TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/25 LVwG-2017/17/2466-1

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Entscheidungsdatum

25.04.2018

Index

L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation Tirol; 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

RehabilitationsG Tir 1983 §3 Abs1 lite
ASVG §120 Abs1 Z1
ASVG §135 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch BA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.08.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Physiotherapie nach § 25 Abs 4 iVm § 3 Abs 5 TRG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Amtsarzt nach Einsicht in die seitens der Antragstellerin beigebrachten medizinischen Unterlagen zum Ergebnis gekommen sei, dass hinsichtlich einer physiotherapeutischen Maßnahme, im gegenständlichen Fall von einem krankheitswertigen Zustandsbild auszugehen sei, über dessen Vorliegen der zuständige Sozialversicherungsträger zu entscheiden habe und somit derzeit keine Maßnahme im Sinne des TRG darstelle. Gemäß § 3 Abs 5 TRG würden auf Leistungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Leistungen § 14 und § 15 TRG, ein Anspruch bestehen. Ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme bestehe nicht.

Gegen den Bescheid vom 25.08.2017, Zl ****, hat die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie eine Physiotherapie sicher brauchen würde. Sie habe durch ihr Übergewicht sehr viel Wasser in den Füßen und Probleme in vielen Bewegungen. Durch ihre Behinderung sei sie leider sehr eingeschränkt.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Bei der Beschwerdeführerin wurde eine frühkindliche Absencen Epilepsie diagnostiziert.

Mit Bescheid vom 14.06.2017, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.07.2020 nach § 7 TRG die Beschäftigungs- und Arbeitstherapie im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat gewährt sowie der Beschwerdeführerin und ihrem Vater CA jeweils nach § 20a TRG ein Kostenbeitrag auferlegt.

Mit Bescheid vom 14.06.2017, ****, wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis 30.04.2018 nach § 5 TRG Ergotherapie sowie Logopädie jeweils im Ausmaß von 40 Stunden gewährt.

Hinsichtlich der physiotherapeutischen Maßnahme ist von einem krankheitswertigen Zustandsbild auszugehen.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und Urkunden, insbesondere aus den beigebrachten amtsärztlichen Stellungnahmen vom 24.05.2017 und 14.06.2017 und stehen im Übrigen auch außer Streit.

III.     Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes – TRG, LGBl Nr 52/1993 idF LGBl Nr 26/2017, lauten wie folgt:

§ 3

Anspruch

(1) Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen ist, daß der Behinderte

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) in Tirol seinen Hauptwohnsitz hat,

c) rehabilitationsfähig ist,

d) rehabilitationswillig ist,

e) keine Möglichkeit hat, nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen zu erhalten.

[…]

(5) Auf Leistungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von Leistungen nach § 14 und § 15, besteht ein Anspruch. Ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme besteht nicht.

IV.      Erwägungen:

Gemäß § 7 ZustG gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen.

Auf dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.08.2017, Zl ****, wurde von der Behörde vermerkt, dass dieser Bescheid nicht zugestellt werden konnte.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch gegen den Bescheid vom 25.08.2017, Zl ****, Beschwerde erhoben und auf den Zustellinhalt dieses Bescheids gemäß reagiert, wodurch der Zustellmangel geheilt ist. Der von der belangten Behörde in der Folge erlassene, gleichlautende Bescheid vom 09.10.2017, Zl ****, löste gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkung aus.

Gemäß § 3 Abs 1 lit e TRG ist Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, dass der Behinderte keine Möglichkeit hat, nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen zu erhalten.

Das Gesetz definiert im § 120 Abs 1 Z 1 ASVG Krankheit als regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht. Behandlungsbedürftig ist ein regelwidriger Körperzustand dann, wenn die Behandlung eine Besserung des Leidens oder die Verhütung von Verschlimmerungen bezweckt; es reicht sogar aus, wenn sich die Krankenbehandlung auf die ärztliche Überwachung der Lebensführung oder auf bloße Schmerzlinderung beschränkt.

Nach § 133 Abs 1 ASVG umfasst die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe.

Gemäß § 135 Abs 1 ASVG ist der ärztlichen Hilfe unter anderem eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche physiotherapeutische Behandlung gleichgestellt.

Entsprechend der Stellungnahme des Amtsarztes besteht bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der physiotherapeutischen Maßnahmen ein krankheitswertiges Zustandsbild.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin betreffend die beantragte Physiotherapie Anspruch auf Leistungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers hat, welche gleichartige oder ähnliche Leistungen iSd § 3 Abs 1 lit e TRG darstellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

Schlagworte

Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen; andere Rechtsvorschriften, gleiche Leistungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.2466.1

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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