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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache des F J in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag vom 23. April 1998 auf "Flüssigstellung der Zulage gemäß § 30 d GG", den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgelegten Schriftwechsels mit der belangten Behörde sowie unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer bisher beim Verwaltungsgerichtshof angestrengten Verfahren, insbesondere des Erkenntnisses vom 2. September 1998, Zl. 96/12/0211, geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; mit 1. Jänner 1992 wurde er zum Oberamtsrat befördert.
Mit Verfügung vom 25. Jänner 1990 war der Beschwerdeführer von seiner damaligen Dienstleistung in der Rechtsabteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung enthoben und dem Umweltanwalt (dem Präsidium zugeordnet) zur weiteren Dienstleistung zugewiesen worden.
Im Zusammenhang mit dieser Verwendungsänderung wurde dem Beschwerdeführer die von ihm damals bezogene Zulage gemäß "§ 30 d GG 1956 i.d.a. LG. g.F." in der Höhe von 12,8 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, mit Wirksamkeit vom 28. Februar 1990 eingestellt und gleichzeitig ab 1. März 1990 die "Flüssigstellung einer aufsaugbaren Entschädigung gemäß § 30 d GG" in der Höhe von S 2.421,50 verfügt.
Mit undatiertem Schreiben des Beschwerdeführers, im Dienstweg eingebracht und von seinem Vorgesetzten am 28. Oktober 1991 abgezeichnet, beim Amt der Landesregierung eingelangt am 30. Oktober 1991, beantragte der Beschwerdeführer u. a. die Zuerkennung einer "§ 30 d-Zulage".
Nach weiterem umfangreichen Schriftwechsel und Einräumung des Parteiengehörs wurde unter anderem dieser Antrag des Beschwerdeführers auf § 30 d-Zulage mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1993 abgewiesen. Diesbezüglich wurde der Bescheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer jedenfalls keine einem Dienststellenleiter gleichwertige Funktion ausübe; er habe seine vermeintliche Anspruchsberechtigung vielmehr mit der "Erfüllung besonderer Aufgaben" begründet. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass nach dem Gesetzeswortlaut die Erfüllung besonderer Aufgaben neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten erforderlich sei. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers als Mitarbeiter des Umweltanwaltes umfasse aber lediglich die dieser Einrichtung übertragenen Kompetenzen.
Die vom Beschwerdeführer dagegen unter Zl. 93/12/0102 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994 diesbezüglich abgewiesen. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schreiben vom 28. April 1994 "zwecks Wahrung der Frist" neuerlich die Zuerkennung einer § 30 d-Zulage und erklärte, den Nachweis der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen ehestmöglich zu erbringen.
Darüber entschied die belangte Behörde schließlich mit Bescheid vom 7. Juni 1995 wie folgt:
"Ihr Antrag vom 28.4.1994 auf Zuerkennung einer Zulage gemäß § 30 d des Landesbeamtengesetzes wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F. in Verbindung mit § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 29/1984, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
Da die Beschwerdefrist beim Verwaltungsgerichtshof versäumt worden war, beantragte der Beschwerdeführer unter Zl. 95/12/0228 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1995 nicht stattgegeben und die unter Zl. 95/12/0229 protokollierte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1995 ist daher für den Beschwerdeführer rechtskräftiger Bestandteil der Rechtsordnung.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 28. April 1994, über den - wie vorher dargestellt - zurückweisend abgesprochen worden war, auf Zuerkennung einer § 30 d-Zulage.
Darüber entschied die belangte Behörde mit dem unter Zl. 96/12/0211 angefochtenen Bescheid wie folgt:
"Ihr Antrag vom 31.10.1995 auf Gewährung einer Entschädigung gemäß § 30 d des Gehaltsgesetzes in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 87/1989, wird, soweit er den Zeitraum bis 7.6.1995 betrifft, gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 29/1984, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, für den Zeitraum ab 7.6.1995 abgewiesen."
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 96/12/0211, als unbegründet abgewiesen.
Bereits vorher, nämlich mit Schreiben vom 23. April 1998, hatte der Beschwerdeführer die "Flüssigstellung" der Zulage gemäß § 30 d Stmk. GG unter Bezug auf die ihm seinerzeit zuerkannte "Gemeindeprüferzulage" verlangt.
Nach Mitteilung der belangten Behörde vom 7. Oktober 1998, dass Grundlage für die seinerzeit erfolgte "Gewährung" der "Gemeindeprüferzulage" lediglich ein nicht kundgemachter Regierungsbeschluss ex 1978 gewesen sei, der keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebende Rechtsquelle darstelle, erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 1999, "... klarzustellen, dass mein Antrag vom 23.04.1998 auf Flüssigstellung und nicht auf Gewährung (also Zuerkennung bzw Bemessung) lautet". Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang um Auskunft im Sinne des Stmk. Auskunftpflichtgesetzes und des Stmk. Volksrechtegesetzes.
Dem letzteren Auskunftsbegehren entsprechend erging das Schreiben der belangten Behörde vom 1. Juli 1999.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde stützt sich auf den Antrag des Beschwerdeführers "auf Flüssigstellung der ihm zustehenden Gemeindeprüferzulage". Dass dieses Begehren nicht auf Zuerkennung bzw. Bemessung gerichtet war, wurde im Verwaltungsverfahren seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 4. Februar 1999 klargestellt.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher, dass keiner der im § 34 Abs. 1 VwGG angeführten Zurückweisungsgründe entgegensteht, d. h., dass bei Beschwerden nach Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Beschwerdeberechtigung gegeben sind (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 44, Anm. 5).
Da der Beschwerdeführer die Säumnis der belangten Behörde in der Frage der "Flüssigstellung" der genannten Zulage geltend macht und die damit begehrte Auszahlung einen vermögensrechtlichen Anspruch darstellt, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 132 B-VG schon deshalb ausgeschlossen, weil nach Art. 137 B-VG der Verfassungsgerichtshof über derartige vermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden hat, wenn diese weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (vgl. beispielsweise die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1970, Zl. 1019/70, oder vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/12/0231).
Auch wenn der Beschwerdeführer im zweiten Absatz seiner Säumnisbeschwerde meint, die belangte Behörde habe bis zum heutigen Tag keinen Bescheid erlassen, ist sein Begehren im Verwaltungsverfahren und auch in seiner Säumnisbeschwerde auf die "Flüssigstellung" gerichtet, sodass eine diesbezügliche Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2000
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120017.X00Im RIS seit
31.05.2001