TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/29 W107 2196039-1

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Entscheidungsdatum

29.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W107 2196039-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER in Vertretung der Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK gemäß § 10 Abs. 3 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2018 über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt VI. (Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die gegen Spruchpunkt VI. (Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 09.04.2018 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.01.2016 gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.) Unter Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Unter Spruchpunkt VIII. sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 08.11.2017 verloren habe. Unter Spruchpunkt IX. erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot.

Die Abweisung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde in erster Linie damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm begangenen Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 2. Fall StGB von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt worden sei und damit einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gesetzt habe. Selbst im Falle einer inhaltlichen Beurteilung seines Fluchtvorbringens müsse festgestellt werden, dass das Asylverfahren mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens und mangels Intensität der behaupteten Verfolgung negativ ausgegangen wäre. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) liege der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vor, sodass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 abzuweisen war. Doch auch im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sei der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des subsidiären Schutzes abzuweisen gewesen, da sich aus dem Vorbringen keine, wie auch immer geartete, Rückkehrgefährdung ergeben habe. Die Sicherheitslage in Kabul sei stabil, der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Da er sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht habe, sei der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Des Weiteren verfüge er über eine zwölfjährige Schulbildung und habe Berufserfahrung als Reinigungskraft und Tellerwäscher. Zudem habe der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsprovinz Familienangehörige, nämlich seine zwei Schwestern und eine Tante. Eine Unterstützung durch diese könne angenommen werden, da diese über finanzielle Einkünfte verfügen würden. Es lägen insgesamt keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts vor, der die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei gerechtfertigt, wobei die belangte Behörde in die Interessenabwägung nach Ermittlung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers insbesondere einfließen ließ, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte die belangte Behörde darauf, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Die Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes sei den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von weiteren Strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit, Moral und zum Schutz der Rechte und der Freiheit anderer massiv zuwidergelaufen. Da die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, würden die Voraussetzungen des § 55 FPG vorliegen, sodass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Der Beschwerdeführer habe ab dem 08.11.2017 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ex lege verloren, da er sich ab diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befunden habe. Das Einreiseverbot begründete die belangte Behörde im Wesentlichen ebenfalls mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege nicht vor.

2. Gleichzeitig mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides gab die Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.

3. Seine gegen diesen Bescheid am 08.05.2018 innerhalb der Beschwerdefrist erhobene und am selben Tag eingebrachte Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2018 (Datum des Einlangens) zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt VI. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, da ihm im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan die Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK drohen würden. Mit der Beschwerde wurde dem Gericht eine Vollmacht (einschließlich Zustellvollmacht), datiert 03.05.2018, vorgelegt.

4. Am 29.05.2018 holte die erkennende Richterin telefonisch eine Haftauskunft bei der Justizanstalt (JA) XXXX ein. Es ließ sich ermitteln, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in aufrechter Haftstrafe befindet und eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dieser Haftstrafe für den 01.06.2018 angeordnet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde in der Stadt Kabul geboren, zuletzt lebte er sechs oder sieben Monate in der Provinz Balkh in der Stadt Mazar-e Sharif.

II.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

II.1.3. Der Beschwerdeführer befand sich von 08.11.2017 bis 16.02.2018 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX .

II.1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz zu Zl. 27 HV 10/18z am 16.02.2018 rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand gewertet.

II.1.5. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Haft in der Justizanstalt XXXX . Er wird am 01.06.2018 bedingt aus der Haftstrafe entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zu Namen, Staatsangehörigkeit, Herkunft und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und Einvernahme im Asylverfahren.

Dass der Beschwerdeführer am 04.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist aktenkundig.

Der Zeitraum der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus der einliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichts Linz.

Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister, sowie aus der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichts Linz.

Die Feststellungen über die im Entscheidungszeitpunkt aufrechte Haft des Beschwerdeführers und die für den 01.06.2018 geplante bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dieser Haftstrafe, ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts Linz vom 16.02.2018, Zl. 27 HV 10/18z in Zusammenschau mit der am 29.05.2018 telefonisch eingeholten Haftauskunft der Justizanstalt XXXX . Zweifel an diesen eindeutigen Angaben sind beim Gericht nicht entstanden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, lautet:

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, [...]

6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht "der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Die Systematik des § 18 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt werden kann (Abs. 1) und einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt werden kann (Abs. 5), entspricht der Systematik des § 13 Abs. 2 und 5 VwGVG: Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Auch im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, der im vorliegenden Fall auch nicht begründet wurde, ist somit unzulässig und zurückzuweisen. Eine solche Beschwerde ist mit Erkenntnis zu erledigen (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mit Hinweise auf die Vorjudikatur).

Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, wie von § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gefordert, darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).

Die belangte Behörde hat zu Recht mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des schweren Raubes begründet.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Verwaltungsgericht hat von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen: Ob bei geänderter Sachlage im Laufe des anhängigen Beschwerdeverfahrens eine nochmalige Entscheidung über die aufschiebende Wirkung in Betracht kommt, muss hier nicht abschließend erörtert werden (§ 18 BFA-VG regelt diesen Fall nicht spezifisch, was - auch im Lichte von Art. 136 B-VG - dafür spricht, dass in diesem von § 18 BFA-VG inhaltlich ungeregelten Bereich § 22 VwGVG anwendbar bleibt).

Bei der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit 08.11.2017 inhaftiert ist, zunächst in U-Haft, und seit rechtskräftiger Verurteilung am 16.02.2018 in Strafhaft. Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haftstrafe wurde für den 01.06.2018 angeordnet.

Gemäß § 59 Abs. 4 FPG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Zum derzeitigen Zeitpunkt drohen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (potentielle Verletzung von Rechten im Fall der Rückführung) jedenfalls nicht vor dem 01.06.2018. Schon aus diesem Grund kommt eine Abänderung des Abspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Entscheidungszeitpunkt nicht in Betracht.

Diese Entscheidung war unverzüglich ohne weiteres Verfahren und daher unter Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung zu treffen (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049) und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen und der gesondert gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung idR das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, die, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Schlagworte

Antragsrecht, Asylausschlussgrund, aufschiebende Wirkung,
aufschiebende Wirkung - Entfall, Gefährdungsprognose,
strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W107.2196039.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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