Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.05.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlmschutzG Tir 1987 §1Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Almschutzgesetz hat die Agrarbehörde auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Alm vorliegt oder ob eine Grünfläche, ein Gebäude oder eine andere Anlage Bestandteil einer Alm ist, wenn eine solche Feststellung im Interesse des Antragstellers oder im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Schlagworte
Alm, Feststellung der Almgemeinschaft, AlmbuchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0647.5Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018