TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/11 VGW-141/081/2649/2017

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Veröffentlicht am 11.10.2017
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Entscheidungsdatum

11.10.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4 Abs1
WMG §5 Abs2
WMG §7 Abs1
WMG §7 Abs2
WMG §21 Abs1
WMG §21 Abs2
WMG §21 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau R. C., Wien, ..., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 17.1.2017, Zahl MA 40 Sozialzentrum ... - SH/2017/1181960-001, mit welchem I.) gemäß § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung die für den Zeitraum von 1.7.2016 bis 31.12.2016 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 2.454,90 rückgefordert und II.) gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der geltenden Fassung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruchpunkt I.) dahingehend abgeändert wird, dass dieser lautet wie folgt:

„Sie haben die für den Zeitraum von 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.732,70 in Teilbeträgen zurückzuzahlen.

Die Ratenzahlung hat ab Jänner 2017 in acht monatlichen Raten in der Höhe von EUR 200,-- und einer Rate in der Höhe von EUR 132,70 zu erfolgen.

Rechtsgrundlagen:

§ 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 17. Jänner 2017 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2017/01181960-001 in Spruchpunkt I.) verpflichtet, für den Zeitraum von 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 2.454,90 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. In einem wurde in Spruchpunkt II.) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im öffentlichen Interesse ausgeschlossen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass die Leistung auf Grund der geänderten Einkommensverhältnisse und des Auslandsaufenthaltes der gesamten Familie vom 9. Juli 2016 bis 20. August 2016 neu zu bemessen wäre. Das Verschulden sei weder geringfügig noch würde durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin Nachstehendes aus:

„Ich will mich gegen den Schreiben von 17.01.2017 einbringen. Ich sehe das ein, dass mir die Mindestsicherung in dem Zeitraum von 09.07.2016 bis 20.08.2016 da ich in dem Urlaub war zurück verlangt wird. Aber die anderen Minderungen der Leistung kann ich es nicht nachvollziehen, dass es so viel ausmacht. Ich bitte Sie um eine Neuberechnung. Weiteres bitte ich Sie wenn nach der Berechnung wieder so ein hoher Betrag ausberechnet wird in 12 Raten zu begleichen. Sie habe mir bei den Betrag in 8 Raten in der Höhe von € 300 verabreicht, dass ich zu mich sehr, sehr hoch. Ich bin Mindestsicherung Bezieher ich bin aus sie ausgewiesen und so eine Ratenzahlung würde meine Lebensverhältnisse wie sie es wissen sehr beeinflussen. Es wird mich und meine Familie sehr belasten. Die Ratenzahlung soll bitte in 12 Monatsraten erfolgen.“

Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die belangte Behörde um detaillierte Aufschlüsselung des Rückforderungsbetrages. Des Weiteren wurde ersucht darzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage die Zuerkennung der gegenständlichen Leistungen an alle vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolgte, obwohl im Zuerkennungszeitraum bis 14. September 2016 drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft lediglich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ und seit dem 15. September 2016 zwei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ verfügten.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 legte die belangte Behörde Nachstehendes dar:

„Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 13.06.2017 kann die MA40 nach neuerlicher Durchsicht des Aktes folgenden Sachverhalt darlegen.

- Die Familie C. befand sich vom 09.07.2016 bis 20.08.2016 im Ausland. In diesem Zeitraum bestand kein Anspruch auf Mindestsicherung.

- Frau C. R. bezog ab 31.10.2016 Kurnebenkosten in der Höhe von EUR 1,95 täglich.

- Die Notstandshilfe von Herrn C. B. wurde ab 01.08.2016 mit täglich EUR 30,87 angerechnet. Bis 31.07.2016 wurden täglich EUR 28,10 angerechnet. Des weiteren bezog Herr C. ebenfalls Kursnebenkosten von täglich EUR 1,95 im Zeitraum 25.06.2016 bis 08.07.2016. Eine AMS Nachzahlung in der Höhe von EUR 373,95 an Herrn C. wurde am 12.08.2016 angerechnet.

Die daraus resultierende Forderung von EUR 2.454,90 ist in der Tabelle im Anhang ersichtlich.

Herr C. B. verfügt über einen Daueraufenthalt EU. (Gültig bis 11.06.2019)

Frau C. verfügt über eine Rot Weiss Rot Karte Plus. (Gültig bis 15.09.2019)

Die Kinder F. und Fu. verfügen über einen Daueraufenthalt EU bzw. Rot Weiss Rot Karte Plus.

Im Zuge der Bedarfsgemeinschaft wurden alle Familienmitglieder mit Herrn C. mitunterstützt.

Zeitraum

Anspruch

ausbezahlte Leistung

Differenz

Apr.16

€ 843,97

€ 840,25

€ 3,72

Mai.16

€ 872,07

€ 868,35

€ 3,72

Jun.16

€ 843,97

€ 840,25

€ 3,72

Jul.17

€ 0,00

€ 868,35

-€ 868,35

Aug.16

€ 0,00

€ 840,25

-€ 840,25

Sep.16

€ 384,15

€ 840,25

-€ 456,10

Okt.16

€ 788,97

€ 868,35

-€ 79,38

Nov.16

€ 756,15

€ 840,25

-€ 84,10

Dez.16

€ 730,47

€ 868,35

-€ 137,88

 

 

Überbezug gesamt:

-€ 2.454,90

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Ehegatten, dem am ... 1980 geborenen B. C., und ihren beiden minderjährigen Kindern, dem am ... 2009 geborenen Fu. C. und dem am ... 2013 geborenen F. C., in ihrer Mietwohnung an der Anschrift Wien, .... Die Mietkosten beliefen sich dabei im Jahr 2016 auf EUR 544,66 monatlich. Der Beschwerdeführerin wurde Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 228,19 monatlich bis 31. März 2016 und in der Höhe von EUR 224,47 monatlich für den Zeitraum ab 1. April 2016 zugesprochen.

Bei den Mitgliedern der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft handelt es sich um türkische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, ihrem Ehegatten wurde ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Der minderjährige Fu. C. verfügte bis 14. September 2016 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ und hat nunmehr einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ inne. Dem minderjährigen F. C. wurde ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt.

Der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid vom 14. März 2016 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2016/... auf Grund ihres Antrags vom 29. Jänner 2016 Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum von 1. April 2016 bis 31. Dezember 2016 zuerkannt. Dabei wurde ihr in den Monaten Juli, Oktober und Dezember 2016 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von jeweils EUR 866,04 und in den Monaten August, September und November 2016 von EUR 837,94 monatlich zugesprochen. Des Weiteren wurde ihr für diesen Zeitraum Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 2,31 monatlich zuerkannt. Dabei wurde bei der Bemessung dieser Leistungen von dem Umstand ausgegangen, dass der Ehegatte der Rechtsmittelwerberin ein Einkommen durch Leistungen des Arbeitsmarktservices Wien in der Höhe von EUR 28,10 täglich lukriert und sich die Miete auf EUR 544,66 sowie die Wohnbeihilfe auf EUR 228,19 monatlich beläuft. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurden der Rechtsmittelwerberin die so zuerkannten Leistungen ausbezahlt.

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass ihr Ehegatte Leistungen des Arbeitsmarktservices Wien in der Höhe von EUR 30,87 täglich im Zeitraum vom 9. Juli 2016 bis 18. Juli 2016 und ab dem 22. August 2016 bezogen hatte.

Herr B. C. erhielt des Weiteren vom Arbeitsmarktservice Wien im Zeitraum von 25. Juni 2016 bis 8. Juli 2016 eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von EUR 1,95 täglich sowie am 12. August 2016 eine Nachzahlung in der Höhe von EUR 373,95. Die Beschwerdeführerin lukrierte vom Arbeitsmarktservice Wien eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von EUR 1,95 täglich ab 31. Oktober 2016. Diese Umstände teilte die Rechtsmittelwerberin der belangten Behörde nicht mit, sondern wurden diese von der Behörde durch Einholung von Auszügen aus dem AMS-Behördenportal am 20. Dezember 2016 ermittelt.

Sohin lukrierte der Ehegatte der Rechtsmittelwerberin – wie sich aus dem Auszahlungsjournal des AMS-Behördenportal ergibt - Leistungen des Arbeitsmarktservices Wien im Juni 2016 in der Höhe von EUR 751,25, im Juli 2016 von EUR 521,40, im August 2016 von insgesamt EUR 682,65 (308,70 + 373,95), im September 2016 von EUR 926,10, im Oktober 2016 von EUR 956,97 und im November 2016 von EUR 926,10.

Die Beschwerdeführerin erhielt Leistungen des Arbeitsmarktservices Wien im Oktober 2016 in der Höhe von EUR 1,89 und im November 2016 von EUR 58,50.

Die Rechtsmittelwerberin befand sich mitsamt ihrem Ehegatten und ihren beiden Kindern im Zeitraum von 9. Juli 2016 bis 20. August 2016 im Ausland. Von diesem Auslandsaufenthalt erfuhr die belangte Behörde am 3. Jänner 2017 auf Grund der Vorlage der Passkopien durch die Rechtsmittelwerberin nach einer diesbezüglichen Aufforderung der Behörde.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß § 7 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

Gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.

2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.

3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:

a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;

b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;

c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Gemäß § 10 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Gemäß § 21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

Gemäß § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

Gemäß § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch die Änderung der Einkommens- und der Wohnverhältnisse sowie länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere nur jene Hilfesuchenden haben, die ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben, sich tatsächlich in Wien aufhalten und ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten müssen.

Wie bereits festgestellt, wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14. März 2016 Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum von April bis Dezember 2016 zuerkannt, wobei davon ausgegangen wurde, dass ihr Ehegatte ein Einkommen durch Leistungen des Arbeitsmarktservices Wien in der Höhe von EUR 28,10 täglich lukriert und sich die gegenständliche, aus der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und den beiden minderjährigen Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft durchgehend in Wien aufhält. Tatsächlich bezog Herr B. C. jedoch Leistungen des Arbeitsmarktservices Wien in der Höhe von EUR 30,87 täglich im Zeitraum von 9. Juli 2016 bis 18. Juli 2016 und ab dem 22. August 2016 sowie im Zeitraum von 25. Juni bis 8. Juli 2016 zusätzlich eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von EUR 1,95 täglich. Auch erhielt er eine Nachzahlung des Arbeitsmarktservices Wien in der Höhe von EUR 373,95 am 12. August 2016. Des Weiteren bezog die Beschwerdeführerin eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten ab dem 31. Oktober 2016 in der Höhe von EUR 1,95 täglich. Diese Änderung ihrer Einkommensverhältnisse gab die Beschwerdeführerin jedoch erst mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 bekannt bzw. wurden diese Umstände durch die belangte Behörde selbst ermittelt. Schließlich befand sich die gegenständliche Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum von 9. Juli 2016 bis 20. August 2016 im Ausland und wurde dieser Umstand der belangten Behörde erst am 3. Jänner 2017 mitgeteilt. Da es der Rechtsmittelwerberin oblegen wäre, die Änderung der Einkommensverhältnisse sowie den Auslandsaufenthalt der belangten Behörde unverzüglich zu melden, sie diese Änderungen jedoch erst am 20. Oktober 2016 bzw. am 3. Jänner 2017 und somit erst mehrere Monate später dem Sozialhilfeträger anzeigte, besteht der Rückforderungsanspruch nach § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dem Grunde nach zu Recht.

Zur Höhe der Rückforderung ist einleitend festzuhalten, dass Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen haben, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Als Gleichstellungstatbestand kommt bei den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, welche türkische Staatsangehörige sind, insbesondere jener des § 5 Abs. 2 Z 3 1. Fall des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Betracht. Demnach müssten sie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (nunmehr „Daueraufenthalt – EU“) sein. Ein solcher Aufenthaltstitel wurde Herrn B. C. erteilt, weiters verfügt der minderjährige Fu. C. seit 15. September 2016 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die Beschwerdeführerin und der minderjährige F. C. verfügen jedoch nach wie vor lediglich über befristete Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Da die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 3 WMG lediglich eine Gleichstellung von Inhabern eines unbefristeten Aufenthaltstitels mit österreichischen Staatsangehörigen vorsieht und sich dieser Gleichstellungstatbestand auch nicht auf Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erstreckt, waren somit die Beschwerdeführerin, der minderjährige F. C. und bis zum 14. September 2016 weiters der minderjährige Fu. C. nicht zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung anspruchsberechtigt. Dennoch hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. März 2016 Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum von April bis Dezember 2016 an sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuerkannt, obwohl die Voraussetzungen des § 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz zum damaligen Zeitpunkt weder bei der Rechtsmittelwerberin noch bei ihren beiden Söhnen vorlagen. Soweit die belangte Behörde diesbezüglich vorbringt, dass die Familienmitglieder des Herrn B. C. „mitunterstützt“ wurden, ist darauf hinzuweisen, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an gesetzlich festgelegte Voraussetzungen knüpft, wie etwa, dass der Hilfesuchende zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 5 WMG gehört. Die bescheidmäßige Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung an nicht anspruchsberechtigte Personen erweist sich somit als rechtswidrig. Da der rechtswidrige Zuerkennungsbescheid vom 14. März 2016 jedoch in Rechtskraft erwachsen ist und eine Rückforderung nach § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz auf Grund rechtswidriger Zuerkennung gesetzlich nicht vorgesehen ist, sind nunmehr sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft trotz mangelnder Anspruchsberechtigung bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages ebenso zu berücksichtigen.

Zur Höhe des Rückforderungsbetrages ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juli bis Dezember 2016 Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 5.125,80 zuerkannt und ausbezahlt erhielt.

Die Beschwerdeführerin lebte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit ihrem Ehegatten und ihren beiden minderjährigen Söhnen in Haushaltsgemeinschaft. Somit ist der Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dieser Bedarfsgemeinschaft zu prüfen (vgl. § 7 Abs. 2 Z 2 und Z 3 WMG). Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für Ehegatten im Jahr 2016 jeweils EUR 628,32 betrug. Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG belief sich der Mindeststandard im Jahr 2016 gemäß § 1 Abs. 4 der WMG-VO auf EUR 226,20. Der Mindeststandard für die gegenständliche Bedarfsgemeinschaft betrug somit im Jahr 2016 EUR 1.709,04 monatlich. Da sich die Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum von 9. Juli bis 20. August 2016 nicht in Wien aufhielt, beläuft sich der Mindeststandard im Juli 2016 auf EUR 441,04 (1.709,04 : 31 = 55,13; 55,13 x 8 = 441,04) und im August 2016 auf EUR 606,43 (55,13 x 11 = 606,43). Zur Berechnung der zuzuerkennenden Leistungen der Mindestsicherung ist von dem errechneten Mindeststandard das jeweils im Vormonat lukrierte Einkommen heranzuziehen. Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft belief sich im Juni 2016 auf EUR 751,25, sodass der Bedarfsgemeinschaft im Juli 2016 keine Leistungen der Mindestsicherung zustanden (441,04 – 751,25 = -310,21). Im Juli 2016 lukrierte die Bedarfsgemeinschaft ein Einkommen in der Höhe von EUR 521,40, wodurch sich für den Monat August 2016 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 85,03 ergibt (606,43 – 521,40 = 85,03). Im August 2016 lukrierte der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein Einkommen in der Höhe von EUR 682,65, sodass der Bedarfsgemeinschaft im September 2016 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 1.026,39 zuzusprechen war (1.709,04 – 682,65 = 1.026,39). Im September 2016 lukrierte der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein Einkommen in der Höhe von EUR 926,10, sodass der Bedarfsgemeinschaft im Oktober 2016 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von EUR 782,94 zuzuerkennen war. Im Oktober 2016 belief sich das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft auf insgesamt EUR 958,86, sodass der Bedarfsgemeinschaft im November 2016 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von EUR 750,18 zuzusprechen war. Im November 2016 belief sich das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft auf insgesamt EUR 984,60, sodass der Bedarfsgemeinschaft im Dezember 2016 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 724,44 zustand.

Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist wie festgestellt von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 544,66 auszugehen. Wohnbeihilfe bezog die Bedarfsgemeinschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Höhe von EUR 224,47. Die nach § 2 Abs. 1 Z 2 WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 3 bis 4 Bewohnern in einem Haushalt betrug im Jahr 2016 EUR 328,27. Da die Differenz zwischen der tatsächlich anfallenden Miete und der Wohnbeihilfe unter der normierten Mietbeihilfenobergrenze liegt, ist somit bei der weiteren Bemessung von diesem Betrag in der Höhe von EUR 320,19 auszugehen. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten nach § 1 Abs. 2 lit. a WMG-VO in der Höhe von jeweils EUR 157,08 in Abzug zu bringen, womit sich für den Zeitraum von September 2016 bis Dezember 2016 ein Anspruch auf Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 6,03 monatlich ergibt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Bedarfsgemeinschaft im Juli 2016 keine Mietbeihilfe zuzuerkennen war, da das im Juni 2016 lukrierte Einkommen von EUR 751,25 den zuzuerkennenden Mindeststandard für acht Tage in der Höhe von EUR 441,04 samt Mietbeihilfe überschreitet (441,04 + 6,03 = 447,07; 447,07 - 751,25 = -304,18). Im August 2016 bestand ebenfalls kein Anspruch auf Mietbeihilfe, zumal diese Leistung für einen Monat im Vorhinein zuzuerkennen ist (vgl. § 9 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz), die Bedarfsgemeinschaft von 9. Juli 2016 bis 20. August 2016 jedoch nicht in Wien aufhältig war und somit im August 2016 keinen Anspruch auf Mietbeihilfe hatte.

Der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft wären somit im Zeitraum von 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 Leistungen der Mindestsicherung von insgesamt EUR 3.393,10 zugestanden. Tatsächlich wurden der Rechtsmittelwerberin in diesem Zeitraum jedoch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 5.125,80 zuerkannt und ausbezahlt. Der für den Zeitraum von 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 festzusetzende Rückforderungsbetrag beläuft sich somit insgesamt auf EUR 1.732,70.

Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darlegt, sie wäre Mindestsicherungsbezieherin und um Festsetzung des Rückforderungsbetrages in zwölf Monatsraten ersuchte, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des nach wie vor bestehenden Bezuges von Sozialleistungen keinerlei Umstände geltend oder sogar glaubhaft machte, welche die Herbeiführung einer so behaupteten Notlage, welche das gänzliche Absehen von der Rückforderung erfordert, bescheinigen würden. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang auch festzuhalten, dass § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Zuerkennung von Raten oder das gänzliche Absehen ausdrücklich von der Glaubhaftmachung der Herbeiführung einer Notlage durch die Rückforderung abhängig macht, womit das Gesetz augenscheinlich auf das Vorliegen besonderer Umstände abzielt, welche im Falle der Rückzahlung dieser zu Unrecht bezogenen Mittel zu einer Notlage führen würden, wie etwa Krankheitsfälle oder ein besonderer Bedarf, welcher aus den zu Unrecht bezogenen Leistungen gedeckt werden musste. Jede andere Interpretation der Bestimmung des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes würde sich nämlich in krassem Widerspruch zum der Mindestsicherung zu Grunde liegenden Subsidiaritätsgedanken stellen und würde dem Rechtsmissbrauch von Hilfe empfangenden Personen durch die Unterlassung der pflichtgemäßen Meldungen nach § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes Tür und Tor öffnen. Der bloße weitere Bezug von Sozialleistungen für sich allein genügt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien daher keinesfalls zur Begründung einer Notlage im Sinne des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, welche ein Unterbleiben der Rückforderung nach sich zieht. Auf Grund ihres diesbezüglichen Antrags war jedoch die Rückforderung in Raten von jeweils EUR 200,-- festzusetzen, um die Herbeiführung einer Notlage zu verhindern.

Der Beschwerde war somit teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; Rückersatz; Bedarfsgemeinschaft; Anzeigepflicht; Meldung; Wohnverhältnis; Einkommen; Rückforderung; Notlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.081.2649.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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