Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.03.2018Index
44 ZivildienstNorm
ZDG §23c Abs2 Z2Rechtssatz
Gemäß Art. I § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit – insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) – ein schutzwürdiges Interesse daran besteht („Grundrecht auf Datenschutz“). Dieses Recht bezieht sich sowohl auf automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch auf konventionelle Daten (vgl. etwa Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10, 2014, Rz 828). Hievon erfasst werden u.a. Daten natürlicher Personen über ihren Gesundheitszustand (vgl. Art. II § 4 Z 2 DSG 2000: „sensible Daten“; siehe auch VfSlg. 19.738/2013 mwN; vgl. weiters Brodil, Datenschutzrechtliche Aspekte von Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis, ecolex 2010, 122 [123]). Jede Verwendung personenbezogener Daten (Ermittlung oder Übermittlung) stellt einen Eingriff in das Grundrecht dar (vgl. zB Öhlinger/Eberhard, aaO, Rz 829).
Die Angabe der „Art einer Erkrankung“ eines konkreten Zivildienstleistenden fällt somit zweifellos in den Schutzbereich des Art. I § 1 DSG 2000. Die Verpflichtung, jene Angabe der konkreten Trägereinrichtung zu übermitteln, stellt demnach einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz und damit eine Beschränkung desselben dar.
Schlagworte
Meldepflichten bei Erkrankung; Zivildiener; Grundrecht auf Datenschutz; Ursache der VerhinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.016.1760.2018Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018