Norm
BDG 1979 §43Schlagworte
DienstpflichtverletzungText
DISZIPLINARERKENNTNIS
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, hat durch die Vorsitzende Präsidentin des Landesgerichtes Dr. Haberl-Schwarz sowie die weiteren Mitglieder Oberstaatsanwalt Dr. Strahwald und Bezirksinspektor Zöhrer in der Disziplinarsache gegen BI *** *** nach der am 6. Dezember 2016 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin Oberstaatsanwältin Maga. Steger und der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Maga. Wieser durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14.Februar 2017 in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 125a Abs 4 BDG zu Recht erkannt:
BI *** ***ist schuldig, sie hat als Justizwachebeamtin der Justizanstalt *** zu nicht näher bekannten Zeitpunkten ab *** in *** ca. fünf Mal gemeinsam mit einer Kollegin Kokain konsumiert sowie versucht, an weitere Personen Suchtgift ohne Gewinnaufschlag weiterzugeben, und dadurch schuldhaft gegen ihre allgemeine Dienstpflicht verstoßen, wonach sie verpflichtet ist, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs 2 BDG), und hiedurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG begangen.
Sie wird hiefür gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 mit einer
Geldbuße in der Höhe eines Drittels eines Monatsbezuges
bestraft.
BEGRÜNDUNG:
Die am *** geborene BI *** ***ist Justizwachebeamtin der Justizanstalt *** und dort als stellvertretende *** der Abteilung „***“ der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 1, Funktionsstufe 1, Gehaltsstufe 6, tätig.
Die Disziplinarbeschuldigte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Zu den im Spruch näher bezeichneten Zeitpunkten beging die Disziplinarbeschuldigte die dort im Detail referierten Taten, wobei sie versuchte, mit Hilfe des Kokainkonsums einen vorübergehenden Ausweg aus ihrer zum damaligen Zeitpunkt sehr schlechten psychischen Situation nach verstärkter psychischer Belastung in der Arbeit, einem kurz zuvor erlittenen Lungeninfarkt und einer damit einhergehenden längeren Rehabilitation zu finden. Sie wusste zu den Tatzeitpunkten jeweils, dass sie als Justizwachebeamtin verpflichtet war, in ihrem gesamten (auch außerdienstlichen) Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, und dass im Falle einer Kenntnisnahme ihres Kokainkonsums durch andere Personen eben dieses Vertrauen erschüttert worden wäre.
Beweiswürdigend ist festzuhalten:
Die Feststellungen zur Person gründen sich auf die Disziplinaranzeige sowie die Deponate der Disziplinarbeschuldigten in ihrer nach § 125a Abs 4 BDG erstatteten schriftlichen Stellungnahme ON ***. Die in der Sache getroffenen Konstatierungen beruhen auf der Disziplinaranzeige und der vollinhaltlich und reumütig geständigen Einlassung der Disziplinarbeschuldigten in ON ***.
Durch ihr von den Feststellungen umfasstes und mit Außenwirkung behaftetes und solcherart den Vertrauensschutz tangierendes Verhalten hat die Disziplinarbeschuldigte gegen ihre Pflicht verstoßen, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs 2 BDG).
Bei der Strafbemessung wertet der Disziplinarsenat den bisher ordentlichen Lebenswandel, die reumütig und umfassend geständige Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten sowie ihre erhebliche psychische Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Disziplinarvergehen als mildernd und die mehrfache Tatbegehung als erschwerend. Der nicht zu bagatellisierende Handlungs- und Gesinnungsunwert des vom Schuldspruch umfassten Verhaltens und die aufgezeigten Strafzumessungstatsachen indizieren eine für die Disziplinarbeschuldigte spürbare disziplinarrechtliche Maßnahme, wobei fallbezogen mit einem Vorgehen nach § 92 Abs 1 Z 2 BDG (Geldbuße) in der im Spruch referierten Höhe des dritten Teils eines Monatsbezuges das Auslangen gefunden werden konnte. Nach Ansicht des Disziplinarsenates wird damit sowohl den spezialpräventiven Erfordernissen als auch den Aspekten der Generalprävention hinreichend Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 Abs 2 BDG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis (Bescheid) ist (soweit nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde und eine Beschwer vorliegt) gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs. 1 VwGVG):
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs. 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 VwGVG).
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018