TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/29 LVwG-2018/46/0758-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, geboren am **.**.****, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.02.2018, Zl ****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tierschutzgesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.02.2018, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit: 03.08.2015 – 14.08.2015

Tatort:          Fiakerstandplatz;, Adresse 2, Parkplatz P3, Y

Tier:            Schimmel der CC mit einem grauen Schweif

Sie, Herr AA, haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.g.F., verstoßen, indem Sie bei obgenanntem Pferd, das mehr als sechs Stunden zur Personenbeförderung eingesetzt wurde,. die gesetzliche vorgeschriebenen Ruhetage nicht eingehalten haben, indem dieses im angeführten Zeitraum durchgehend in einem Kutschengespann zur Personenbeförderung eingesetzt haben.

Gemäß Punkt 2.7. der Anlage 1 zur 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 i.d.g.F. sind Pferden, die regelmäßig mehr als sechs Stunden pro Tag zur Personenbeförderung in einem Gespann eingesetzt werden, innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage mit freiem Auslauf zu gewähren. Gemäß § 16 Abs. 2 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, BGBl. II Nr. 487/2004 sind Pferden, die regelmäßig zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tage, Ruhetage, an denen sie bewegt werden, zu gewähren.

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 03.08.2015 – 14.08.2015

Tatort:          Fiakerstandplatz, Adresse 2, Parkplatz P3, Y

Tier:            Schimmel der CC mit einem grauen Schweif

Sie haben als Halter des angeführten Schimmels der CC die Nichteinhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Ruhezeiten zu verantworten.

Verwaltungsübertretung(en) nach:

§ 12 Abs.1 TSchG iVm Punkt 2.7., Anlage 1 der 1. 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 i.d.g.F.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 3 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) verhängt. Weiters wurde ihm gemäß § 64 VStG Euro 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass das im bekämpften Straferkenntnis angeführte Tier lediglich mit „Schimmel der CC mit einem grauen Schweif“ bezeichnet worden sei. Dies entspreche unter näheren Ausführungen nicht dem Konkretisierungsgebot. Der Beschuldigte habe zum vorgeworfenen Zeitpunkt 12 Pferde und mehrere Kutschengespanne gehabt. Eine genaue Identifizierung sei möglich gewesen.

Ausführlich Stellung genommen wurde zu den vorhandenen Lichtbildern. Auf diesen seien auch mehrere Schimmel erkennbar. Des Weiteren wurden Ausführungen dahingehend getätigt, dass sehr wohl die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhetage eingehalten würden. Darüber hinaus liege bereits Verjährung vor.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerde kam Berechtigung zu.

II.      Sachverhalt:

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung zum 28.07.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit: 1) zumindest vom 28.07.2015 bis zum 15.08.2015

2) zumindest vom 16.08.2015 bis zum 21.09.2015

Tatort:         1) und 2) Fiakerstandplatz, Adresse 2 (beim Parkplatz P3), Y

Tiere:           1) 4 Kutschengespanne

2) 5 Kutschengespanne

1) Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.g.F., verstoßen, indem Sie für die oben genannte Anzahl an Kutschengespannen und den damit im Zusammenhang stehenden Pferden die gesetzliche vorgeschriebenen Ruhetage nicht eingehalten haben. Gemäß Punkt 2.7. der Anlage 1 zur 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 i.d.g.F. sind Pferden, die regelmäßig mehr als sechs Stunden pro Tag zur Personenbeförderung in einem Gespann eingesetzt werden, innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage mit freiem Auslauf zu gewähren. Konkret haben Sie vom 28.07.2015 bis zum 15.08.2015 4 Pferdegespanne und die eingespannten Pferde ohne Ruhetage zur Personenbeförderung in einem Gespann eingesetzt. Sie haben somit gegen § 38 Abs. 3 TSchG verstoßen.

2) Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.g.F., verstoßen, indem sie für die oben genannte Anzahl an Kutschengespannen und den damit im Zusammenhang stehenden Pferden die gesetzliche vorgeschriebenen Ruhetage nicht eingehalten haben. Gemäß Punkt 2.7. der Anlage 1 zur 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 i.d.g.F. sind Pferden, die regelmäßig mehr als sechs Stunden pro Tag zur Personenbeförderung in einem Gespann eingesetzt werden, innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage mit freiem Auslauf zu gewähren. Konkret haben Sie vom 16.08.2015 bis zum 21.09.2015 5 Pferdegespanne und die eingespannten Pferde ohne Ruhetage zur Personenbeförderung in einem Gespann eingesetzt. Sie haben somit gegen § 38 Abs. 3 TSchG verstoßen.

Verwaltungsübertretung(en) nach:

1. Punkt 2.7., Anlage 1 der 1. Tierhaltungsverordung, BGBl. II Nr. 485/2004 i.d.g.F. i.V.m. §  12 Abs. 1 TSchG iVm § 38 Abs. 3 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.g.F.

2. Punkt 2.7., Anlage 1 der 1. Tierhaltungsverordung, BGBl, II Nr. 485/2004 i.d.g.F. i.V.m. iVm § 12 Abs. 1 TSchG iVm § 38 Abs. 3 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.g.F.“

Mit einer weiteren Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.08.2016 wurde diese Aufforderung zur Rechtfertigung ergänzt und damit die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.07.2016 ersetzt. Die beiden Aufforderungen zur Rechtfertigung sind inhaltsgleich, wobei bei beiden Spruchpunkten jeweils folgender Satz eingefügt wurde:

„Gemäß § 16 Abs. 2 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, BGBl. II Nr. 487/2004 sind Pferden, die regelmäßig zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tage, Ruhetage, an denen sie bewegt werden, zu gewähren.“

Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, einlangend bei der belangten Behörde am 22.08.2016, wurde der Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Am 25.08.2016 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung Akteneinsicht genommen.

Mit Straferkenntnis vom 19.02.2018 wurde der Beschwerdeführer nur mehr wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft. Im Straferkenntnis wurde ihm vorgeworfen, dass er in der Zeit vom 03.08.2015 bis 14.08.2015 am Fiaker Standplatz in der Adresse 2, Parkplatz P3, Y, den Schimmel der CC mit einem grauen Schweif mehr als 6 Stunden zur Personenbeförderung eingesetzt habe, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhetage eingehalten zu haben.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

IV.      Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 120/2016, lautet wie folgt:

㤠44a.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

V.       Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen konnte, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch nach § 44a Z 1 VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zweitens die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH vom 08.08.2008, Zl 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.

In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.07.2016 wurden dem Beschwerdeführer zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz vorgeworfen. Unter Spruchpunkt 1) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen vier Kutschengespanne in der Zeit vom 28.07.2015 bis zum 15.08.2015 regelmäßig mehr als 6 Stunden pro Tag zur Personenbeförderung in einem Gespann eingesetzt zu haben, ohne innerhalb einer Woche an mindestens 2 nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage mit freiem Auslauf gewährt zu haben. Unter Spruchpunkt 2) wurde ihm im Zeitraum vom 16.08.2015 bis zum 21.09.2015 dasselbe mit 5 Kutschengespannen vorgeworfen. Im Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer dann spruchgemäß vorgeworfen es vom 03.08.2015 bis zum 14.08.2015 in Bezug auf einen Schimmel der CC mit einem grauen Schweif gegen das Tierschutzgesetz verstoßen zu haben, in dem er bei diesem Pferd, das mehr als 6 Stunden zur Personenbeförderung eingesetzt worden sei, die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhetage nicht eingehalten habe, indem dieses im angeführten Zeitraum durchgehend in einem Kutschengespann zur Personenbeförderung eingesetzt worden sei.

Aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde geht hervor, dass der Beschwerdeführer im August und im September 2015 über insgesamt 6 Kutschengespanne verfügte. Auch waren in seinem Pferdebestand mehrere Schimmel vorhanden. Die belangte Behörde hat offensichtlich aus der Aufforderung zur Rechtfertigung in Bezug auf Spruchpunkt 1) einen Schimmel der CC mit einem grauen Schweif aus einem der 4 vorgworfenen Kutschengespanne herausgenommen und den Tatzeitraum vom 03.08.2015 bis zum 14.08.2015 eingeschränkt. Der Spruch der Aufforderung zur Rechtfertigung, auch in seiner berichtigten Form, weist jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Mängel auf. Dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG wird nicht entsprochen. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde vom 28.07.2015 bis zum 15.08.2015 die Verwaltungsübertretung in Bezug auf 4 Kutschengespanne begangen zu haben, wird die Umschreibung der Tat nicht so präzise umschrieben, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Die jeweiligen Kutschengespanne sind durch eindeutige Nummern, welche auch in den Bewilligungsbescheiden genannt sind, konkretisiert. Auch ist durch die Tatsache, dass mehrere Pferde für die Kutschengespanne jeweils zur Verfügung stehen nicht mit der nötigen Bestimmtheit festgestellt, in Bezug auf welche Pferde konkret die Verwaltungsübertretungen begangen worden sein sollen. Um den Konkretisierungsgebot des § 44a VStG zu entsprechen reicht es nicht aus, von 4 Kutschengespannen zu sprechen, wenn insgesamt 6 Kutschengespanne und mehr als 10 Pferde zur Verfügung stehen.

Es handelt sich daher bei der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.07.2016 (ersetzt durch Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.08.2016) nicht um eine taugliche Verfolgungshandlung seitens der belangten Behörde. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Die Ausbesserung des Spruches im Straferkenntnis vom 19.02.2018 ist außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt. Ob die Bezeichnung des Pferdes als „Schimmel der CC mit einem grauen Schweif“ ausreichend gewesen wäre, braucht daher gar nicht mehr überprüft zu werden.

Schon aus diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen werden musste.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Schlagworte

Konkretisierungsgebot; Folgegabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.46.0758.1

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten