Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.03.2018Index
44 ZivildienstNorm
ZDG §23c Abs2 Z2Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind derartige Beschränkungen nach dem Gesetzesvorbehalt des Art. I § 1 Abs. 2 DSG 2000 – abgesehen von lebenswichtigen Interessen des Betroffenen an der Verwendung personenbezogener Daten oder seiner Zustimmung hiezu – bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar, regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist (vgl. bspw. VfSlg. 16.369/2001, 18.146/2007, 18.963/2009, 18.975/2009, 19.657/2012 sowie 19.738/2013).
Für die gesetzliche Grundlage verlangt Art. I § 1 Abs. 2 DSG 2000 über Art. 8 Abs. 2 EMRK hinausgehend, dass die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind („sensible Daten“), nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorgesehen werden darf und dass gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gesetzlich festgelegt werden. Explizit ordnet diese Bestimmung schließlich an, dass auch im Falle zulässiger Beschränkungen der Eingriff in das Grundrecht „jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art“ vorgenommen werden darf (vgl. VfSlg. 19.892/2014). Diese Vorgabe gilt sowohl für die Gesetzgebung als auch für das Verwaltungshandeln (vgl. zB Öhlinger/Eberhard, aaO, Rz 830).
Schlagworte
Meldepflichten bei Erkrankung; Zivildiener; Grundrecht auf Datenschutz; Ursache der VerhinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.016.1760.2018Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018