TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/21 VGW-141/035/14083/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2017
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Entscheidungsdatum

21.11.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht
69/05 Fürsorgewesen

Norm

WMG §5 Abs1
WMG §5 Abs2
NAG §51 Abs1
NAG §51 Abs2
FürsorgeAbk BRD 1969 Jugendwohlfahrtspflege Art 2 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde der Frau L. N. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 04.09.2017, Zahl: MA 40 -...- SH/2017/01981417-001, mit dem die der Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid vom 03.03.2017 zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) mit 31.07.2017 eingestellt wurde, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 03.03.2017, Zahl: MA 40 - ... - SH/2017/01351520-001, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 09.12.2016 für die Zeit vom 01.01.2017 bis 30.11.2017 – unter Anrechnung eines monatlichen Einkommens von 334 Euro bzw 330 Euro - eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von 503,36 Euro (für Jänner 2017) und ab 01.02.2017 von 567,85 Euro monatlich zuerkannt.

Mit E-Mail vom 09.06.2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis beim W. zum 05.06.2017 einvernehmlich aufgelöst worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.09.2017, Zahl: MA - 40 ... - SH/2017/01981417-001, wurde die der Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid vom 03.03.2017, Zahl: MA 40 - SH/2017/01351520-001, zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs mit 31.07.2017 eingestellt. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen nicht erfülle, da sie weder erwerbstätig sei noch Nachweise darüber erbracht worden seien, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten geblieben sei. Das Recht auf Daueraufenthalt habe sie ebenfalls nicht erworben, da sie nicht genug Versicherungsmonate nachweisen könne und dadurch keine fünf Jahre rechtmäßig in Österreich sei. Somit seien die Voraussetzungen für den Bezug von Mindestsicherung nicht erfüllt und sei ihre Leistung aufgrund geänderter Verhältnisse daher mit 31.07.2017 einzustellen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Versicherungsdatenauszuges vom 11.09.2017 ausführt, dass sie von 2009 bis 2017 sowohl bei der WGKK als auch bei der TGKK versichert gewesen sei. Sie beantrage eine erneute Überprüfung ihrer Versicherungsmonate. Im Fall, dass nach erneuter Prüfung nicht genug Versicherungsmonate nachgewiesen werden könnten, schließe sie diesem Schreiben alle Unterlagen für einen erneuten Antrag bei, da sie seit dem 15.09.2017 wieder in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis stehe.

Aufgrund des Akteninhaltes in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführerin wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin, geboren 1986, ist deutsche Staatsangehörige und lebt seit März 2009 in Österreich. In der Zeit vom 18.11.2010 bis 15.04.2016 war die Beschwerdeführerin tageweise bei der B. GmbH als Arbeiterin beschäftigt. Im Jahr 2012 war die Beschwerdeführerin zudem auch ca 6 Monate lang bei der L. GmbH geringfügig beschäftigt. In der Zeit vom 27.06.2016 bis 05.06.2017 war die Beschwerdeführerin bei Herrn Dr. F. angestellt, und zwar vom 27.06.2016 bis 30.11.2016 (5 Monate) und vom 01.04.2017 bis 05.06.2017 (ca 2 Monate) voll und in der Zeit vom 01.12.2016 bis 31.03.2017 (4 Monate) geringfügig. Auch weist die Beschwerdeführerin mehrere Selbstversicherungszeiten gemäß § 16 Abs 2 ASVG auf. Die Beschwerdeführerin bezog erstmals im November 2015 bis Mai 2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und wurden ihr auch im Zeitraum Jänner 2017 bis Juli 2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausbezahlt.

Die Beschwerdeführerin ist seit 13.05.2017 beim AMS vorgemerkt und ist auch seit 15.09.2017 als Praktikantin im Ausmaß von 6 Wochenstunden und mit einem monatlichen Bruttogehalt von 180 Euro bei Frau M., Landwirtschaft in P., beschäftigt.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 03.03.2017 bis 30.11.2017 zuerkannten Mindestsicherungsleistungen mit 31.07.2017 eingestellt, weil die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig sei, der Beschwerdeführerin die Erwerbstätigeneigenschaft nicht erhalten geblieben sei und sie mangels ausreichender Versicherungsmonate auch ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG nicht erworben habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch deutsche Staatsangehörige ist, hätte die belangte Behörde vor Erlassung des nun angefochtenen Einstellungsbescheides zu prüfen gehabt, ob die Beschwerdeführerin nicht schon aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-österreichisches Fürsorgeabkommen), BGBl. Nr. 258/1969, gleichgestellt ist.

Das Deutsch-Österreichische Fürsorgeabkommen ist am 1.1.1970 in Kraft getreten und wurde bis dato von keiner der beiden Vertragsparteien aufgekündigt, sodass es nach wie vor in Geltung ist. Das Deutsch-Österreichische Fürsorgeabkommen wurde ohne Erfüllungsvorbehalt abgeschlossen und richtet sich unmittelbar an die Behörden (Gerichte) der unterzeichneten Staaten; der Norminhalt ist ausreichend bestimmt. Artikel 2 dieses Abkommens lässt keinen Zweifel aufkommen, dass Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, ua Fürsorge – worunter nach der Definition in Art 1 Z 4 auch Mindestsicherungsleistungen fallen – in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt wird. Das Deutsch-Österreichische Fürsorgeabkommen ist daher unmittelbar anwendbar. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof von der Anwendung des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens ausgeht, wenn auch in einem anderen Zusammenhang (vgl VwGH vom 17.12.1990, 90/19/0326 ua). Ebenso wird in der deutschen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass das Deutsch-Österreichische Fürsorgeabkommen Anwendung findet, dass sich österreichische Staatsbürger auf das Gleichbehandlungsgebot des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens berufen können (vgl Beschluss des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 07.03.2012, L 8 B 489/10 ER, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.1980, Az.:BVerwG 5 C). Dem steht auch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihren Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht entgegen, weil nach Art 37 der Unionsbürgerrichtlinie Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten, die für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Personen günstiger sind, unberührt bleiben. Als eine solche günstigere Rechtsvorschrift ist das Deutsch-Österreichische Fürsorgeabkommen anzusehen, die den Rang eines innerstaatlichen Gesetzes hat.

Nach der gewöhnlichen Bedeutung des Wortlautes des Artikel 2 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens, dem textlichen Zusammenhang und dem Ziel und Zweck des Vertrages ergibt sich somit eindeutig, dass deutschen Staatsangehörigen, die sich im österreichischen Bundesgebiet aufhalten – wobei der „gewöhnliche“ Aufenthalt genügt - in gleicher Weise und im gleichen Umfang Mindestsicherungsleistungen zu gewähren sind wie österreichischen Staatsangehörigen (vgl dazu auch die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 21.01.2016, LVWG-9/214/24-2016, LVWG-9/215/24-2016 und vom 11.04.2016, 405-9/5/1/5-2016; sowie jüngst das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23.1.2017, GZ: VGW-141/010/14781/2016-7).

Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin zum Zweck der Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen in das Bundesgebiet eingereist ist, zumal die Beschwerdeführerin seit 2009 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, jedenfalls seit November 2010 in Österreich beschäftigt war und seit November 2015 erstmals Fürsorgeleistungen (Sozialhilfe/Mindestsicherung) in Anspruch genommen hat.

Da die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsangehörige, die sich seit März 2009 durchgehend in Österreich aufhält, somit nach wie vor zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 5 WMG gehört und sich diese allgemeine Anspruchsvoraussetzung bei der Beschwerdeführerin nicht geändert hat, erfolgte die auf das Nichtvorliegen eines Gleichstellungstatbestandes gestützte Einstellung der mit Bescheid vom 03.03.2017 bis zum 30.11.2017 zuerkannten Mindestsicherungsleistungen jedenfalls zu Unrecht und war der angefochtene Bescheid daher zu beheben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; ausländischer Staatsbürger; Gleichstellung; Aufenthalt, rechtmäßiger, gewöhnlicher; Sozialhilfebezug; Fürsorgeabkommen; unmittelbare Anwendbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.035.14083.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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