TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/23 97/12/0346

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §153 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §158;
DienstrechtsG Krnt 1994 §176 Abs1 Z3;
DienstrechtsG Krnt 1994 §176 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1994 §206;
DienstrechtsG Krnt 1994 §208;
DienstrechtsG Krnt 1994 §38;
DienstrechtsG Krnt 1994 §49 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §49 Abs2;
GehG 1956 §18 impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Dr. R in W, vertreten durch Dr. Kurt Klein, Dr. Paul Wuntschek und Dr. Berit Mayerbrucker, Rechtsanwälte in Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. August 1997, Zl. Pers-14877/4/97, betreffend 1.) Zuteilungsgebühr bzw. Reisebeihilfe, 2.) Mehrleistungszulage,

3.) Verwendungs(Leiter)zulage und 4.) Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 3. "Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 176 Abs. 1 Z. 3 leg.cit." und hinsichtlich des Spruchpunktes 4. "finanzielle Abgeltung von sechs im Jahre 1995 geleisteten Überstunden" wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt, war der Beschwerdeführer vor seiner Ruhestandsversetzung bis Juli 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg als Stellvertreter des Bezirkshauptmannes tätig.

Mit Datum vom 12. Juli 1994 erging folgende, nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung an den Beschwerdeführer:

"Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 22. Juni 1994, Zl. DI 4/2/94, wurden die gegen Sie eingeleiteten disziplinären Schritte mit Ablauf des 11. Juli 1994 eingestellt.

Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses endet demnach Ihre Suspendierung mit Wirkung vom 12. Juli 1994.

Im Sinne der mit Ihnen und Herrn Bezirkshauptmann Dr. MURI getroffenen Absprachen werden Sie gemäß § 38 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, in der geltenden Fassung, mit Wirkung vom 12. Juli 1994

zur Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt versetzt.

Wir ersuchen Sie, sich zum Dienstantritt bei Herrn Bezirkshauptmann Dr. MURI einzufinden. Aus Gründen der Vollständigkeit wird unter einem Ihre mit Dekret vom 8. November 1972, Zl. Pers-14877/12/72, erfolgte Betrauung zum Stellvertreter des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg aufgehoben.

Für die Kärntner Landesregierung:"

(maschinschriftliche Beifügung des Namens und eines Bestätigungsvermerkes)

Mit Beschwerdeschriftsatz vom 24. April 1997 machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in einer Reihe von Punkten geltend.

Nach Eröffnung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde den nachgeholten Bescheid, der nun mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft wird, vor.

Mit Beschluss vom 17. September 1997 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid erledigten vier Punkte unter den Zlen. 97/12/0309 bis 0312 wegen Nachholung der bescheidmäßigen Erledigung gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein. Hinsichtlich des noch offenen Säumnisbeschwerdepunktes betreffend die Personalmaßnahme vom 12. Juli 1994 (vgl. die vorher wiedergegebene Erledigung mit diesem Datum) wurde die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0181, zurückgewiesen. Maßgebend dafür war, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht mangels eines bescheidmäßigen Abspruches über die am 12. Juli 1994 vorgenommene Personalmaßnahme deshalb nicht gegeben war, weil die Erledigung vom 12. Juli 1994 inhaltlich gesehen als Bescheid zu werten war und die belangte Behörde dies zutreffend in der Begründung zu Spruchpunkt 1. des nachgeholten (nunmehr angefochtenen) Bescheides erkannt hatte.

Der angefochtene Bescheid weist folgenden Spruch auf:

"Ihre Anträge auf

1. Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr nach den reiserechtlichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes bzw. Reisebeihilfe nach § 208 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71/1994,

2. Zuerkennung einer Mehrleistungszulage im Sinne des § 158 leg.cit.,

3. Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 176 Abs. 1 Z 3 leg.cit. und

4. finanzielle Abgeltung von sechs im Jahre 1995 geleisteten Überstunden

werden abgewiesen."

Als Begründung wird zu den einzelnen Punkten des Bescheidabspruches im Wesentlichen ausgeführt:

Zu 1.:

Sowohl eine Zuteilungsgebühr als auch eine Reisebeihilfe setze eine Dienstzuteilung voraus. Da der Beschwerdeführer aber mit der als Bescheid zu wertenden Erledigung vom 12. Juli 1994 zu seiner neuen Dienststelle versetzt worden sei, habe er weder Anspruch auf Zuteilungsgebühr noch auf eine Reisebeihilfe.

Zu 2.:

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 9. Juni 1996 die Zuerkennung einer Mehrleistungszulage nach § 158 KDG begehrt, weil seine Arbeitsleistung in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liege, was aus den vielfältigen Aufgaben ersichtlich sei. Er selbst habe folgende Aufgaben genannt:

"1. Angelegenheiten des Straßenverkehrswesens und des Landes- und Bundesstraßengesetzes,

2.

Kärntner Bauordnung,

3.

Rechtliche Angelegenheiten des Forstwesens,

4.

Rechtliche Angelegenheiten des Sanitätswesens,

5.

Rechtliche Angelegenheiten des Veterinärwesens,

6.

Verwaltungsvollstreckung und als

7.

Weitere Aufgabenbereiche etwa Jagdrechtsangelegenheiten, Fischereirechtsangelegenheiten, Sprengmittelangelegenheiten, Vollziehung des Waffengesetzes und Angelegenheiten des Sammlungswesens."

Als weitere Aufgabengebiete habe der Beschwerdeführer die Handhabung des Pyrotechnikgesetzes, die Vollziehung des Chemikaliengesetzes, die Vollziehung anderer sanitätsrechtlicher Gesetze, wie das Strahlenschutzgesetz, das Bäderhygienegesetz, das Epidemiegesetz, das Tuberkulosegesetz, die Giftverordnung und viele andere Normen angegeben. Darüber hinaus habe er als Aufgabengebiet die Fortführung aller noch nicht erledigten Gewerberechtsakte sowie den mit allen Aufgaben verbundenen regen Parteienverkehr und die Durchführung örtlicher Verhandlungen im Bezirk Völkermarkt zu besorgen.

Hiezu vertrat die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides mit Schreiben vom 17. November 1995 nach Wiedergabe der Rechtslage folgende Auffassung:

Um eine Mehrleistung feststellen zu können, müsse erst eine "Normalleistung" festgestellt werden, um dann in einem weiteren Schritt eine eventuell bestehende Mehrleistung quantifizieren zu können. So einfach dies auf den ersten Blick aussehe, so schwierig sei dies in der Praxis. Bei den vom Beschwerdeführer angeführten vielfältigen Arbeiten handle es sich im Wesentlichen um sehr unterschiedliche Arbeiten geistiger Art, die bei ihrer Erledigung auch jeweils einen unterschiedlichen Aufwand an Zeit erforderten, weshalb eine Arbeitsleistung in einer bestimmten Zeiteinheit - etwa eine regelmäßige, gleich bleibende Anzahl erledigter, gleichförmiger Akten innerhalb eines Arbeitstages, einer Arbeitswoche - nicht hätten gemessen werden können. Der Folgerung des Beschwerdeführers, dass aus der Aufzählung der zugegebenermaßen vielfältigen Aufgaben bereits ein Indiz für die Messbarkeit seiner Arbeitsleistung gegeben sei, könne nicht beigepflichtet werden; es spreche vielmehr eindeutig gegen den Beschwerdeführer. Zusammenfassend müsse dem Beschwerdeführer daher mitgeteilt werden, dass es der Dienstbehörde mangels der Möglichkeit der Ermittlung einer Normalleistung verwehrt sei, aufbauend darauf eine Mehrleistung festzustellen bzw. dem Beschwerdeführer eine Mehrleistungszulage zu bemessen.

Dagegen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, es sei ihm von einem namentlich genannten Vertreter der belangten Behörde die Gewährung einer Mehrleistungszulage zugesagt worden. Es sei verständlich, dass mit seinem umfangreichen Arbeitsgebiet nicht nur eine geistige, sondern auch eine mengenmäßige Mehrarbeit verbunden sei, die über das Normalausmaß weit hinausgehe. Zu erwähnen sei nur, dass er im Jahr 1995 an 30 Tagen in Angelegenheiten, die nicht sein Referat betroffen hätten, sondern nur in das Aufgabengebiet des Gewerberechtsreferates gefallen seien, lokale Augenscheinsverhandlungen durchgeführt habe. Damit sei ein mengenmäßiger Mehraufwand, wie Schriftverkehr, Bescheiderlassungen etc., verbunden gewesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dann diesbezüglich eine Stellungnahme des Dienststellenleiters des Beschwerdeführers wiedergegeben, in der der Anspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen deshalb abgelehnt wird, weil viele der vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten in Eigenverantwortung von Mitarbeitern erledigt worden seien und auch die erbrachte Arbeitsleistung des Beschwerdeführers nicht hervorragend gewesen sei.

Zusammenfassend verneint die belangte Behörde aber einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Mehrleistungszulage auf Grund ihrer dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 17. November 1995 mitgeteilten Rechtsauffassung, nämlich, dass bei vielfältigen geistigen Arbeitsleistungen der Art, wie sie der Beschwerdeführer zu besorgen habe, die Feststellung einer Normalleistung nicht möglich gewesen sei.

Zu 3.:

Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 18. Juni 1996 seine ursprünglichen Anträge auf finanzielle Abgeltung von sechs im Jahre 1995 geleisteten Überstunden sowie auf die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 176 Abs. 1 Z. 3 KDG im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als - mündlich bestellter - Leiter des Referates VI (Verkehrsreferat) erweitert. Mit Schriftsatz vom 1. August 1996 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es Gespräche mit dem Bezirkshauptmann gegeben habe, ob das Gewerbereferat von Mag. H. weiter geleitet werde oder ob er dieses Referat übernehmen solle. Mag. H. habe sich für das Gewerbereferat entschieden, worauf er vom Bezirkshauptmann mündlich mit der Leitung des Referates VI mit 1. Februar 1995 betraut worden sei. Dies sei mit dem Präsidium abgesprochen und ihm versichert worden, die Bestellung werde selbstverständlich auch schriftlich erfolgen. Im Herbst 1995 sei von ihm beim Bezirkshauptmann die schriftliche Erledigung urgiert worden. Ungeachtet dessen sei der Beschwerdeführer der Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Bestellung zum Referatsleiter vorgenommen worden sei. Er hätte die Approbationsbefugnis für alle Angelegenheiten gehabt, die das Referat VI betroffen hätten. Alle schriftlichen Erledigungen und Bescheide seien von ihm gefertigt worden und auch die Beaufsichtigung und Arbeitskontrolle der ihm zugeteilten zwei Sachbearbeiter habe er wahrzunehmen gehabt.

Hiezu sei gleichfalls eine Stellungnahme des Dienststellenleiters eingeholt worden, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides wie folgt zitiert wird:

"Mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 17. Jänner 1995, Zahl Pers-35538/1/95, wurde Frau Mag. Rosenzopf (Leiterin des Ref. VI) zur Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg versetzt. Um die erforderliche Kontinuität und das Leistungserfordernis in den referatsinternen Arbeitsabläufen gewährleistet zu wissen, wurde die dadurch freigewordene Stelle des Ref. VI - Verkehrsreferat - ab diesem Zeitpunkt vorübergehend mit Dr. Raggautz besetzt.

Eine ordnungsgemäße Bestellung zum Referatsleiter ist nicht erfolgt. Eine solche kann ohnehin nur vom Landesamtsdirektor vorgenommen werden.

In unserem Schreiben vom 26. Jänner 1995 an das do. Amt haben wir über diese behördeninterne Personalmaßnahme berichtet und darüberhinaus angeführt, zu gegebener Zeit um Bestellung des Dr. Raggautz zum Referatsleiter ansuchen zu wollen.

Ein derartiges Ersuchen ist von unserer Seite nicht gestellt worden, nicht zuletzt aus dem Grund, weil das in einen Referatsleiter gesetzte Vorbildverhalten bei ihm nicht gegeben war. Er hat wiederholt die Dienstzeit nicht eingehalten, war bei Reiserechnungslegungen nicht korrekt und war die Beaufsichtigung und Arbeitskontrolle der ihm zugeteilten Sachbearbeiter mangelhaft.

Diese Umstände sowie die Tatsache, dass der Beobachtungszeitraum bis zum Antritt des Krankenstandes (12.12.1995) und in der Folge seiner Pensionierung (30.4.1996) als für zu kurz angesehen wurde, waren ausschlaggebend, dass ein Ersuchen nicht eingebracht wurde.

Richtig ist, dass Dr. Raggautz die Approbationsbefugnis für alle das Ref. VI betreffenden Angelegenheiten hatte. Er hat alle Bescheide und sonstige Erledigungen unterfertigt."

Wenngleich für bestellte Leiter von Verkehrsreferaten grundsätzlich eine Verwendungszulage zuerkannt werde - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides diesbezüglich abschließend -, seien "- unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und vor allem wegen der nicht erfolgten Bestellung zum Referatsleiter -" beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die "Gewährung" einer Verwendungszulage nicht gegeben.

Zu 4.:

Nach Bezugnahme auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juni 1996 auf Überstundenabgeltung und auszugsweiser Wiedergabe des § 49 KDG führt die belangte Behörde weiter aus, die Ermittlungen hätten ergeben, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überstunden jedenfalls genehmigt worden seien; allerdings sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die fraglichen sechs Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen habe; aus der Sicht der Behördenleitung seiner Dienststelle seien dem keine dienstlichen Interessen entgegengestanden.

Dieses Ermittlungsergebnis - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - lasse im Zusammenhang mit dem § 49 KDG den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer lediglich aus privaten Gründen welcher Art auch immer den Freizeitausgleich nicht konsumiert habe. Da für die finanzielle Abgeltung als Voraussetzung die aus dienstlichen Gründen gegebene Unmöglichkeit zur Konsumation des Freizeitausgleiches gegeben sein müsse, sei dem Beschwerdeführer eine finanzielle Abgeltung zu versagen.

Im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 1997 Gelegenheit gegeben worden, zur beabsichtigten Erledigung Stellung zu nehmen. In seiner darauf abgegebenen Stellungnahme seien zu einigen Punkten in der Argumentation der Dienstbehörde Ausführungen gemacht worden, die aber inhaltlich und in Bezug auf den Sachverhalt nicht wesentlich von den bisherigen Ausführungen abwichen. Die Auffassung der Dienstbehörde und die sich ergebende rechtliche Beurteilung sei durch die ergänzende Darstellung nach Meinung der Dienstbehörde nicht berührt worden. Den in der Begründung dieses Bescheides vorgenommenen Erwägungen sei daher nichts mehr hinzuzufügen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Vorbringen in seinem Recht auf

1.

Zuteilungsgebühr gemäß § 206 KDG bzw. Reisebeihilfe nach § 208 KDG,

2.

Mehrleistungszulage nach § 158 KDG,

3.

Verwendungs(Leiter)zulage nach § 176 Abs. 1 Z. 3 KDG und

4.

besoldungsrechtliche Abgeltung von sechs Überstunden nach § 153 KDG

verletzt.

Zu 1.:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei er nicht versetzt worden, weil das Schreiben vom 12. Juli 1994 nicht die Voraussetzungen eines Bescheides erfülle. Es habe sich bei der verfügten Personalmaßnahme daher nur um eine Dienstzuteilung gehandelt.

Ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 206 KDG bzw. auf Reisebeihilfe nach § 208 KDG setzt das Bestehen einer Dienstzuteilung, d. i. die vorübergehende Zuteilung zur Dienstleistung zu einer anderen Dienststelle zu einem anderen Dienstort (vgl. § 186 Abs. 3 bzw. auch § 39 KDG), voraus. Wird ein Beamter nach § 38 KDG bescheidmäßig versetzt, d. h. einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugeteilt, so mangelt es an der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung sowohl für eine Zuteilungsgebühr als auch für eine Reisebeihilfe.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 12. Juli 1994, mit der seine Versetzung zu seiner neuen Dienststelle verfügt worden war, nicht ausdrücklich als Bescheid gekennzeichnet ist. Da sie aber alle sonst für einen Bescheid wesentlichen Voraussetzungen erfüllt, liegt inhaltlich gesehen - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0181, ausführlich begründet dargelegt hat - ein Bescheid vor. Der Beschwerdeführer ist demnach zu seiner neuen Dienststelle im Sinne des § 38 KDG versetzt worden. Damit fehlt es an der Tatbestandsvoraussetzung einer vorübergehenden "Dienstzuteilung" für die in diesem Zusammenhang geltend gemachten besoldungsrechtlichen Ansprüche (Zuteilungsgebühr bzw. Reisebeihilfe); die Beschwerde war daher diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu 2.:

Der Anspruch auf Mehrleistungszulage ist im § 158 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 71/1994 (KDG), wie folgt geregelt:

"(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage hat durch die Landesregierung zu erfolgen."

Im Hinblick auf die Wortidentität dieser gesetzlichen Bestimmung mit § 18 GG ist die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im vorliegenden Fall heranziehbar. Demnach setzt die Zuerkennung einer Mehrleistungszulage voraus, dass eine Normalleistung in der Zeitdimension feststellbar ist, von der ausgehend in derselben Zeiteinheit eine erhebliche Mehrleistung erbracht werden müsste. Geistige Arbeitsleistungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Feststellung einer Normalleistung grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1975, Slg. N. F. Nr. 8901/A, oder vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051).

Wenn der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aufzählt, welch vielfältige Materien von ihm zu besorgen gewesen seien, und meint, dass es davon ausgehend auf der Hand liege, dass bei ihm auch in zeitlicher Hinsicht erhebliche Mehrleistungen angefallen seien, worauf er seinen Anspruch auf Mehrleistungszulage gründe, so ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die gesetzliche Regelung missverstanden hat. Die Mehrleistungszulage ist nämlich für die Abgeltung mengenmäßiger Mehrarbeit innerhalb der Normalarbeitszeit bestimmt; sie stellt also eine Art "Akkordprämie" dar und setzt die Möglichkeit der Bestimmung einer Normalarbeitsleistung als Messgröße voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei geistigen Arbeitsleistungen die Ermittlung einer Normalleistung nicht möglich. Gleiches gilt auch für individuell bestimmte Arbeitsplätze, bei denen sehr verschiedene Aufgaben zu erledigen sind (vgl. die vorher wiedergegebene Rechtsprechung).

Wenn der Beschwerdeführer sich - wie schon im Verwaltungsverfahren - auf eine ihm angeblich erteilte Zusage auf Zuerkennung einer Mehrleistungszulage beruft, so ist er darauf hinzuweisen, dass im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein derartiger Anspruch - sofern nicht Gestaltungsrechte ausdrücklich eingeräumt sind - einer gesetzlichen Deckung bedarf. Zusagen - von wem auch immer - haben damit keine Bedeutung als Grundlage für einen derartigen Anspruch. Dieser ist vielmehr ausschließlich an Hand des Gesetzes zu beurteilen.

Die Beschwerde war daher in diesem Punkt ebenfalls gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu 3.:

Nach § 176 Abs. 1 Z. 3 KDG gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage (= Leiterzulage), wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Leistet der Beamte die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm gemäß § 176 Abs. 4 KDG eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung.

Für die Unterscheidung zwischen der Leiterzulage und der Verwendungsabgeltung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht (siehe die zur diesbezüglichen vergleichbaren Bundesrechtslage ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1980, Slg. Nr. 10.050/A, und vom 13. Juni 1983, Slg. Nr. 11.085/A).

Der Beschwerdeführer stützt den diesbezüglich von ihm geltend gemachten Anspruch auf Leiterzulage auf seine Approbationsbefugnis für das von ihm tatsächlich geleitete Referat; er habe als Referatsleiter die Aufsicht über die Sachbearbeiter zu führen gehabt und in dem "besonders inkohärenten und komplexen Rechtsgebiet" die damit verbundene Verantwortung zu tragen gehabt; schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sämtlichen Referatsleitern diese Verwendungszulage "gewährt" werde.

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung primär darauf, dass der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zum Referatsleiter bestellt worden sei und dass es Mängel bei der Dienstleistung des Beschwerdeführers gegeben habe; deshalb seien in seinem Fall - entgegen der sonstigen Praxis bei Leitern von Verkehrsreferaten - die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leiterzulage nicht gegeben.

Damit geht die belangte Behörde ersichtlich von einer unrichtigen Rechtsauffassung hinsichtlich des geltend gemachten Zulagenanspruches aus. Maßgebend ist, ob die gesetzlich festgelegten Tatbestandserfordernisse erfüllt sind oder nicht. Dem Umstand der angeblich nicht ordnungsgemäßen Bestellung des Beschwerdeführers zum Referatsleiter kommt im Hinblick auf die gesetzliche Regelung, die nur auf die dauernde Verwendung, nicht aber auf die Betrauung mit einer bestimmten Funktion abstellt, genauso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich Mängel bei seiner Dienstleistung zu vertreten habe. Der Anspruch auf Leiterzulage nach § 176 Abs. 1 Z. 3 KDG besteht entgegen der Auffassung der belangten Behörde, die von der "Gewährung einer Verwendungszulage" spricht, dann, wenn das Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellt wurde. Im Übrigen kann bei der nur ansatzweise erkennbaren Sachlage im Beschwerdefall allenfalls an Stelle der Leiterzulage ein Anspruch auf Verwendungsabgeltung bestehen.

Da die Voraussetzungen für die Leiterzulage ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung von der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß ermittelt wurden, war der angefochtene Bescheid diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Zu 4.:

Nach § 49 Abs. 2 KDG sind Überstunden primär durch Freizeit nach Abs. 3 auszugleichen. Sofern dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, hat der Ausgleich nach Abs. 4 zu erfolgen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen überhaupt nicht möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Dem Beamten gebührt nach § 153 Abs. 1 KDG für Überstunden (§ 49), die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats durch Freizeit nach § 49 Abs. 3 oder 4 ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

Im Beschwerdefall steht ungeachtet der von der belangten Behörde verwendeten Formulierung "genehmigte Überstunden" fest, dass es sich im Sinne des § 49 Abs. 1 KDG um angeordnete Überstunden gehandelt hat, die jedenfalls nicht durch Freizeit ausgeglichen worden sind. Die belangte Behörde meint, dass dem Beschwerdeführer nach § 49 Abs. 2 KDG eine Überstundenvergütung nach § 153 leg. cit. nur dann zustünde, wenn ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Diese lediglich auf § 49 Abs. 2 KDG aufbauende Rechtsauffassung findet im Beschwerdefall nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Grenze im § 153 Abs. 1 KDG, nach dem dem Beamten für Überstunden, die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats durch Freizeit ausgeglichen worden sind, eine Überstundenvergütung gebührt. Maßgebend ist demnach, ob innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist, die mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden kann, ein Freizeitausgleich erfolgt ist oder nicht. Die Tatsache eines nicht erfolgten Freizeitausgleichs hätte der Beschwerdeführer allenfalls dann zu vertreten, wenn er einen ihm von der Dienstbehörde angebotenen Freizeitausgleich aus unsachlichen Gründen nicht in Anspruch genommen hätte. Dafür gibt es im Beschwerdefall aber keine Anzeichen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers deshalb verneint hat, weil hinsichtlich der "fraglichen sechs Überstunden" nach der Sicht der Behördenleitung seiner Dienststelle einem Freizeitausgleich dienstliche Interessen nicht entgegengestanden wären, als verfehlt.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seines Spruchpunktes 4. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50, und die Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Februar 2000

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997120346.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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