TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/28 I409 2175463-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I409 2175463-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. September 2017, Zl. "IFA 831596300 + VZ 1743567", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 2. November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Fluchtgrund" Folgendes an:

"Mein Vater war beim Militär in Bissau und lebte auch dort. Er wurde beschuldigt, dass er Waffen an Rebellen verkauft. Aus diesem Grund wurde er vom Militär im Jahre 2008 getötet. Seit dem Tod meines Vaters hatten wir sehr wenig zum Leben. Daher zogen wir von XXXXnach XXXX zu meinem Onkel mütterlicher Seite. Ich half meinem Onkel auf dem Bauernhof. Im Zuge von diversen Arbeiten, die ich erledigte, kam es zu einem Brand. Das war im März 2013. Bei diesem wurde auch das Bauernhaus des Nachbarn und auch andere Schuppen vernichtet. Daher kam es mit dem Nachbarn zu Streitigkeiten und Auseinandersetzungen. Im Zuge solcher wurde mein Onkel mit einem Messer am Hals schwer verletzt. Da meine Mutter um Leben Angst hatte, sagte sie mir, dass ich mein Heimatland verlassen soll. Aus diesem Grund habe ich dann letztlich Guinea-Bissau verlassen. Sonst gibt es keine weiteren Fluchtgründe."

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 31. August 2017 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtmotive Folgendes an:

"Nachdem mein Vater verstorben ist, war meine Mutter alleine. Wir zogen nach Gabu. Ich wohnte damals bei einem Freund meiner Mutter und arbeitete an seiner Farm. Versehentlich wurde von mir die Farm des Nachbarn angezündet und niedergebrannt. Dieser Vorfall führte zu den Problemen mit dem Nachbarn. Aufgrund der Streitigkeiten zwischen den Nachbarn und den Freund meiner Mutter, war meine Mutter um meine Sicherheit besorgt und wollte, dass ich aus meinem Heimatland ausreise.

...

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Ich bin auch deshalb ausgereist, weil ich in Europa eine bessere Möglichkeit habe in die Schule zu gehen."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. September 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Guinea-Bissau zulässig ist (Spruchpunkt III). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Darüberhinaus wurde festgestellt, dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V) und dass er gemäß "§ 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz" sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24. März 2014 verloren hat (Spruchpunkt VI). Gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" wurde gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine am 25. September 2017 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und Staatsangehöriger von Guinea-Bissau; er bekennt sich zum moslemischen Glauben.

Seit (spätestens) 2. November 2013 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf; er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Besitzes von Suchtmitteln sowie wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten, teils vollendeten Besitzes von Suchtmitteln sowie wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Es wird nicht festgestellt, dass er in Guinea-Bissau aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Guinea-Bissau also mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Guinea-Bissau:

Zur aktuellen Lage in Guinea-Bissau werden folgende Feststellungen getroffen:

"Politische Lage

Guinea-Bissau ist eine Mehrparteienrepublik und wird von einer demokratisch gewählten Regierung von Präsident Jose Mario Vaz von der "Afrikanische Partei für die Unabhängigkeit von Guinea und Kap Verde" (PAIGC = Partido Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) geführt. Seit 23.6.2014 ist Präsident Jose Mario Vaz im Amt und laut internationaler Wahlbeobachter verlief die Abstimmung frei und fair.

Nach mehreren Verzögerungen und dem Militärputsch von 2012, fanden im April 2014 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Guinea-Bissau statt. Eine Vielzahl neuer Parteien konkurrierte. Der Sieg für die "Afrikanische Partei für die Unabhängigkeit Guinea-Bissau und Kap Verde" (PAIGC), sicherte die Mehrheit im Parlament (Assembleia Nacional Popular da Guiné-Bissau) und die Präsidentschaft. Im September entließ der Präsident den Chef der Streitkräfte, António Indjai, der Mann, der 2012 den Coup geführt hatte (USDOS 25.6.2015).

Seit der Absetzung der Regierung durch den Staatspräsidenten am 12.8.2015 befindet sich Guinea-Bissau in einer politischen Krise. Am 13.10.2015 wurde zwar eine neue Regierung angelobt (BMEIA 8.4.2016, vgl. BAMF 19.10.2015), allerdings bleiben die Spannungen, die zur Absetzung geführt haben, aufrecht. Aufgrund der durch die Krise herbeigeführten Verschlechterung der Versorgungslage der Bevölkerung können gewaltsame Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.4.2016).

Quellen:

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (19.10.2015):

Briefing Notes vom 19. Oktober 2015, https://www.ecoi.net/file_upload/4543_1446202878_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-10-2015-deutsch.pdf, Zugriff 29.3.2016

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.4.2016): Reiseinformation, Guinea-Bissau, Aktuelle Hinweise, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 8.4.2016

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau,

https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 30.3.2016

Sicherheitslage

Aufgrund der andauernden Krise in Guinea-Bissau seit der Absetzung der Regierung durch den Staatspräsidenten am 13.8.2015 können gewaltsam eskalierende Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden (AA 8.4.2016).

In der Hauptstadt Bissau und ihren Vororten ist eine erhöhte Kriminalität festzustellen. Die Hauptstadt ist ebenso von regelmäßigen politischen Auseinandersetzungen (Staatsstreiche, politische Morde) betroffen. Dort wird seitens des französischen Außenministeriums von Reisen, außer aus wichtigen Gründen, abgeraten. Im Rest des Landes wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 8.4.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (8.8.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 8.4.2016

-

FD - France Diplomatie (8.4.2016): Guinée-Bissao, Sécuirté, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee-bissao/, Zugriff 8.4.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und ist kaum funktionsfähig. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Gerichte und Justizbehörden sind zudem oft voreingenommen und nicht produktiv. Der Generalstaatsanwalt ist kaum vor politischem Druck geschützt. Der Mangel an Arbeitsmitteln und Infrastruktur verzögert Prozesse. Verurteilungen sind sehr selten. Gerichtsentscheide werden aber, wenn sie ausgefertigt sind, von den Behörden respektiert (USDOS 25.6.2015).

Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung, sowie unter anderem, das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und darauf, mit einem Anwalt zu kommunizieren oder einen auf Gerichtskosten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten. Vom Gericht ernannte Anwälte kommen ihren Pflichten jedoch gemeinhin nicht nach und werden auch nicht bestraft (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Quellen:

-

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau,

https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016

Sicherheitsbehörden

Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind. Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und andere transnationale Verbrechen zuständig. Die Polizei für öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst, Grenzdienst, Schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 25.6.2015).

Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt sowie korrupt. Sie kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. 2013 gab es keinerlei Schulungen. Fahrzeughalter werden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, lässt man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 25.6.2015).

Ein Militärgericht ist vorhanden, mit dem Obersten Militärgericht als letzte Instanz für militärische Fälle. Auch zivile Gerichte können militärische Fälle bearbeiten, jedoch nimmt die zivile Gerichtsbarkeit nur widerstrebend Fälle von Militärangehörigen an (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafen durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, werden diese Verbote von den Streitkräften und der Polizei nicht immer respektiert. Die Regierung bestraft Mitglieder der Sicherheitskräfte, die solche Missbräuche begehen, nicht (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016

Korruption

Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte sind auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und intransparente Praktiken verwickelt und bleiben ungestraft. Der Weltbank zufolge ist Korruption in Guinea-Bissau ein schwerwiegendes Problem. Korruption ist weiterhin endemisch. Die Bemühungen der Regierung, das Problem einzudämmen, sind beschränkt. Die Nationalversammlung hat zwar ein Komitee für "Antikorruptionsaktivitäten" beauftragt, dieses war auch 2014 aber weiterhin inaktiv. Auch die Polizei hätte den Auftrag, Korruption zu bekämpfen. Sie ist hierbei jedoch wirkungslos, schlecht ausgestattet und unzureichend ausgebildet. Die Regierung macht einige Anstrengungen Korruption zu bekämpfen und eine Erhöhung der Transparenz zu gewährleisten (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Der illegale Drogenhandel trägt zur weit verbreiteten Korruption bei. Die Korruption bleibt ein großes Problem, gefördert von Guinea-Bissaus prominenter Rolle im internationalen Drogenhandel und durch begrenzte Ressourcen der Regierung, diese zu bekämpfen. Die internationale Gemeinschaft hat erneut ihr Engagement zugesichert, Guinea-Bissau in der Bekämpfung von Kriminalität und Korruption zu unterstützen, wie auch bei der Modernisierung des Militärs und der Verbesserung der Wirtschaftslage (FH 28.1.2015).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Guinea-Bissau auf Platz 158 von 168 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015).

Quellen:

-

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau,

https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016

-

TI - Transparency Index (2016): -Corruption by country / territory, https://www.transparency.org/country/#GNB, Zugriff 29.3.2016

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Es gibt im Allgemeinen eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, welche unbehelligt von staatlichen Einschränkungen ihre Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016

Ombudsmann

Es gibt eine staatliche Menschenrechtsorganisation, die Nationale Kommission für Menschenrechte. Diese ist unabhängig, hat aber nur wenige Ressourcen und ist ineffektiv (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016

Wehrdienst

Verpflichtender Wehrdienst ist von 18 bis 25 Jahren (Dienst bei der Luftwaffe ist freiwillig). Für Personen unter 16 Jahren ist ein freiwilliger Wehrdienst mit elterlicher Zustimmung möglich (CIA 25.2.2016).

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (25.2.2016): The World Fact Book, Guinea-Bissau,

https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 29.3.2016

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage hat sich gebessert. Allerdings gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen, sowie Todesfälle in Polizeigewahrsam (AI 24.2.2016).

Zu den ernsten Menschenrechtsverletzungen in Guinea-Bissau zählen willkürliche Verhaftungen; behördliche Korruption und Beteiligung am Drogenhandel; damit verbundene Straffreiheit; sowie das Nichteinhalten des Rechts der Bürger, ihre Regierung zu wählen. (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassung und andere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Berichten zufolge, wird diese von der Regierung aber nicht immer respektiert. Nach dem Putsch im April 2012 wurden vorübergehend Radio- und Fernsehanstalten geschlossen. Seit die Sender ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, gab es Berichte über Bedrohungen von Journalisten und Selbstzensur. Es gibt einige private Zeitungen, sowie die Regierungszeitung No Pintcha. Alle Zeitungen werden über die staatliche Druckerei veröffentlicht (USDOS 27.6.2015).

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 27.6.2015). Für Versammlungen und Demonstrationen sind Genehmigungen notwendig (FH 28.1.2015).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Guinea-Bissau,

https://www.ecoi.net/local_link/319820/459015_de.html, Zugriff 29.3. 2016

-

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau,

https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich. In den notdürftigen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und lebensbedrohlich. Die zwei neuen Gefängnisse in Bafata und Mansoa haben jedoch Strom, Trinkwasser und angemessen Platz; die Wärter sind betreffend Menschenrechte geschult. Es gibt bezüglich Mansoa und Bafata keine Berichte über Todesfälle oder Gewaltvorfälle. Die Gefängnisverwaltung stellt den Gefangenen in diesen Gefängnissen Lebensmittel zur Verfügung, nicht jedoch in der Untersuchungshaftanstalt in Bissau. Dort sind die Häftlinge diesbezüglich auf ihre Familienangehörigen angewiesen (USDOS 14.10.2015).

Auch wenn sich die Menschenrechtssituation verbessert hat, gibt es Berichten zur Folge weiterhin Folter, Misshandlungen und Todesfälle in Polizeigewahrsam. Besonders Gefängnisse der Hauptstadt Bissau weisen grausame und unmenschliche Behandlung auf. Die Zellen sind überfüllt mit schlechter sanitärer Einrichtung und mangelnder Belüftung (AI 24.2.2016).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Guinea-Bissau,

https://www.ecoi.net/local_link/319820/459015_de.html, Zugriff 29.3. 2016

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016

Todesstrafe

In Guinea-Bissau ist die Todesstrafe seit 2015 für alle Straftaten abgeschafft (AI ohne Datum).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (ohne Datum): Death Penalty - Abolitionist & Retentionist countries, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty/, Zugriff 5.4.2016

Religionsfreiheit

Schätzungen der US-amerikanischen Regierung vom Juli 2014 zufolge sind rund 50% der 1,7 Millionen Bewohner von Guinea-Bissau Anhänger indigener Religionen, 40% sind Muslime und 10% Christen. Mitglieder der ethnischen Gruppen der Fulla (Peuhl/Fulani) und Mandinka sind Großteil Muslime. Muslime leben vor allem im Norden und Nordosten des Landes. Die meisten Muslime sind Sunniten. Anhänger indigener Glaubensrichtungen leben in allen Landesteilen außer im Norden. Die christliche Bevölkerung, darunter Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche und Protestanten, konzentriert sich in Bissau und anderen größeren Städten (USDOS 14.10.2015).

Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 14.10.2015; vgl. FH 28.1.2015). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

-

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau,

https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016

-

USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/313260/451524_de.html, Zugriff 29.3.2016

Ethnische Minderheiten

In der Regierung sind alle ethnischen Gruppen vertreten. Außerhalb des Militärs ist die ethnische Herkunft nicht von Bedeutung (USDOS 25.6.2015). Zu den Volksgruppen zählen: Fulani 28.5%, Balanta 22.5%, Mandinga 14.7%, Papel 9.1%, Manjaco 8.3%, Beafada 3.5%, Mancanha 3.1%, Bijago 2.1%, Felupe 1.7%, Mansoanca 1.4%, Balanta Mane 1%, (CIA 25.2.2016).

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (25.2.2016): The World Fact Book, Guinea-Bissau,

https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 29.3.2016

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 29.3.2016

Frauen/Kinder

Frauen sind trotz einiger rechtlicher Schutzbestimmungen beträchtlicher traditioneller und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Sie erhalten für gewöhnlich für die gleiche Arbeit weniger Lohn und haben weniger Chancen auf Bildung und Arbeitsplätze. Frauen bestimmter ethnischer Gruppen können kein Land besitzen oder verwalten oder Eigentum erben (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Das Gesetz verbietet Diskriminierung, definiert allerdings nicht welche Formen der Diskriminierung gemeint sind. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht durch. Häusliche Gewalt (Vergewaltigung, Inzest und andere Misshandlungen von Frauen) ist weit verbreitet und es gibt kein Gesetz welches das verbietet. Selbst wenn die Polizei in häusliche Streitigkeiten eingreift, werden von Seiten der Regierung keine spezifischen Maßnahmen ergriffen (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 wurde häuslicher Gewalt ebenfalls gesetzlich verboten und wird nunmehr mit bis zu 12 Jahren Haft bestraft. Unterstützungszentren für Frauen sind gesetzlich vorgesehen (FH 28.1.2015).

Zudem ist seit 2012 per Gesetz auch weibliche Beschneidung verboten (FGM/C - Female Genital Mutilation/Cutting) und wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Bestimmte ethnische Gruppen, insbesondere die Fula und Mandinka, führen FGM/C bei Kindern zwischen vier Monaten bis zur Pubertät durch. Einer NGO zufolge sind 350.000 Frauen im Land beschnitten (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung liegt bei 17 Jahren. 2010 waren der UNFPA zufolge 22% der Frauen zwischen 20 und 24 Jahren bereits vor dem 18. Geburtstag verheiratet worden. Kinderehen kommen bei allen ethnischen Gruppen vor. Mädchen, die vor arrangierten Ehen fliehen, werden oft als Prostituierte verkauft (USDOS 27.6.2015). Zwangsehen kommen weiterhin vor. Aufgrund des Drucks von NGOs werden einige der betroffenen jungen Frauen befreit (FH 28.1.2015). Die Regierung unternimmt nichts, um das Problem einzudämmen (USDOS 27.6.2015).

Trotz der Bemühungen von NGOs ist Kinderhandel ein ernstes Problem (FH 28.1.2015). Guinea-Bissau ist überdies ein Ursprungsland für Zwangsarbeit und Menschenhandel zu sexuellen Zwecken (USDOS 27.6.2015).

Quellen:

-

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau,

https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016

-

USDOS - US Department of State (27.6.2015): Trafficking in Persons Report 2015 - Country Narratives - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/308767/446606_de.html, Zugriff 29.3.2016

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 29.3.2016

Homosexuelle

Es gibt keine Gesetze, die homosexuelle Handlungen kriminalisieren (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015). Antidiskriminierungsgesetze gelten jedoch nicht für Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender-Personen. Es sind keine Vorfällen gewaltsamer Zwischenfälle oder anderen Menschenrechtsverletzungen bekannt, welche Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Identität betreffen. Es gibt auch keine offizielle Diskriminierung der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität in Beschäftigung oder im Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 25.6.2015). Trotz sozialer Tabus gegen Homosexualität (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015), ist die Gesellschaft relativ tolerant, laut einer Studie 2010 des Pew Research Center (USDOS 25.6.2015). Es kommt jedoch weiterhin zu Diskriminierungen (FH 28.1.2015).

Quellen:

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FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau,

https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 29.3.2016

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land, sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und zur Sorge anderer Personen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau,

https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 30.3.2016

Grundversorgung/Wirtschaft

Die soziale und wirtschaftliche Lage des Großteils der Bevölkerung ist sehr schlecht (AA 8.4.2016; vgl. BMEIA 8.4.2016). Somit steigt auch die Kleinkriminalität (AA 8.4.2016). Mit einer Bevölkerung von 2 Millionen Menschen, im Jahr 2014 hat das Land ein BIP pro Kopf von 586 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 2,9% pro Jahr zwischen 2009 und 2014 (FD 8.4.2016). 2010 entwickelte die Regierung das Segundo Documento de Estratégia Nacional de Redução da Pobreza da Guiné-Bissau. Das Hauptziel dieser Strategie ist es die Armut in ihren vielfältigen Dimensionen zu reduzieren. Es wird versucht mehr Möglichkeiten für Einkommen und Beschäftigung zu schaffen und im Rahmen eines verstärkten Rechts den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen von guter Qualität zu verbessern. Die schwache Regierungsführung in Guinea-Bissau ist das Produkt von schweren und allgegenwärtigen Mängeln an Verwaltungskapazität, gekoppelt mit Missbrauch in der Ausübung der politischen Macht. Die Regierung hat ihr Engagement artikuliert, die Rechtsstaatlichkeit und nationalen Institutionen zu stärken, um ein stabiles und förderliches makroökonomische Umfeld zu gewährleisten, welches die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und die Hebung des Niveaus der Humankapitalentwicklung unterstützt (UNHCR 1.4.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (8.8.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 8.4.2016

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.4.2016): Reiseinformation, Guinea-Bissau, Aktuelle Hinweise, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 8.4.2016

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FD - France Diplomatie (8.4.2016): Guinée-Bissao, Sécuirté, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee-bissao/, Zugriff 8.4.2016

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UNHCR - UN Human Rights Council (1.4.2015): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Addendum: Mission to Guinea-Bissau (23 February - 1 March 2014), http://www.refworld.org/docid/5576db384.html, Zugriff 4.4.2016

Medizinische Versorgung

Die Verfassung von Guinea-Bissau sieht die Förderung des körperlichen Wohlbefindens und der psychischen Gesundheit der Bevölkerung vor. Unter anderem durch Prävention, progressivem Zugang zu medizinischer Versorgung und durch Verbesserung des medizinischen Sektors. Dennoch funktioniert das Gesundheitssystem nicht. Die Regierung hat einen National Health Entwicklungsplan II für 2008-2017 aufgestellt, jedoch wurde dieser wegen politischer Instabilität nicht umgesetzt. Dem Gesundheitssektor fehlt ein Grundgesetz. Es gibt einen Mangel an Investitionen in den öffentlichen Gesundheitszentren. Ein Großteil der Bevölkerung benötigt mehr als eine Stunde zu Fuß um das nächste Gesundheitszentrum zu erreichen. Nur wenige Gesundheitszentren in den Regionen sind aufgrund der Entfernung und der Kosten für Reise und Behandlung, für Patienten zugänglich. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung in Gesundheitszentren und staatliche Krankenhäusern. Das Referenzkrankenhaus, Simã Mendes National Hospital, muss schwere Einschränkungen bewältigen, wie Stromausfälle, Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln und zeitweilige Streiks des Personals wegen schlechter Arbeitsbedingungen und der Nichtzahlung von Gehältern und Subventionen. Das bedeutet, dass die Aufrechterhaltung sanitärer Bedingungen schwer zu halten ist. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung, Medikamenten und medizinischem Personal.Die extrem hohe Müttersterblichkeit in Guinea-Bissau stellt ein Problem dar. Die Müttersterblichkeit ist auf dem achthöchsten Rang der Welt (UNHCR 1.4.2015).

Auch HIV/AIDS stellt in Guinea-Bissau ein großes Problem dar. Den Daten von UNAIDS nach, sind schätzungsweise 3% der Bevölkerung (Alter 15 - 49 Jahre) infiziert. Bei Schwangeren sind 6%betroffen, bei Prostituierten in Bissau vermutlich bis zu 30 %. In Guinea-Bissau kommt eine sehr aggressive Variante des HI-1-Virus vor, die zu schnellem Krankheitsverlauf führt. Durch hetero- und homosexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko (AA 15.2.2016). Der Mangel an antiretrovirale Behandlung, als Folge der Aussetzung der Unterstützung aus dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria, ist von besonderer Bedeutung. Die Aussetzung des Programms Global Fund hatte einen großen Einfluss im Jahr 2013, als das Land für fast sechs Monate an einem Mangel an Test-Kits litt und es zu einem Rückgang der Behandlungsvorsorge der Mutter-Kind-Übertragung kam (UNHCR 1.4.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (15.2.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 30.3.2016

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UNHCR - UN Human Rights Council (1.4.2015): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Addendum: Mission to Guinea-Bissau (23 February - 1 March 2014), http://www.refworld.org/docid/5576db384.html, Zugriff 4.4.2016".

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.

A) 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seinen Lebensumständen gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und in seiner Beschwerde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 28. Mai 2018.

A) 2.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer behauptete im Administrativverfahren, dass er in Guinea-Bissau das Haus eines Nachbarn versehentlich angezündet habe; aufgrund den daraus resultierenden Streitigkeiten habe er auf Anraten seiner Mutter das Land verlassen.

Schon die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen lassen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. So gab er etwa in seiner Erstbefragung am 2. November 2013 an, dass sein Vater 2008 verstorben sei. Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme 31. August 2017 an, dass seine Mutter bereits im Jahre 2003 wieder geheiratet habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruches gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht mehr erinnern könne.

Außerdem verwickelte sich der Beschwerdeführer im Administrativverfahren hinsichtlich des fluchtauslösenden E

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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