Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AlVG 1977 §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des J in T, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Schubertstraße 20, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 10. August 1999, Zl. 4/1289/Nr.0529/99-1, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers vom 17. Juni 1997 bis 15. Juni 1998 widerrufen und den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe von S 109.191,-- verpflichtet. Nach der Begründung dieses Bescheides habe sich im Nachhinein herausgestellt, daß der Beschwerdeführer während des genannten Zeitraums aufgrund einer fortdauernden Beschäftigung als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer seinen Namen tragenden GmbH der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden sei. Die Rückforderung wird damit begründet, daß die Tatsache der Beschäftigung als Geschäftsführer bei der Antragstellung verschwiegen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Frage, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, dessen Anstellungsvertrag beendet ist, dessen Geschäftsführertätigkeit hingegen fortdauert, ab Beendigung des Anstellungsvertrages arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, Stellung genommen: Unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 29. November 1984, VwSlg. Nr. 11.600/A, wonach bei Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses trotz Karenzierung der beiderseitigen Hauptpflichten (Arbeits- bzw. Entgeltpflicht) Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht vorliege, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Auffassung vertreten, daß im Falle des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GesmbH-Gesetz zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt werde. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen vermöge daher auch in solchen Fällen die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht zu bewirken und daher den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen (vgl. auch das Erkenntnis vom 3. September 1996, Zl. 94/08/0090, mit Hinweis auf Vorjudikatur und die seither ständige Rechtsprechung).
Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2000 in Übereinstimmung mit der Aktenlage über Vorhalt durch den Berichter im Vorverfahren einräumte, war er seit 1988 ununterbrochen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Dipl. Ing. Eisenburger GmbH im Firmenbuch eingetragen. Das frühere, eine Anwartschaft nach dem AlVG begründende Anstellungsverhältnis zu dieser Gesellschaft endete nach der Aktenlage am 1. März 1994. Im Anschluß daran bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Am 23. November 1995 beantragte der Beschwerdeführer im Anschluss an ein von Mai bis November 1995 dauerndes Anstellungsverhältnis bei der genannten GmbH neuerlich Arbeitslosengeld. Im Fragebogen wurde zu Frage 4 nach der Beschäftigung das Kästchen "Nein" angekreuzt und in die mit "wenn ja, als" beginnende Zeile des Vordrucks das Wort "Geschäftsführer" geschrieben.
Im Anschluß an diesen Arbeitslosengeldbezug beantragte der Beschwerdeführer am 16. Juni 1997 Notstandshilfe. In diesem Antragsformular wurde die Frage, ob der Beschwerdeführer beschäftigt sei (mit den in diesem Punkt des Fragebogens genannten Beispielen "Dienstnehmer, Hausbesorger, Mitarbeiter im Familienbetrieb, Geschäftsführer" aus denen sich somit ergibt, dass nicht nur nach unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen gefragt wird) mit "Nein" beantwortet.
Daraus ergibt sich zunächst, daß es auf sich beruhen kann, ob die belangte Behörde zu Recht die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers verneint hat, da dieser weder ab November 1995, noch in weiterer Folge wegen der über das Anstellungsverhältnis hinaus fortdauernden Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH arbeitslos gewesen ist und daher schon aus diesem Grunde weder Anspruch auf Arbeitslosengeld, noch auf Notstandshilfe hatte. Schon deshalb erfolgte der Widerruf der Notstandshilfe für den gegenständlichen Zeitraum im Ergebnis zurecht.
Die belangte Behörde hat aber auch zu Recht die ausbezahlte Notstandshilfe zurückgefordert, da der Beschwerdeführer im Antragsformular vom 16. Juni 1997 die Frage nach einer Beschäftigung als Geschäftsführer wahrheitswidrig mit "Nein" beantwortet hat. Im übrigen trifft auch die Beschwerdebehauptung nicht zu, daß der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 23. November 1995 die Frage 4 wahrheitsgemäß beantwortete: es ist zwar richtig, daß er in die für die Bezeichnung der Beschäftigung "bejahendenfalls" vorgesehene Rubrik "Geschäftsführer" eingetragen, dessenungeachtet die Frage nach einer Beschäftigung aber verneint hat. Dies mußte die Behörde aber in der Richtung verstehen, daß der Beschwerdeführer auch die Tätigkeit als Geschäftsführer ausdrücklich in Abrede stellte. Es kann aber auf sich beruhen, ob die Angaben des Beschwerdeführers in einem früheren Formular die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt und aus Anlaß einer späteren Antragstellung auf Notstandshilfe zu Rückfragen hätten veranlassen sollen, weil es nach § 25 AlVG nicht darauf ankommt, daß den Arbeitslosen das Alleinverschulden am Überbezug trifft, sondern nur darauf, ob der Arbeitslose bei der Antragstellung maßgebende Tatsachen verschwiegen hat. Diese Voraussetzung ist aber in Ansehung der hier allein strittigen Antragstellung auf Notstandshilfe vom 16. Juni 1997 aufgrund der ausdrücklich wahrheitswidrigen Beantwortung der Frage 4 des Antragsformulars erfüllt.
Die Beschwerde war daher in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet gem. § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999080141.X00Im RIS seit
18.10.2001