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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §123;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S in L, vertreten durch Dr. Franz Kriftner u.a., Rechtsanwälte in Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24. Juli 1996, Zl. 745.013/5-8/96, betreffend Beschädigtenrente nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinen die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 30. Juni 1992, 9. Juni 1993, 24. Jänner 1994, 27. Jänner 1995 und 14. Februar 1996 betreffenden Teilen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Hinsichtlich der im letzten Absatz des Spruches enthaltenen Abänderung der Berufungsentscheidung über einen erstinstanzlichen Bescheid vom 2. September 1993 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/08/0016, sowie hinsichtlich der für die damalige Entscheidung wesentlichen Rechtsfragen auf das Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 94/08/0015, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde - in Erledigung von Berufungen gegen die im aufhebenden Teil des Spruches dieses Erkenntnisses erwähnten erstinstanzlichen Bescheide - für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1993 teils abändernd, teils die Berufungen der Beschwerdeführerin abweisend über die Höhe der Beschädigtenrente und für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1992 über die Höhe des der Beschwerdeführerin zustehenden Erhöhungsbetrages nach dem Impfschadengesetz. In einem letzten Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides wurde in Abänderung einer bereits ergangenen abweisenden Berufungsentscheidung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Bescheid vom 2. September 1993, betreffend Feststellung eines Übergenusses im ersten Halbjahr 1992, auf Grund der Neubemessung des Erhöhungsbetrages ab 1. Jänner 1992 teilweise Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Hinsichtlich der allein strittigen Fragen, ob die Beschädigtenrente der 1956 geborenen Beschwerdeführerin (ab dem 1. Jänner 1993) nach § 24 Abs. 8 HVG zu bemessen sei, und ob bei der Bemessung des Erhöhungsbetrages (ab dem 1. Jänner 1992) eine für den Vater der Beschwerdeführerin als Begleitperson geltend gemachte "Aufwandsentschädigung" zu berücksichtigen sei, gleicht der vorliegende Fall in allen wesentlichen Einzelheiten dem mit dem Erkenntnis vom 22. Dezember 1999, Zl. 97/08/0126, entschiedenen Fall. In diesem - den Fall des Erkenntnisses vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/08/0015, betreffenden - Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. dargelegt, dass die Ansicht der belangten Behörde, § 24 Abs. 8 HVG sei bei Schädigungen im Vorschulalter nicht anwendbar, nicht zutreffe, und dass ein Abzug einer - auch im vorliegenden Fall nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht tatsächlich entrichteten "Aufwandsentschädigung" für die Begleitperson von den bei der Bemessung des Erhöhungsbetrages zu berücksichtigenden Einnahmen nicht stattzufinden habe. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Aus den dort dargestellten Gründen war auch der vorliegende Bescheid mit Ausnahme seines letzten Spruchteils gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der den letzten Teil des Spruches bildende Ausspruch über den Übergenuss während des ersten Halbjahres 1992 war von der Aufhebung auszunehmen, weil die Höhe der Beschädigtenrente für diesen Zeitraum nach den unwidersprochenen Ausführungen der belangten Behörde schon im Berufungsverfahren nicht bekämpft wurde und die von der Beschwerdeführerin im Verfahren über die Bemessung der Leistung in Bezug auf den Erhöhungsbetrag verlangte Berücksichtigung einer "Aufwandsentschädigung" für den Vater der Beschwerdeführerin nicht zu erfolgen hat. Auf diesen die Feststellung eines (nicht rückersatzpflichtigen) Übergenusses betreffenden Teil des angefochtenen Bescheides nimmt die Beschwerde aber auch nirgends Bezug, weshalb sich eine nähere Auseinandersetzung damit erübrigt.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes beträgt danach nur S 12.500,--, wobei auch kein Anspruch auf gesonderten Ersatz von Umsatzsteuer aus diesem Betrag gegeben ist.
Wien, am 23. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080098.X00Im RIS seit
31.07.2001