TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/23 98/09/0364

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des E in Wien, vertreten durch Dr. Marion Kral , Rechtsanwalt in 1010 Wien, Habsburgergasse 10/12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Juli 1997, Zl. UVS-07/A/03/223/96, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 15. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma Elcosan Elektrobau Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in 1030 Wien, Hyegasse 3 in ihrer Werkstatt in 1030 Wien, Wedlgasse 3 zumindest am 1. Oktober 1995 zwei näher bezeichnete Ausländer mit verschiedenen Hilfsarbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei, und wurde hiefür mit zwei Geldstrafen in Höhe von je S 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Woche und Kostenersatz bestraft. Die Behörde erster Instanz verneinte das - vom Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung behauptete - Vorliegen von Volontariatsverhältnissen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er im Wesentlichen damit begründete, die Behörde habe es zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass "ein serbokroatisch sprechender Arbeiter" in seinem Betrieb die beiden Ausländer zur Verbesserung ihres Wissensstandes in diverse Tätigkeiten eingeführt habe und diese in der Folge das Gelernte - allein - in der Werkstatt ausprobiert hätten. Die Unterweisung der Ausländer sei außerhalb der Werkzeiten vorgenommen worden, um den Betrieb nicht zu stören.

Erst über Anfrage der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er selbst - ohne im Besitze serbokroatischer Sprachkenntnisse zu sein - dieser Unterweisende gewesen wäre.

Die belangte Behörde führte am 23. Juli 1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der sie die Vernehmungen des Beschwerdeführers sowie der Meldungsleger und eines der betretenen Ausländer als Zeugen durchführte und auch Einsicht in den erstinstanzlichen Strafakt (auf dessen Verlesung verzichtet worden war) nahm.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.

Nach Darstellung des Verfahrensganges, der geltenden Rechtslage sowie den - wörtlich wiedergegebenen - Ergebnissen der mündlichen Berufungsverhandlung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Ausländer in einer Werkstatt der Firma Elcosan Elektrobaugesellschaft mbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer im verfahrengsgegenständlichen Zeitpunkt gewesen sei, arbeitend angetroffen worden seien. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die als glaubwürdig eingestuften Angaben der als Zeugen einvernommenen Meldungsleger. Den Angaben des Beschwerdeführers sowie auch jenen des vernommenen Ausländers folgte die belangte Behörde nach explizierter Darlegung ihrer Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht zu Unrecht wegen der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz schuldig erkannt und bestraft zu werden. In der Begründung seiner Beschwerde wendet er sich im Wesentlichen gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sowie Abweisung seiner Anträge auf Einvernahme des zweiten Ausländers als Zeugen und Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung eines allenfalls gegen den erschienenen Ausländer einzuleitenden Strafverfahrens wegen falscher Zeugenaussage. Er verweist darauf, dass anlässlich der vor der belangten Behörde erfolgten Vernehmung des erschienen Ausländers erstmals ein Dolmetscher beigezogen worden sei, daher die angeblich von den Ausländern anlässlich der Betretung gemachten - ihn belastenden - Angaben missverstanden worden seien könnten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigen Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--.

Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)

in einem Arbeitsverhältnis,

b)

in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c)

in einem Ausbildungsverhältnis oder

d)

nach den Bestimmungen des § 18.

Dem oben bereits wiedergegebenen Beschwerdevorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass grundsätzlich der erkennenden Behörde die Feststellung des für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung zusteht. Die Beweiswürdigung von Beweisergebnissen in anderen Verfahren kann für eine Verwaltungsbehörde nie bindend sein, es sei denn, die Bindung an den Spruch einer anderen Behörde ist ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen oder es handelt sich um eine Entscheidung über eine Frage, die in einem anderen Verwaltungsverfahren im Sinne des § 38 AVG eine Hauptfrage darstellt. Abgesehen davon, dass hier keine Vorfrage rechtlich zu entscheiden, sondern beweiswürdigend vorzugehen war, stellt § 38 AVG der erkennenden Behörde im Übrigen lediglich frei, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Vorfrage auszusetzen, wenn diese schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Beide Voraussetzungen für eine Aussetzung im Sinn des § 38 AVG liegen im Beschwerdefall nicht vor, weshalb bereits aus diesem Grunde der vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Darüber hinaus ist die Relevanz einer strafgerichtlichen Entscheidung in dieser Konstellation zweifelhaft, weil im Falle einer Verurteilung lediglich die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung der von dem vernommenen Ausländer getätigten Aussage als unglaubwürdig bestätigt würde, im Falle eines Freispruches hingegen die belangte Behörde dessen ungeachtet deren Unglaubwürdigkeit im Sinne des bereits oben Gesagten anzunehmen berechtigt wäre, zumal eine Bindung an einen strafgerichtlichen Freispruch nicht vorgesehen ist.

Insoweit der Beschwerdeführer allfällige Missverständnisse anlässlich der mit den Ausländern bei ihrer Betretung aufgenommenen Niederschriften behauptet, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde ihrer Beweiswürdigung ausschließlich jene Angaben zugrunde gelegt hat, die von dem von ihr selbst vernommenen Ausländer unter Beiziehung eines Dolmetschers getätigt wurden. Die belangte Behörde hat sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung gar nicht auf die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens berufen, sondern - gestützt auf die Ergebnisse der Berufungsverhandlung - dargelegt, aus welchen Gründen sie weder der Darstellung des Beschwerdeführers, noch jener des vernommenen Ausländers folgen zu können glaubte.

Wenn der Beschwerdeführer auch rügt, dass der zweite Ausländer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht einvernommen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Ausländer nach der Aktenlage am 25. November 1995 unbekannt wohin verzogen und ihm die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung aus diesem Grunde nicht zugekommen ist. Demgemäß durfte die belangte Behörde gemäß § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG die mit ihm aufgenommene Niederschrift in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesen bzw. infolge Verzichts als verlesen gelten lassen.

Damit liegen die behaupteten Verfahrensmängel nicht vor.

Wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, S. 549 ff abgedruckte hg. Judikatur).

Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Die Beschwerdeausführungen ignorieren wesentliche Ergebnisse des im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ermittlungsverfahrens. Abgesehen von den Unklarheiten bezüglich der Person des die Ausländer angeblich Unterweisenden verantwortete sich der Beschwerdeführer zunächst mit dem Vorliegen von Volontariatsverhältnissen, behauptete aber später, zu diesen sei es infolge der Kontrolle gar nicht mehr gekommen, die Ausländer hätten nur für sich "private Arbeiten" getätigt. Er habe die beiden Ausländer auch nicht gekannt, dennoch habe er ihnen - aus nicht näher erläuterten Erwägungen - den Schlüssel zu seiner Werkstätte anvertraut, damit sie darin private Arbeiten durchführen könnten. Diese Verhaltensweise erschiene doch zumindest ungewöhnlich. Unberücksichtigt lässt der Beschwerdeführer auch den Umstand, dass es zur Anraineranzeige gekommen war, weil "schon seit längerem" dort Sonntagsarbeiten durchgeführt würden. Auch die als unglaubwürdig beurteilte Aussage des einvernommenen Ausländers lässt offen, weshalb er den Beschwerdeführer offenbar bereits zwei Jahre vor dem 1. Oktober 1995 mit der Bitte angesprochen haben will, private Arbeiten in dessen Werkstatt ausführen zu dürfen, mit deren Durchführung aber so lange Zeit zugewartet hat. Die Gesamtumstände dieses Falles lassen jedenfalls die von der belangten Behörde gehegten Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Version der Ereignisse durchaus begründet erscheinen.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090364.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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