Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.04.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
TAlmschutzG §1Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Almschutzgesetz hat die Agrarbehörde auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Alm vorliegt oder ob eine Grundfläche, ein Gebäude oder eine andere Anlage Bestandteil einer Alm ist, wenn eine solche Feststellung im Interesse des Antragstellers oder im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Nach § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ist auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zulässig. Eine derartige Zurückziehung muss zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42 (Stand: 01.01.2014 rdb.at)].
Schlagworte
Alm; Feststellung der Almeigenschaft; AlmbuchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0647.3Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018