der 1990er Jahre hat Uganda, dank enger Abstimmung mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), durch eine solide gesamtwirtschaftliche Steuerung eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage. Die in Abstimmung mit den Gebern verfolgte Armutsbekämpfungsstrategie zeigt Erfolge; die Armutsrate wurde erheblich reduziert: Sie fiel von 56% (1992) auf unter 22% im Jahr 2015. Auf der Grundlage internationaler Standards liegt die Armutsquote bei ca. 35% (Weltbank Poverty Assessment 2016). Nach anderer Quelle sank die Armutsrate bis zum Jahr 2013 auf 19,7%.

Im gleichen Zeitraum stieg allerdings die Ungleichverteilung von Vermögen innerhalb Ugandas an. Auch liegt die Armutsrate im Norden und Nordosten deutlich über jener des Südwestens und diese wiederum deutlich über jener der Hauptstadt. Uganda verzeichnete in den letzten 20 Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen 5% und 10%. Im Jahr 2016 betrug das Wachstum 4,8%. Die Wachstumsrate ist zudem vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Bevölkerungswachstums zu sehen, das sich wegen des Fehlens einer aktiven Bevölkerungspolitik auch in den kommenden Jahren fortsetzen wird. Das Prokopfeinkommen sinkt deshalb derzeit. Der Anstieg der Inflation hat sich seit 2014 beschleunigt und lag im März 2017 bei 6,7% (auf Jahresbasis).

Rund 80% der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Subsistenzwirtschaft. Die Sektoren Industrie (21%) und Dienstleistungen (54,4%) gewinnen an Bedeutung. Hier spielen Telekommunikation, der Finanzsektor und Tourismus eine Rolle.

Die Charakterisierung der ugandischen Wirtschaft und die Beschreibung der entwicklungshemmenden Faktoren belegen, dass Uganda nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt. Trotz durchschnittlicher Wachstumsraten in den letzten Jahren von ca. 5% herrscht auf dem Lande nach wie vor eine unbeschreibliche Armut. Bei einer Verstädterungsrate von 16% - einer der geringsten Afrikas - ist hiervon der Großteil der Bevölkerung betroffen.

Nur dank der Fruchtbarkeit des Landes kommen große Hungersnöte nicht vor. Der Internationale Währungsfond (IWF), Weltbank und weitere Geber honorieren die entwicklungspolitischen Bemühungen Ugandas durch umfangreiche Neuzusagen, um das Land bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen. Besonders in benachteiligten Gebieten gibt es vielfältige Programme, z.B. den Northern Uganda Social Action Fund (NUSAF), oder Alternative Basic Education (ABEK) for Karamoja.

Die medizinische Versorgung im Lande kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein. Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard. In den staatlichen Gesundheitszentren ist die Behandlung offiziell kostenlos, doch in der Realität herrscht ein ständiger Mangel an Medikamenten und Personal.

Die Verfassung und das Gesetz erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen beim Schutz und bei der Unterstützung von IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Staatenlosen und anderen hilfsbedürftigen Personen.

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (8.2017b): Uganda - Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.9.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 20.9.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017c): Uganda - Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/uganda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.9.2017

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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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