Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.03.2018Index
44 ZivildienstNorm
ZDG §23c Abs2 Z2Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass es im Fall einer Dienstverhinderung genüge, wenn ein erkrankter Dienstnehmer gegenüber seinem Dienstgeber als Ursache für seine Verhinderung bloß „Erkrankung“, „Krankheit“, „Berufskrankheit“, „Arbeitsunfall“, „Kuraufenthalt“ udgl. nennt. Zweck dieser Mitteilung sei nämlich den Arbeitgeber unverzüglich über den Ausfall zu informieren, damit jener die notwendigen Dispositionen sofort veranlassen könne. Diesfalls wird der Arbeitnehmer aber oftmals noch gar nicht in der Lage sein, die genaue Art seiner Erkrankung anzugeben. Die Angabe einer genauen Diagnose kann ihm somit nicht abverlangt werden (vgl. RIS-Justiz RS0027976 mwN; siehe weiters Mazal, Der Informationsanspruch des Arbeitgebers bei EFZ im Krankheitsfall, ecolex 2010, 118 [119] mwN; Ziehensack, Praxiskommentar Vertragsbedienstetengesetz, 25. Lfg, 2016, § 7 VBG Rz 14; zu § 4 EFZG siehe auch explizit ErläutAB 1188 BlgNR 13. GP, 2 sowie ErläutRV 1105 BlgNR 13. GP, 14).
Schlagworte
Meldepflichten bei Erkrankung; Zivildiener; Grundrecht auf Datenschutz; Ursache der VerhinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.016.1760.2018Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018