Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.05.2018Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG §10 Abs2 Z1Rechtssatz
§ 10 Abs. 2 Z 1 StbG stellt seinem Wortlaut nach ausschließlich auf das Vorliegen bestimmter – taxativ aufgezählter – Tatsachen des § 60 Abs. 2 FPG ab. Dafür, dass auch im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG in der hier maßgeblichen Fassung eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 60 Abs. 1 oder § 62 Abs. 1 FPG durchzuführen wäre, gibt der Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte. Auch den Materialien kann ein darauf gerichteter Wille des Gesetzgebers nicht entnommen werden, stellen diese doch klar, dass auch dann ein Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG vorliegt, wenn erwiesen ist, dass die „bestimmten Tatsachen“ im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen, ein Aufenthaltsverbot aber nicht erlassen werden konnte, etwa weil es gegen Art. 8 EMRK verstoßen hätte (vgl. EB 1189 BlgNR 22. GP 5).
Schlagworte
Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaft, Wegfall der Verleihungsvoraussetzungen, Einbürgerungshindernis, Vorliegen bestimmter Tatsachen, GefährlichkeitsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.022.5873.2018Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018