TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/28 VGW-021/054/2426/2017

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Veröffentlicht am 28.03.2018
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Entscheidungsdatum

28.03.2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TNRSG 1995 §13a Abs1 Z1
TNRSG 1995 §13b Abs5
TNRSG 1995 §13c Abs1
TNRSG 1995 §13c Abs2 Z7
TNRSG 1995 §14 Abs4
NKV §1 Abs2 Z1
NKV §2 Abs2
VStG §27 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde I. des Herrn G. L., geboren 1966, und II. der M. GmbH gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 23.01.2017, GZ MBA … - S 18200/15, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, idgF., iVm der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV, BGBl. Nr. 424/2008 idgF.,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien behoben wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der M. GmbH mit dem Sitz in P., R.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft in Wien, W.-Straße als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz, nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) verstoßen hat, als am 07.04.2015 um 12:40 Uhr im Eingangsbereich des Lokals keine Kennzeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) sowie im Inneren des Gastraumes keine Kennzeichnungen iSd § 2 Abs. 2 der der NKV angebracht waren.

Wegen Übertretung der §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z. 1, § 13c Abs. 1, 13c Abs. 2 Z. 7 und 13b Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (TNRSG) BGBl. Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 1, 2 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV), BGBl. Nr. 424/2008 idgF wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 4 TNRSG eine Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe zur Bezahlung vorgeschrieben.

Es wurde überdies ausgesprochen, dass die M. GmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn G. L., verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.

In der dagegen vom Beschuldigten und der M. GmbH (durch den Beschuldigen als handelsrechtlichen Geschäftsführer) fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Verwirklichung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten und die Einstellung des Straferkenntnisses (gemeint wohl: des Strafverfahrens) beantragt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die laut Aktenlage im Firmenbuch unter FN … eingetragene „M. GmbH“ hat ihren Sitz in P., R.-straße.

Als zur Tatzeit verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH scheint im Firmenbuch der seit 14.11.2013 vertretende Beschwerdeführer auf.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes in Fällen, in denen der zur Vertretung des Unternehmens nach außen Befugte für im Unternehmen begangene Verwaltungsübertretungen belangt wird, auch bei in Filialen gegliederten Unternehmen für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort der Betriebsstätte oder Filiale an.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist vielmehr nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zum Arbeitnehmerschutz, zur Ausländerbeschäftigung, zum Arbeitszeitrecht und zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, sondern auch zum Öffnungszeitengesetz sowie zum Preisauszeichnungsgesetz der Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens (vgl. z.B. VwGH 18.6.1990, 90/19/0107; 30.6.1997, 97/10/0045; 10.10.1995, 95/02/0280; 19.4.1994, 94/11/0055; oder auch VwGH 31.3.1989, 88/08/0049, 0080, 0081; 14.3.1989, 87/08/0097; zum Öffnungszeitengesetz VwGH 8.10.1992, 92/18/0391, 0392; sowie zum Preisauszeichnungsgesetz VwGH 21.12.1998, 98/17/0052).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesen Erkenntnissen die Auffassung vertreten, dass der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies ist auch im vorliegenden Fall der Sitz des Unternehmens, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Einhaltung des im Tabakgesetz (nunmehr: TNSRG) in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) geregelten Nichtraucherschutzes zu setzen sind.

Da sich der Sitz des Unternehmens in P. befindet, war die Zuständigkeit des Magistrats Wien zur Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 VStG nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Örtliche Unzuständigkeit; Unternehmenssitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.054.2426.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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