TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/23 98/12/0200

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich;

Norm

LBG OÖ 1993 §154 Abs4 Z1 litb impl;
LGehG OÖ 1956 §30a Abs1 Z3 impl;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. Eckhard Tasler, Rechtsanwalt in Linz, Klosterstraße 3/5, gegen den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz Hans Nöstlinger vom 10. Juni 1998, Zl. 0-1-0, betreffend eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des O.ö. Landes-Gehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz. Er ist seit 1990 Leiter der Abteilung Heime und Jugendförderung im Amt für Jugend und Familie.

Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/0376, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit der als Bescheid zu wertenden Erledigung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 20. Jänner 1992 die ihm zuvor "gewährte" Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG (in der damals als Landesgesetz geltenden Fassung - in der Folge kurz O.ö. GG) rückwirkend ab 1. Mai 1990 auf 10 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung erhöht wurde.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 1995 kam der Beschwerdeführer um Erhöhung dieser Verwendungszulage (in der Folge auch kurz: Leiterzulage) von 10 % auf 20 % ab 1. Oktober 1995 ein und begründete dies damit, dass das bisherige Ausmaß "nicht den tatsächlich erbrachten Leistungen" entspräche. Hiezu erging in weiterer Folge ein nur teilweise stattgebender erstinstanzlicher Bescheid des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates vom 17. Mai 1996; dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem Bescheid des Gemeinderates vom 15. November 1996 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/0376, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, dies mit der wesentlichen Begründung, dass die damals belangte Behörde einerseits verkannt habe, dass in erster Instanz der Magistrat und nicht der Stadtsenat (bzw. das zuständige Mitglied des Stadtsenates) zur Entscheidung berufen gewesen sei, andererseits aber auch entgegen ihrer Auffassung das konkrete Ausmaß der anderen Beamten bemessenen und auch faktisch ausbezahlten derartigen Verwendungszulagen irrelevant, gesetzlicher Bezugspunkt nach § 30a Abs. 1 Z. 3 O.ö. GG vielmehr das Ausmaß an Verantwortung sei, das ein Beamter in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen habe, dem keine derartige Verwendungszulage gebühre. Dieses Maß sei zu ermitteln und darzulegen, was aber unterblieben sei.

In Umsetzung dieses Erkenntnisses wurde mit Bescheid vom 4. Juli 1997 der erstinstanzliche Bescheid vom 15. November 1996 behoben (um eine Entscheidung durch den Magistrat als Behörde erster Instanz zu ermöglichen).

Nach einem ergänzenden Verfahren wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid (des Magistrates) vom 4. Dezember 1997 die strittige Verwendungszulage mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1995 auf 15 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung erhöht, ausgesprochen, dass der in dieser Verwendungszulage enthaltene Mehrleistungsanteil 80 % betrage, und schließlich das Mehrbegehren des Beschwerdeführers (der in Erweiterung seines ursprünglichen Antrages in seiner Berufung vom 5. Juni 1996 gegen den seinerzeitigen erstinstanzlichen Bescheid sowie auch in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 3. September 1997 eine Erhöhung dieser Zulage auf 30 % begehrt hatte) abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem nun angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die belangte Behörde aus, dem Verfahren sei die Arbeitsplatzbeschreibung vom 10. April 1997 zugrundezulegen, die auch vom Beschwerdeführer als vollständig und richtig anerkannt worden sei. Demnach obliege ihm - auch unter Berücksichtigung des Tätigkeitsberichtes des Amtes für Jugend und Familie (AFJ) für das Jahr 1996 neben der Leitung der Abteilung Heime und Jugendförderung des AFJ vor allem die Einflussnahme auf die pädagogischen Tätigkeiten in den Kinder- und Jugendheimen der Stadt Linz (wird näher ausgeführt) sowie "die Federführung" im Bereich der öffentlichen Spielplätze, insbesondere die Entwicklung der Spielraumidee gemeinsam mit anderen beteiligten Dienststellen, und die Spielraumplanung und -sicherung. Ferner habe die von ihm geleitete Abteilung Agenden der Jugendförderung, wie insbesondere die Betreuung und Organisation von Erholungs- und Ferienaktionen, die Förderung von Kindern und Jugendlichen im spiel- und erlebnispädagogischen Bereich durch mobile Animation, Spielbus und "Mopobil" bzw. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen (beispielsweise Spielfeste, Ferienspiel, Stadtfest - Linzfest, Weihnachts- und Osterbastelstube, Kinderflohmarkt, Ferienlager etc.) wahrzunehmen. Dem Beschwerdeführer komme eine Zeichnungsbefugnis für alle routinemäßigen Erledigungen und alle Haushaltsposten seiner Abteilung zu. Ferner obliege ihm eine Weisungsbefugnis gegenüber den Bediensteten seiner Abteilung bzw. den nicht in einem ständigen Dienstverhältnis zur Stadt Linz stehenden Honorarkräften für die Erholungs- und Ferialaktionen und sonstigen Veranstaltungen. Der Beschwerdeführer habe als Rechtsvorschriften neben den internen Vorschriften vorwiegend einschlägige Bestimmungen des ABGB, Jugendschutzbestimmungen, das O.ö. Jugendwohlfahrtgesetz, das O.ö. Kinderspielplatzgesetz sowie die Ö-NORMEN B 2607 und S 4235 anzuwenden.

Wie bereits die Behörde erster Instanz näher dargelegt habe, resultierten die an sich geringfügigen und im erstinstanzlichen Bescheid näher ausgeführten Unterschiede zwischen den Tätigkeitsmerkmalen in der Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 1989 und der gegenwärtig gültigen überwiegend aus einer zeitgemäßen Ausformulierung der einzelnen Beschreibungen, wie es bei Überarbeitungen von Arbeitsplatzbeschreibungen in allen Bereichen der Linzer Stadtverwaltung üblicherweise der Fall sei. Prozentuelle Verschiebungen einzelner Arbeitsverrichtungen seien auf diverse zeitbedingte Schwerpunktsetzungen im Bereich der Jugendarbeit zurückzuführen. Gemäß der nunmehrigen Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers betrage der Anteil seiner Tätigkeit betreffend Jugendförderung 60 % und für den Bereich sozialpädagogische Einrichtungen 40 %, wobei diesbezüglich festgehalten sei, dass eine genaue prozentuelle Zuordnung der Arbeitsbereiche schwer möglich sei. Der erstinstanzlichen Behörde sei beizupflichten, dass "in einer resultierend aus den Erfordernissen der Zeit vorübergehenden Schwerpunktarbeit in Teilbereichen ein für eine Neubemessung der Verwendungszulage relevanter Umstand grundsätzlich nicht abgeleitet werden" könne, zähle doch gerade dieser Aspekt zu den besonderen Anforderungen einer Leiterfunktion.

Vergleiche entsprechend dem Vorerkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/0376, mit Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung, denen keine Verwendungszulage gebühre, ergäben Folgendes:

Im Bereich der Linzer Stadtverwaltung erhielten Abteilungsleiter der Verwendungs-(Entlohnungs-)gruppe B/b, die einen "B VI bewerteten" Arbeitsplatz inne hätten, dann keine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 O.ö. GG, wenn das essentielle Kriterium einer "besonderen Leiterfunktion" (im Original unter Anführungszeichen) auf Grund der Leitung einer Abteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Größe nicht als erfüllt angesehen werden könne. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn im Vergleich zum Gesamtgefüge des Magistrates und zu dessen umfangreichem Aufgabenbereich deren Aufgabengebiet als ein sehr eingeschränktes Sachgebiet zu bewerten sei (als Kriterien für ein komplexes Sachgebiet seien der Umfang, die Verschiedenartigkeit der Tätigkeitsbereiche, die größere Tragweite selbständig zu treffender Entscheidungen bzw. der ständige Anpassungsbedarf an sich wandelnde Aufgabenstellungen anzusehen). Auch komme diesen Abteilungsleitern lediglich eine Weisungsbefugnis über eine äußerst geringe Zahl von zugewiesenen Bediensteten zu, wobei auch auf deren Einstufung Bedacht zu nehmen sei, und es seien ihre Tätigkeiten magistratsintern weitgehend durch generelle Vorschriften und Weisungen geregelt (diese werden beispielsweise aufgezählt). Obschon oft verantwortungsvolle Tätigkeiten ausgeübt würden, die für den Dienstgeber finanziell bedeutungsvoll seien und unter anderem auch so ausgeübt werden müssten, dass der Dienstgeber vor Nachteilen bewahrt werde, indizierten diese Aufgaben der bloßen Vermögensverwaltung keine besondere Leitungsfunktion der betreffenden Bediensteten.

In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es im Bereich der Linzer Stadtverwaltung derzeit keine Abteilungsleiter der Verwendungs-(Entlohnungs-)gruppe B/b gebe, die einen "nach B/VI" bewerteten Arbeitsplatz inne hätten und keine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 leg. cit. bezögen. Allerdings komme es in der Verwendungs-(Entlohnungs-)gruppe A/a vor, dass Abteilungsleiter, die einen "nach A/VII" bewerteten Arbeitsplatz inne hätten, keine solche Verwendungszulage bezögen. Insbesondere dann, wenn diesen leitenden städtischen Bediensteten lediglich eine äußerst geringe Anzahl von Mitarbeitern mit einer "niedrigen Einstufung" untergeordnet seien. Ferner bezögen sich deren Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf das Gesamtgefüge des Magistrates und dessen umfangreichen Aufgabenbereich auf ein sehr eingeschränktes Sachgebiet.

Weiters sei anzumerken, dass auch Bedienstete der Verwendungs-(Entlohnungs-)gruppe B/b, die ebenfalls ein komplexes, verantwortungsvolles und teilweise auch geschäftsgruppenübergreifendes Arbeitsgebiet kundenfreundlich bzw. leitbildkonform zu erledigen hätten, einen "nach B/VI" bewerteten Arbeitsplatz (unter anderem im Bereich der Finanz- und Vermögensverwaltung bei der Budgeterstellung oder im Bereich des Liegenschaftsverkehrs) besetzten. Da diese als Sachbearbeiter tätigen Bediensteten jedoch keine nachgeordneten Mitarbeiter hätten, erfüllten sie das geforderte Kriterium einer besonderen Leitungsfunktion nicht und bezögen daher auch keine diesbezügliche Zulage.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer als Abteilungsleiter ein Bediensteter der Verwendungsgruppe A (a), fünf Bedienstete der Verwendungsgruppe B (b) (wobei drei Sachbearbeiterinnen im Beschäftigungsausmaß von jeweils 50 % einen Dienstposten (dieser wird näher bezeichnet) besetzten), drei Bedienstete der Verwendungsgruppe C (c), ein Bediensteter der Verwendungsgruppe D (d) sowie 14 Erzieher "in L (l) 2 B (b) 1" und acht Bedienstete in handwerklicher Verwendung unterstellt seien. Folglich seien dem Beschwerdeführer "als Inhaber eines nach B/VI - bewerteten Arbeitsplatzes im Gegensatz zu den vorigen Ausführungen 32 städtische Bedienstete untergeordnet", wenngleich die von ihm geleitete Abteilung keinen überdurchschnittlichen Personalstand aufweise und ihm vor allem keine besonders hohe Anzahl von A - oder B - Bediensteten unterstellt seien. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass sich am 1. Oktober 1995 die Zahl des dem Beschwerdeführer nachgeordneten Stammpersonals der Abteilung auf 36 Personen belaufen habe. Dass der Beschwerdeführer zudem über "Honorarkräfte" weisungsbefugt sei, die im Rahmen von diversen Aktionen seiner Abteilung vorübergehend eingesetzt seien, stelle keine Neuerung dar, weil deren Einsatz bereits in der Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 1989 aufscheine.

Obwohl dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter dieser Abteilung gewisse Entscheidungskompetenzen und Weisungsbefugnisse zukämen und er Tätigkeiten mit Verantwortung auszuüben habe, habe er dennoch einen Großteil der Aufgaben in Unterstellung unter mehrere Führungsebenen, nämlich in Unterordnung unter dem Amtsleiter des Amtes für Jugend und Familie, dem Bezirksverwaltungsdirektor als Gruppenleiter der Geschäftsgruppe 3, dem Magistratsdirektor und dem Bürgermeister sowie den politischen Organen der Stadt Linz wahrzunehmen. Folglich ergebe sich bereits aus der Stellung, die der Beschwerdeführer innerhalb seiner Dienststelle und im Rahmen der gesamten Hierarchie im Bereich der Linzer Stadtverwaltung einnehme (unterste Ebene der Verwaltung in Unterordnung unter mehreren Leitungsgewalten), sowie aus dem Gesamtgefüge des Besoldungsrechtes eine Begrenzung der Höhe seiner Verwendungszulage. Ferner bezögen sich seine Tätigkeit unter Bedachtnahme auf das Gesamtgefüge des Magistrates und dessen umfangreichen Aufgabenbereich auf ein verhältnismäßig abgegrenztes Sachgebiet (Hinweis auf seinen Tätigkeitsbereich).

Festzuhalten sei, dass mit der Unterfertigung von Zahlungsaufträgen betreffend hohe Summen bzw. mit der Verfassung "wesentlicher" (im Original unter Anführungszeichen) Berichte und Stellungnahmen zwar Verantwortung verbunden sei, die aber nicht aus der Erfüllung einer Leitungsfunktion resultiere und daher im gegebenen Zusammenhang unberücksichtigt bleiben müsse (Hinweis auf hg. Judikatur). Auch sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Aus- und Fortbildung zugeteilter Bediensteter (konkret: in der Einschulung der Kinder- und Jugendbeauftragten bzw. der "Honorarkräfte", die in keinem ständigen Dienstverhältnis zur Stadt Linz stünden und für die Erholungs- und Ferialaktionen bzw. sonstigen Veranstaltungen benötigt würden) selbst unter Bedachtnahme auf die möglichen Folgen einer ungenügenden Tätigkeit auf diesem Gebiet keine besondere Leitungsfunktion zu erblicken (Hinweis auf hg. Judikatur).

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass eine seit der "Zuerkennung" der Verwendungszulage eingetretene wesentliche Änderung im Aufgabenbereich des Beschwerdeführers in Bezug auf eine rechtlich ins Gewicht fallende Änderung der Gesamtverantwortung nicht gegeben sei. Vielmehr sei es zu einer Umgewichtung der einzelnen Tätigkeitsmerkmale gekommen (wird näher ausgeführt). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend mache, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die von ihm namhaft gemachten Zeugen (Vorgesetzte) nicht einvernommen worden seien und nur diese beiden unmittelbar vorgesetzten Personen seine qualitative Arbeit beurteilen könnten, sei dem entgegenzuhalten, dass die rechtliche Qualifikation, in welcher Höhe die strittige Zulage gebühre, nicht der Beurteilung durch Zeugen, sondern vielmehr der Beurteilung der Dienstbehörde obliege.

Hinsichtlich der Mehrleistungen sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 1995 bis April 1996 und Juni 1996 bis September 1996, sowie Jänner 1997 bis Juli 1997 monatlich ca. 28 Stunden im Durchschnitt an Mehrleistungen erbracht habe. Dies resultiere unter anderem auch aus der Teilnahme an diversen Festen, Symposien, Spielplatzeröffnungen und aus Dienstreisen. Ein Teil der Überstundenleistung ergebe sich durch den häufigen Wechsel in der Funktion der Kinder- und Jugendbeauftragten. Anzumerken sei, dass solche Einschulungsmaßnahmen auch in anderen Bereichen der Stadtverwaltung oftmals erforderlich seien und dadurch bedingte zeitliche Mehrbelastungen keine Anhebung der Verwendungszulage begründen könnten. Es treffe auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu, dass er "den Tätigkeitsbereich eines qualifizierten B-Sachbearbeiters mitnehmen" müsse, weil diese Planstelle seit dem 1. Jänner 1992 nicht besetzt worden sei. Vielmehr sei diese Planstelle sehr wohl besetzt worden (zur Zeit mit drei Bediensteten mit einem Beschäftigungsausmaß zu je 50 %, also insgesamt zu 150 %) (wird näher ausgeführt).

Grundsätzlich sei zur Vergütung von Mehrleistungen festzustellen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Judikaturzitate) bei der Beurteilung der Mehrdienstleistungen nicht auf die Regelung des § 16 Ö.ö. Landes-Gehaltsgesetz Bedacht zu nehmen sei. Die Verwendungszulage sei vielmehr im Vergleich zur Überstundenvergütung eine eigenständige besoldungsrechtliche Einrichtung, wobei der in der Verwendungszulage enthaltene Mehrleistungsanteil keine im Sinne des § 16 leg. cit. rechnerisch ermittelte Vergütung von Überstunden darstelle. Im Hinblick auf diese Rechtslage seien daher von der Dienstbehörde keinesfalls sämtliche geltend gemachten Mehrleistungen rechnerisch im Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage im Verhältnis 1:1,5 zu berücksichtigen. Obschon etwaige Arbeitsspitzen, wie beispielsweise im Mai 1996, sowie Mehrleistungen anlässlich verschiedener einmaliger Veranstaltungen, oftmals nicht als regelmäßig anfallende Mehrleistungen zu bewerten seien, erscheine bei einer Gesamtbetrachtung eine Neubemessung der Verwendungszulage insbesondere aus dem Titel "erhöhte Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht" (im Original unter Anführungszeichen) sachgerecht.

Auf Grund des Maßes an Führungsverantwortung und des Ausmaßes der vom Beschwerdeführer zu erbringenden quantitativen Mehrleistungen (durchschnittlich 28 Stunden pro Monat) sei festzustellen, dass den Beschwerdeführer nicht die Höchstbelastung unter den Abteilungsleitern des Magistrates der Landeshauptstadt Linz treffe und er somit nur eine entsprechend abgestufte Verwendungszulage "erhalten" könne. Folglich könne bezüglich des Ausmaßes der Neubemessung eine Anhebung auf das begehrte Ausmaß von zuletzt 30 % nicht erfolgen. Sachgerecht sei vielmehr eine Anhebung auf lediglich 15 %.

Gemäß § 30a Abs. 4 O.ö. GG sei das Verhältnis des in der Verwendungszulage enthaltenen quantitativen Anteiles in Prozenten auszuweisen. Da die erfolgte Erhöhung auf Grund der vom Beschwerdeführer im erhöhten Ausmaß zu erbringenden Mehrleistungen vorzunehmen gewesen sei, sei es zu einer Verschiebung der Relation zugunsten des Mehrleistungsanteiles gekommen. Unter Beibehaltung "des mathematischen/rechnerischen Verhältnisses des in der derzeit gewährten Verwendungszulage enthaltenen qualitativen Anteiles" - das Ausmaß der Gesamtverantwortung der "Unterleiterfunktion" des Beschwerdeführers habe sich ja nicht verändert - ergebe sich allerdings entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Behörde eine Relation von 27 % (qualitativer Anteil) zu 73 % (quantitativer Anteil).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage wurde bereits grundsätzlich im Vorerkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/0376, dargestellt; hierauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden.

Der im Beschwerdefall vor allem bedeutsame § 30a des O.ö. Landes-Gehaltsgehaltes (O.ö. GG) lautet auszugsweise (siehe im Übrigen - mit dem Hinweis auf die verschiedenen Novellierungen - im Vorerkenntnis; festzuhalten ist, dass Abs. 2 im Beschwerdefall nicht relevant ist):

"1) Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

(...)

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, und er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muss.

(...)

(3) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; (...).

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 3 und des Abs. 2 kann die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden. Bei der Bemessung ist auf den Grad der höheren Verantwortung (Abs. 1 Z. 3) bzw. der besonderen Belastung (Abs. 2) und auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Der in solchen Verwendungszulagen enthaltene Mehrleistungsanteil ist in Prozenten der Verwendungszulage auszuweisen.

(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht als abgegolten.

(...)"

Der Beschwerdeführer bringt (der Sache nach unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Vorerkenntnis) zusammengefasst vor, die belangte Behörde hätte zu erheben und darzulegen gehabt, welches Maß an Verantwortung Beamte der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung wie er, zu tragen hätten. Die belangte Behörde habe ausgeführt, es gebe im Bereich der Linzer Stadtverwaltung derzeit keine Abteilungsleiter der Verwendungsgruppe B/b, die einen "nach B/VI" bewerteten Arbeitsplatz inne hätten und keine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 O.ö. GG bezögen. Daraus sei aber nicht abzuleiten, welches Maß an Verantwortung diese Beamten hätten und wie daher deren Tätigkeit in Bezug zu der Tätigkeit des Beschwerdeführers gebracht werden könne. Es sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, von welchem Bezugspunkt und welchem Mindestmaß an Tätigkeiten die belangte Behörde ausgehe, "für welche keine Verwendungszulage zugesprochen" werde (wird näher ausgeführt). Überdies sei die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen zu Unrecht unterblieben. Bei der Neubemessung der Verwendungszulage seien nämlich die Veränderungen und Erweiterungen im Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers von besonderer Bedeutung. Die Entwicklung in den letzten Jahren habe gezeigt, dass die Tätigkeit der Kinder- und Jugendbeauftragten so umfangreich geworden sei, dass eine "100 %ige Erhöhung des Stundenkontingentes" diesbezüglich erforderlich sei. Ähnlich umfangreich sei auch die Tätigkeit auf jenem Sachgebiet angewachsen, für welches "per 1.1.1992 ein bbqu-Posten" geschaffen worden sei. Diese zusätzlichen Mehrarbeiten seien weiterhin vom Beschwerdeführer zu erbringen. Auch die hohe Anzahl an Honorarkräften, welche der Beschwerdeführer einschulen und betreuen müsse, sei nicht "im entsprechenden Ausmaße gewürdigt worden". Deshalb sei die Einvernahme der genannten Zeugen beantragt worden, damit die Quantität und Qualität der Arbeiten, die der Beschwerdeführer erbringe, entsprechend dargelegt und bewiesen werden könne.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass im Zusammenhang mit der Frage der Gebührlichkeit der strittigen Zulage die Stellung des Beamten im Rahmen des Behördenaufbaus von wesentlicher Bedeutung ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 89/12/0243, betreffend einen Fall aus dem Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Linz, unter Hinweis auf Vorjudikatur; zur Frage der Gebührlichkeit von Leiterzulagen bei untergeordneten Leitungsfunktionen vgl. beispielsweise die zum Bundesrecht ergangenen hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0281, oder auch vom 24. März 1993, Zl. 89/12/0111, uam.). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehreren Leitungsgewalten untergeordnet ist, kommt wesentliche Bedeutung zu, weil die Unterordnung unter mehrere Leitungsgewalten das "besondere Maß an Verantwortung", das mit seiner Leitungsfunktion verknüpft ist, von vornherein und notwendigerweise relativiert. Die personelle Ausstattung seiner Abteilung ist insofern auch nur ein Indikator für das Maß der Verantwortung.

Von diesen Überlegungen ausgehend, ist der Verwaltungsgerichtshof angesichts der Umstände des Beschwerdefalles der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die strittige Leiterzulage gar nicht (also schon dem Grunde nach nicht) gebührt (besondere Umstände, aufgrund derer diese Gebührlichkeit im Beschwerdefall dennoch zu bejahen wäre, liegen nicht vor). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bemessung in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120200.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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