TE Bvwg Beschluss 2018/5/29 W131 2182512-2

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Entscheidungsdatum

29.05.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.133 Abs9
VwGVG §17

Spruch

W131 2182512-2/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (= BFA) vom 23.05.2018, Zahl XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan:

A) Gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2018, Zl. W131 2182512-2/4E, wie folgt berichtigt:

"A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG nicht rechtmäßig.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht

zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Das BVwG hat am 28.05.2018 den oben bezeichneten Beschluss erlassen, bei dem im Spruchpunkt A) iZm der Frage der Zulässigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes iZm einem Folgeantrag schreibfehlerbedingt an Stelle des § 12a Abs 2 AsylG der § 12 Abs 2AsylG zitiert wurde.

Ausweislich der Entscheidungsbegründung wurde der Beschluss des BVwG eindeutig mit § 12a Abs 2 AsylG und nicht mit § 12 Abs 2 AsylG begründet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht hier durch einen Einzelrichter und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und das AVG als Verfahrensrecht an.

Zu A)

3.2. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt zB auch VwGH 09.08.2017, Ra 2017/09/0028). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (ua VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115).

Vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtslage handelt es sich bei der ursprünglichen Nennung des § 12 Abs 2 AsylG offensichtlich um ein Versehen. Der Beschluss, mit welchem über den faktischen Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag entscheiden wurde, kann eindeutig nur auf Basis des § 12a Abs 2 AsylG ergehen und ist auch auf dieser Basis ergangen, wie die Begründung des hiermit berichtigten Beschlusses offenkundig zeigt.

Damit konnte mit diesem Berichtigungsbeschluss berichtigt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2182512.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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