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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Widmungsänderung aufgrund Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges seit Einführung des Instituts der Bauplatzerklärung auch im niederösterreichischen BaurechtSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I.Mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung des Punktes 10 der Verordnung der Gemeinde Gedersdorf vom 9. Jänner 1997, mit welchem die Widmung unter anderem der im Eigentum der antragstellenden Gesellschaft stehenden Parzelle 211/4 KG Stratzdorf auf "Grünland-Landwirtschaft" geändert worden sei. Dem Antrag der antragstellenden Gesellschaft, das auf dieser Parzelle befindliche - rechtskräftig bau- und benützungsbewilligte - Blockhaus als "erhaltenswertes Gebäude im Grünland" auszuweisen, habe die Gemeinde nicht entsprochen. Dadurch sei unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingegriffen worden, da ihr weder nach §19 Abs5 NÖ ROG zulässige bauliche Veränderungen bzw. Änderungen des Verwendungszweckes noch die Wiedererrichtung der Baulichkeit im Falle der Vernichtung durch Elementarereignisse gestattet seien. Da sich aus dem Wortlaut des §19 Abs2 Z4 NÖ ROG eindeutig ergebe, daß der Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kein Ermessensspielraum eingeräumt sei, sondern diese die betreffende Baulichkeit zwingend als "erhaltenswertes Gebäude im Grünland" auszuweisen habe, und diese Voraussetzungen auf die im Eigentum der antragstellenden Gesellschaft stehenden Blockhütte zuträfen, widerspreche die angefochtene Verordnung dem Gesetz.
II.Der Antrag ist unzulässig.
Voraussetzung für die Legitimation zur Stellung eines (Individual-)Antrages auf Aufhebung einer Verordnung ist, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behauptetermaßen - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 8009/1977, 10511/1985, 11726/1988).
Es kann zwar vom Antragsteller nicht erwartet werden, daß er allein zum Zweck der Anfechtung des Flächenwidmungsplanes die für ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung erforderlichen Planunterlagen anfertigen läßt. Der Verfassungsgerichtshof erachtet jedoch in ständiger Rechtsprechung dann, wenn das maßgebliche Gesetz etwa das Institut der Bauplatzerklärung vorsieht, die Einbringung eines auf die Erklärung des Grundstücks zum Bauplatz gerichteten, keiner aufwendigen Planunterlagen bedürftigen Ansuchens als einen zumutbaren Weg, der die Unzulässigkeit der unmittelbaren Anfechtung eines Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshof bewirkt (so hinsichtlich der Rechtslage in Oberösterreich etwa die Erkenntnisse VfSlg. 9773/1983, 10004/1984; hinsichtlich der Rechtslage im Land Salzburg etwa die Erkenntnisse VfSlg. 11317/1987, 12395/1990).
Seit Inkrafttreten der 6. Novelle zur NÖ BauO 1976 (zu deren §12) besteht auch in Niederösterreich das Institut der Bauplatzerklärung, welches - hinsichtlich der Voraussetzungen leicht modifiziert - in die NÖ BauO 1996 (§11) übernommen wurde.
Der gegenständliche Antrag war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Baurecht, Bauplatzgenehmigung, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V148.1997Dokumentnummer
JFT_10028873_97V00148_00