Entscheidungsdatum
13.11.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Doralt über die Beschwerde der Frau R. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 15.05.2017, Zl. MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/1609808-001, mit welchem gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WMG idgF. der Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2017
zu Recht e r k a n n t:
I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.) Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen.
Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
In der Angelegenheit fand am 18.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin teilnahm. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
3. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsbürgerin und war von 27.10.2015 bis 25.11.2016 unselbständig in Österreich tätig. Dieses Dienstverhältnis wurde am 25.11.2016 einvernehmlich gelöst, sodass daran anschließend eine ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 Z 2 NAG und damit der Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft nicht gegeben ist. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht wegen einer Krankheit oder eines Unfalles vorübergehend arbeitsunfähig geworden. In Ansehung ihres seit November 2015 andauernden Aufenthalts in Österreich hat die Beschwerdeführerin auch nicht gemäß § 53a Abs. 1 NAG das Recht auf Daueraufenthalt erworben.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift (§ 29 Abs. 2a VwGVG) eine Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt wurde, erfolgte die Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG nicht mehr zulässig.
Schlagworte
Mindestsicherung; Gleichstellung; Unionsbürger; Erwerbstätigeneigenschaft; erwerbstätig; gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.057.7799.2017Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018