Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin der Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nicole P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christoph W*****, sowie die Berufungen des Angeklagten Wolfgang G***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Jänner 2018, GZ 152 Hv 106/17y-277, und die Beschwerde des Angeklagten Wolfgang G***** gegen den Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Christoph W***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Interesse – Christoph W***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (I./A./2./a./) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (I./B./2./a./) schuldig erkannt.
Danach hat er vorschriftswidrig Suchtgift
I./A./2./a./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 13,9 % THCA und 1,06 % Delta-9-THC anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar
1./ von Februar 2017 bis Mai 2017 10 Gramm an Thomas R*****;
2./ von Oktober 2016 bis 7. Mai 2017 3.945 Gramm an unbekannte Abnehmer;
I./B./2./a./ am 7. Mai 2017 145 Gramm Cannabiskraut, 1,3 Gramm Cannabisharz mit einer Reinsubstanz von 1,38 Gramm Delta-9-THC und 18,1 Gramm THCA, ein Stück Ecstasy mit einer Reinsubstanz von 1,35 Gramm MDMA sowie 0,66 Gramm Methamphetamin nicht ausschließlich für den Eigengebrauch erworben und besessen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 10a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitbeschwerde des Angeklagten Christoph W***** versagt.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diesem Erfordernis wird die Beschwerde mit der bloß pauschalen Behauptung nicht schwerer Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO; § 35 Abs 2 Z 2 SMG) nicht gerecht. Denn sie versäumt es, sich unter Schuldaspekten mit den (in objektiver Hinsicht sogar eine Tatbeurteilung nach § 28a Abs 2 Z 3 SMG ermöglichenden) Urteilsannahmen (zu I./A./2./a./) auseinanderzusetzen, wonach der Angeklagte eine – das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende – Gesamtnettomenge von 549,75 Gramm THCA und 41,92 Gramm Delta-9-THC verkaufte (US 20).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (einschließlich der verfehlt als „Beschwerde“ bezeichneten Berufung gegen den Verfallsausspruch des Angeklagten Christoph W*****) und die (implizite) Bechwerde (des Angeklagten Wolfgang G*****) folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E121677European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00038.18X.0529.000Im RIS seit
15.06.2018Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018